5529/J XX.GP
A n f r a g e
der Abgeordneten Kiss
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Bluttat in Deutschberg bei Bodensdorf
Obwohl es sich bei der Bluttat in Bodensdorf am 11. Jänner 1999 eindeutig um eine illegale
Waffe handelt und anders als beim Amoklauf von Graz, der ebenfalls unter Verwendung
einer illegalen Waffe stattfand, keine Diskussion über die Verschärfung des
Waffengesetzes vom Zaun gebrochen wurde, erheben sich in diesem Zusammenhang
dennoch einige Fragen:
Medienberichten zufolge wurde über Franz T. bereits im Jahr 1991 ein Waffenverbot
verhängt. Auf Grund dieses Waffenverbots wurden ihm auch die Waffen abgenommen,
diese in der Folge jedoch seinem Sohn ausgefolgt.
Franz T. hatte, offenbar wegen Alkoholproblemen, auch seinen Jagdschein und seinen
Führerschein verloren. Dennoch durfte er, wenn man Medienberichten folgt, erst wenige
Tage vor der Tat in Ungarn auf der Jagd gewesen sein.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres folgende
A n f r a g e:
1) Waren den Behörden die Aggressivität des Franz T. und seine Auseinandersetzungen
mit seinem Sohn und Hoferben bekannt?
2) Gab es keine Anhaltspunkte dafür, daß die dem Sohn des Franz T. überlassenen
Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt waren?
3) War bekannt, daß Franz T. trotz eines Waffenverbotes und Verbots der
Jagdberechtigung jagen ging?
4) Waren alle diese Indizien nicht Grund genug gewesen, die sichere Verwahrung der
Waffen zu überprüfen?
5) Wurde der Besitz der Tatwaffe und weiterer Waffen entsprechend der durch das
Waffengesetz geschaffenen Meldepflicht gemeldet?
6) Wenn nicht, warum wurde dieser Unterlassung nicht nachgegangen, zumal die
Behörde auf Grund des seinerzeitigen Waffenverbots und der Abnahme der Waffen
von deren Existenz Kenntnis haben mußte?
7) Was werden Sie unternehmen, um zu verhindern, daß nach einem Waffenverbot die
Waffen im Umweg über Angehörige wieder an den vom Waffenverbot Betroffenen
zurückgelangen, wie dies ja auch im Fall Aspang der Fall war?
8) Glauben Sie nicht, daß derartige Konstellationen einen ausreichenden Grund für die
Überprüfung der sicheren Verwahrung darstellen?