5531/J XX.GP

 

A n f r a g e

 

der Abgeordneten Kiss

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Vollzug der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung

 

Der Innenminister hat im September 1998 die Zweite Waffengesetz -

Durchführungsverordnung erlassen, durch die eine Reihe von Maßnahmen gesetzt

wurden, durch die unverläßliche Waffenbesitzer herausgefiltert werden können und damit

Delikten mit Waffen vorgebeugt wird.

 

Abgesehen von diesen Maßnahmen ist aber auch ein verstärkter Kampf gegen illegale

Waffen notwendig.

 

Die Bestimmungen über den Informationsfluß (§1 der Verordnung) sind für

Bundespolizeidirektionen mit 1.1.1999 in Kraft getreten. Für andere Behörden tritt die

Bestimmung in Kraft, sobald der zuständige Landeshauptmann mitteilt, daß für diese

Behörden die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Daten geschaffen

wurden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres folgende

 

A n f r a g e:

 

1) In wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten der Verordnung auf Grund der

    Verständigungspflicht des § 2 der Verordnung Meldungen an die für die Vollziehung

    des Waffengesetzes zuständigen Behörden erstattet?

 

2) Welche Maßnahmen wurden konkret auf Grund solcher Meldungen gesetzt:

    a) in wie vielen Fällen kam es zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung?

    b) in wie vielen Fällen wurden waffenrechtliche Berechtigungen entzogen?

 

3) In wie vielen Fällen wurde gemäß § 4 der Verordnung wegen bestehender Zweifel an

    einer ordnungsgemäßen Verwahrung eine Überprüfung vorgenommen?

 

4) In wie vielen Fällen kam es mangels sicherer Verwahrung zu behördlichen

    Maßnahmen?

 

5) Um welche Art solcher Maßnahmen hat es sich im einzelnen gehandelt?

 

6) In wie vielen Fälle kam es vor Inkrafttreten der Verordnung bereits auf der Grundlage

    des neuen Waffengesetzes zu einer Überprüfung der sicheren Verwahrung?

7) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie im Bereich der Bundespolizeidirektionen zur

    Umsetzung des Informationsflusses gemäß § 1 der Verordnung gesetzt?

 

8) Ist die Bestimmung auch bereits außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der

    Bundespolizeidirektionen anwendbar?

    Wenn ja, wo?

 

9) Welche Maßnahmen haben Sie, abgesehen von solchen nach der Zweiten

    Waffengesetz - Durchführungsverordnung, gesetzt, um den Kampf gegen illegale Waffen

    zu verstärken?