5529/J XX.GP

 

A n f r a g e

 

 

der Abgeordneten Kiss

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Bluttat in Deutschberg bei Bodensdorf

 

Obwohl es sich bei der Bluttat in Bodensdorf am 11. Jänner 1999 eindeutig um eine illegale

Waffe handelt und anders als beim Amoklauf von Graz, der ebenfalls unter Verwendung

einer illegalen Waffe stattfand, keine Diskussion über die Verschärfung des

Waffengesetzes vom Zaun gebrochen wurde, erheben sich in diesem Zusammenhang

dennoch einige Fragen:

Medienberichten zufolge wurde über Franz T. bereits im Jahr 1991 ein Waffenverbot

verhängt. Auf Grund dieses Waffenverbots wurden ihm auch die Waffen abgenommen,

diese in der Folge jedoch seinem Sohn ausgefolgt.

Franz T. hatte, offenbar wegen Alkoholproblemen, auch seinen Jagdschein und seinen

Führerschein verloren. Dennoch durfte er, wenn man Medienberichten folgt, erst wenige

Tage vor der Tat in Ungarn auf der Jagd gewesen sein.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres folgende

 

A n f r a g e:

 

1) Waren den Behörden die Aggressivität des Franz T. und seine Auseinandersetzungen

    mit seinem Sohn und Hoferben bekannt?

 

2) Gab es keine Anhaltspunkte dafür, daß die dem Sohn des Franz T. überlassenen

    Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt waren?

 

3) War bekannt, daß Franz T. trotz eines Waffenverbotes und Verbots der

    Jagdberechtigung jagen ging?

 

4) Waren alle diese Indizien nicht Grund genug gewesen, die sichere Verwahrung der

    Waffen zu überprüfen?

 

5) Wurde der Besitz der Tatwaffe und weiterer Waffen entsprechend der durch das

    Waffengesetz geschaffenen Meldepflicht gemeldet?

 

6) Wenn nicht, warum wurde dieser Unterlassung nicht nachgegangen, zumal die

    Behörde auf Grund des seinerzeitigen Waffenverbots und der Abnahme der Waffen

    von deren Existenz Kenntnis haben mußte?

 

7) Was werden Sie unternehmen, um zu verhindern, daß nach einem Waffenverbot die

    Waffen im Umweg über Angehörige wieder an den vom Waffenverbot Betroffenen

    zurückgelangen, wie dies ja auch im Fall Aspang der Fall war?

 

8) Glauben Sie nicht, daß derartige Konstellationen einen ausreichenden Grund für die

    Überprüfung der sicheren Verwahrung darstellen?