560/J

 

Anfrage des Abgeordneten Lackner und Genossen

 

an den Bundesminister f Finanzen

 

betreffend der Gebührenbefreiung Behinderter bei ISDN-Anschlüssen

 

 

 

Die Integration behinderter Menschen muß eine der Hauptanliegen der österreichischen Politik sein.  Ein wesentlicher Teil dieser Integration ist nur über die Möglichkeit Behinderter, an der modernen Kommunikation teilzunehmen, verwirklichbar.  Dies ist oft deshalb besonders problematisch, da es insbesondere diese Gruppe ist, die wirtschaftlich die Schwächste und daher durch die Kosten der notwendigen Kommunikation die am stärksten Belastete ist.  Um hier wenigstens teilweise ein Ausgleich zu schaffen, wurde bereits vor Jahren die Möglichkeit gebührenmäßiger Begünstigungen für diese Gruppe geschaffen.

 

Im Zuge des technischen Fortschrittes werden zwar die verschiedenen Möglichkeiten der Kommunikation immer vielfältiger, allerdings werden durch die immer stärkere Nutzung dieser neuen Medien Personen, die diese nicht nützen oder nützen können, immer mehr an den Rand der Gesellschaft gedrängt.

 

Die technische Voraussetzung ist hier, neben der nötigen Hardware, vielfach auch das Bestehen eines ISDN-Anschlusses.  Nun wurde mir aber von Seiten des Herrn Generaldirektor der Post- und.  Telegraphenverwaltung, Ing.  Dr. Josef Sindelka, in dem beiliegenden Brief mitgeteilt, es gäbe keine Möglichkeit, die gebührenmäßige Begünstigung auch auf ISDN-Anschlüsse auszuweiten.  In einem Artikel der "Vorarlberger Nachrichten" vom 5.4.d.J. wurde bezugnehmend auf eine Stellungnahme aus der Umgebung des Bundesministeriums f Finanzen jedoch erwähnt, es wäre durch eine "dynamische Interpretation" der betreffenden Gesetzesstelle (BGBl. 365/1989) durchaus möglich, ISDN-Anschlüsse ebenfalls gebührenmäßig zu begünstigen.

 

 

Daher stellen die Unterfertigten folgende Anfrage:

 

 

1.)     Entspricht es der Wahrheit, daß bei ISDN Anschlüssen derzeit keine

gebührenmäßigen Begünstigungen für Behinderte bestehen?

 

2.)     Entspricht es der Wahrheit, daß von Seiten des Bundesministerium f

Finanzen eine "dynamischen Interpretation" der betroffenen Gesetzesstelle

 

für möglich angesehen wird und es daher möglich wäre, gebührenmäßige

Begünstigungen auch bei ISDN-Anschlüssen an Behinderte zu gewähren?

 

3.)    Werden Sie dahingehend Einfluß nehmen, daß von Seiten der

Generaldirektion der Post gebührenmäßige Begünstigungen an Behinderte auch bei ISDN-Anschlüssen gewährt wird?  Wenn a: Wie?

 

4.)    Wie erklären Sie sich die offensichtlich unterschiedliche rechtliche

Beurteilung von Seiten der Generaldirektion der Post- u.

Telegraphenverwaltung bezügl. des BGBl. 365/1989?

 

5.)    Wie hoch waren die (geschätzten) Kosten der Gebührenerleichterungen an

behinderte Personen in den Jahren 1992 bis 1995 und wie hoch werden die Kosten voraussichtlich im Jahre 1996 sein?

 

6.)    Wie hoch wären die voraussichtlichen zusätzlichen finanziellen Belastungen,

wenn für ISDN-Anschlüsse ebenfalls Gebührenerleichterung möglich wären?

 

7.)    Teilen Sie die Meinung der Hr.  Gen.-Dir. Ing.  Dr. Sindelka, daß eine

Übernahme der zusätzlichen Kosten durch die Post nicht möglich wäre?  Bitte begründen Sie Ihre Antwort.

 

8.)    Halten Sie es grundsätzlich für sinnvoll, behinderten Personen Begünstigungen

im Bereich der Gebühren zu gewähren?

 

9.)    Wenn ja: Halten Sie es grundsätzlich für sinnvoll, daß auch bei ISDN-

Anschlüssen solche Begünstigungen gewährt werden und welche Schritte werden Sie in diese Richtung setzen?

 

 

 

 


Ing.  Dr. Josef Sindelka

 

 

GZ 112109/III-TR/96

 

 

April 1996

Herrn

Manfred Lackner

Abgeordneter zum Nationalrat

Parlament

Reichsratstraße 2

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Nationalratsabgeordneter!

 

Zu Ihrem Schreiben vom 10.  April 1996 betreffend Begünstigung für ISDN-Anschlüsse von Behinderten darf ich folgendes mitteilen:

Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ist in den SS 47 bis 53 der Fernmeldegebührenordnung, BGB1.Nr. 365/1989, gesetzlich geregelt.  Nach diesen Bestimmungen ist eine Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr nur für einen einfachen Fernsprechapparat in Regelausstattung möglich und auch nur in den gesetzlich hiefür vorgesehenen Fällen (blinde, hilflose und sozial bedürftige Personen) zulässig.

Für einen ISDN-Anschluß -ist eine Gebührenbefreiung nach den geltenden Bestimmungen jedoch auch schon deshalb ausgeschlossen, weil der für einen derartigen Anschluß zu entrichtende monatliche Betrag der Fernsprech-Grundgebühr im Sinne der Befreiungs­bestimmungen nicht gleichzuhalten ist.

Abgesehen von der Rechtslage, die der Post kein Ermessen einräumt, wäre eine Ausweitung der Gebührenbefreiungen auch schon deshalb nicht vertretbar, weil eine Übernahme der dadurch entstehenden zusätzlichen finanziellen Lasten durch die Post, die sich an den

Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu orientieren hat, nicht möglich ist.

 

Ich bedauere daher, Ihrem Wunsch nicht nähertreten zu können.

Mit freundlichen Grüßen