5510/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Überwachungsmaßnahmen gegen den Journalisten Karl Wendl
Der “News - Journalist” Karl Wendl wurde während seiner Recherchen in der
Causa Rieger bespitzelt. Per richterlichen Beschluss wurde Wendls Handy über
mehrere Tage hinweg angepeilt und die Rufdaten des Journalisten
rückwirkend erfasst.
Laut News - Verlag wurden mit der rückwirkenden Rufdatenerfassung auch
Informationen preisgegeben, die der Journalist Karl Wendl noch vor der
Causa Rieger sammelte, wie zB Recherchen über den Geheimdienstakt von
Helmut Zilk. So konnte die Polizei eruieren, mit welchen Gesprächspartnern
der Journalist Karl Wendl wann, wie lange und wie oft telefoniert hat (siehe
APA vom 17.12.1998).
Gemäß § 149e Abs 2 StPO darf eine Überwachung von VerlegerInnen,
Herausgeberinnen, Journalistinnen und anderen ArbeitnehmerInnen eines
Medienunternehmens nur nach Ermächtigung des/der
Rechtsschutzbeauftragten (§1490 Abs 2 StPO bewilligt werden. Eine solche
Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn besonders schwerwiegende
Gründe vorliegen und Gewähr dafür besteht, dass die tatverdächtigen
"BerufsgeheimnisträgerInnen" nur im geringstmöglichsten Ausmaß in die
Überwachung einbezogen werden (das heißt, möglichst nicht
aufgenommen, geschweige denn schriftlich übertragen werden).
Gemäß § 149a Abs 2 StPO ist die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von
Anlagen eines Medienunternehmens nach § 149a Abs 1 Z 2 StPO nur zulässig,
wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen
Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht
weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
dient. Der Tatbestand des schweren gewerbsmäßigen Betruges ist mit einer
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage wurde die Überwachung des
"Handys" vom Journalisten Karl Wendl beantragt und wie wurde dieser
Antrag von der Staatsanwaltschaft begründet?
2. Fallen die “Handys” und Privattelefone von Journalistinnen nicht unter die
in § 149a Abs 2 StPO normierten Überwachungsbeschränkungen, obwohl
§ 31 Mediengesetz auch die JournalistInnen und andere
ArbeitnehmerInnen eines Medienunternehmens unter den Schutz des
Redaktionsgeheimnisses stellt?
3. Wenn ja, bedeutet dies, dass nach Rechtsauffassung ihres Ministeriums
Handys und private Telefone von Journalistinnen zur Aufklärung einer
vorsätzlich begangenen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten strafbaren Handlung wie von anderen Personen ohne
Rücksicht auf den Schutz des Redaktionsgeheimnisses abgehört werden
können?
4. Halten Sie dies mit dem in § 31 Mediengesetz normierten Schutz des
Redaktionsgeheimnisses und des Art 10 EMRK vereinbar?
5. Ist es richtig, dass die Rufdaten des Journalisten Karl Wendl auch
rückwirkend erfasst wurden und dadurch auch Rufdaten eruiert wurden,
die noch vor der Causa Rieger angefallen sind?
6. Wenn ja, wurde dies von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom
Richter bewilligt?
7. Wenn ja, mit welcher Begründung?
8. Wieviele Rufdaten wurden über welchen Zeitraum erfasst?
9. Wieviele davon standen in direktem Zusammenhang mit der Causa
Rieger?
10. Wieviele Telefongespräche des Journalisten Karl Wendl wurden in
welchem Zeitraum überwacht und wieviele davon standen in keinem
Zusammenhang mit der Causa Rieger?
11. Was passiert mit den Daten, die im Zusammenhang mit den
Überwachungsmaßnahmen gegen den Journalisten Karl Wendl ermittelt
wurden und in keinem Zusammenhang mit der Causa Rieger stehen?
12. Wurde auch eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die
Erfassung der Rufdaten des Herrn Rieger von der Staatsanwaltschaft
beantragt und vom Gericht bewilligt?
13. Wenn ja, für welchen Zeitraum?
14. Gegen welche Personen wurden neben dem Journalisten Karl Wendl
noch Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs beantragt und
beschlossen?
15. Wurde in der “Causa Rieger” auch ein automationsunterstützter
Datenabgleich, der im Zuge der oben erwähnten
Überwachungsmaßnahmen ermittelten und anderer Daten von der
Staatsanwaltschaft beantragt und vom Untersuchungsrichter bzw der
Ratskammer beschlossen?
16. Wenn ja, mit welcher Begründung und welche Daten welcher Personen
wurden in diesem Abgleich einbezogen?
17. Was werden Sie unternehmen, um in Hinkunft zu verhindern, dass in
derart großzügiger Weise Überwachungsmaßnahmen gegen
Journalisten, die wegen strafbarer Delikte recherchieren, beantragt und
bewilligt werden?