5381/J XX.GP

 

                                               ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Martina Gredler und PartnerInnen

 

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

 

betreffend den Wahlvorschlag des Kollegiums der Montanuniversität Leoben für

die Wahl einer Rektorin bzw. eines Rektors

 

 

Im § 53 Abs. 3 des Universitäts - Organisationsgesetzes 1993 wird das Prozedere

für die Wahl einer Rektorin bzw. eines Rektors u.a. folgendermaßen definiert:

“Der Senat hat auf der Grundlage einer Bewertung der ein gelangten Bewerbun -

gen durch den Universitätsbeirat und der vom Senat selbst durchgeführten Be -

wertung einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funk -

tion des Rektors geeigneten Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann

weniger als drei Personen enthalten, wenn die Zahl der Bewerbungen geringer als

drei war”. Diese Norm wird durch die Satzungen der Montanuniversität Leoben

dahingehend präzisiert, dass “der Wahlvorschlag nur dann weniger als drei Per -

sonen enthalten (darf), wenn die Zahl der nach § 53 Abs. 5 UOG 93 geeigneten

Bewerber geringer als drei war”. § 53 Abs. 5 UOG 93 wiederum besagt, dass

“nur ein Universitätsprofessor mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirt -

schaftlichen Leitung einer Universität.... “ zum Rektor gewählt werden kann.

Am 27. Jänner soll die Universitätsversammlung der Montanuniversität Leoben

eine neue Rektorin bzw. einen neuen Rektor wählen. Nach Vorliegen der Bewer -

bungen für diese Wahl wandte sich die Uni Leoben an das Wissenschaftsmini -

stenum, um klären zu lassen, ob eine AO. - Professorin die nötigen Qualifikationen

für das Rektorsamt erfüllt. Anlass dazu war die Bewerbung der bisherigen Vize -

rektorin, Frau Prof. Brigitte Weinhardt. Die Rechtsauskunft des Wissenschafts -

ministeriums besagte, dass aufgrund der jüngsten Novellen des Dienstrechts -

gesetzes Außerordentlichen ProfessorInnen die gleiche Qualifikation zukomme

wie Ordentlichen ProfessorInnen und der Kanditatur von Frau Prof. Weinhardt

daher nichts entgegenstehe.

Trotz dieser Rechtsauskunft entschied das Kollegium der Montanuniversität, auf

dem Wahlvorschlag lediglich zwei anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen drei

Kandidatinnen zu präsentieren und damit Frau Prof. Weinhardt nicht zur Wahl bei

der Universitätsversammlung zuzulassen.

 

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende

 

 

 

                                               Anfrage

 

 

 

mit der Bitte, diese noch vor dem 27. Jänner zu beantworten:

 

 

 

1) Teilen Sie die oben ausgeführte Auffassung, dass Wahlvorschlag des Uni-

    Kollegiums die formalen rechtlichen Erfordernisse laut UOG 93 nicht erfüllt,

    da er trotz mehrerer Bewerbungen lediglich zwei Personen enthält?

 

2) Welche Begründung hat das Uni - Kollegium der Montanuniversität Leoben für

    den Verzicht auf einen kompletten Dreiervorschlag angeführt?

 

3) Halten Sie diese Begründung für stichhaltig?

 

4) Welche Konsequenzen hat die Erstellung eines ungültigen Wahlvorschlags für

    das diesbezügliche Bewerbungsverfahren?

 

5) Welche Maßnahmen werden Sie in dieser Angelegenheit setzen?