5531/J XX.GP
A n f r a g e
der Abgeordneten Kiss
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Vollzug der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung
Der Innenminister hat im September 1998 die Zweite Waffengesetz -
Durchführungsverordnung erlassen, durch die eine Reihe von Maßnahmen gesetzt
wurden, durch die unverläßliche Waffenbesitzer herausgefiltert werden können und damit
Delikten mit Waffen vorgebeugt wird.
Abgesehen von diesen Maßnahmen ist aber auch ein verstärkter Kampf gegen illegale
Waffen notwendig.
Die Bestimmungen über den Informationsfluß (§1 der Verordnung) sind für
Bundespolizeidirektionen mit 1.1.1999 in Kraft getreten. Für andere Behörden tritt die
Bestimmung in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann mitteilt, daß für diese
Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten geschaffen
wurden.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres folgende
A n f r a g e:
1) In wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten der Verordnung auf Grund der
Verständigungspflicht des § 2 der Verordnung Meldungen an die für die Vollziehung
des Waffengesetzes zuständigen Behörden erstattet?
2) Welche Maßnahmen wurden konkret auf Grund solcher Meldungen gesetzt:
a) in wie vielen Fällen kam es zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung?
b) in wie vielen Fällen wurden waffenrechtliche Berechtigungen entzogen?
3) In wie vielen Fällen wurde gemäß § 4 der Verordnung wegen bestehender Zweifel an
einer ordnungsgemäßen Verwahrung eine Überprüfung vorgenommen?
4) In wie vielen Fällen kam es mangels sicherer Verwahrung zu behördlichen
Maßnahmen?
5) Um welche Art solcher Maßnahmen hat es sich im einzelnen gehandelt?
6) In wie vielen Fälle kam es vor Inkrafttreten der Verordnung bereits auf der Grundlage
des neuen Waffengesetzes
zu einer Überprüfung der sicheren Verwahrung?
7) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie im Bereich der Bundespolizeidirektionen zur
Umsetzung des Informationsflusses gemäß § 1 der Verordnung gesetzt?
8) Ist die Bestimmung auch bereits außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der
Bundespolizeidirektionen anwendbar?
Wenn ja, wo?
9) Welche Maßnahmen haben Sie, abgesehen von solchen nach der Zweiten
Waffengesetz - Durchführungsverordnung, gesetzt, um den Kampf gegen illegale Waffen
zu verstärken?