5627/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Haider
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre
Der Bundesdienst hat sich schon immer dadurch ausgezeichnet, daß für bestimmte
privilegierte Bedienstetengruppen äußerst großzügige Sonderregelungen geschaffen
wurden während die normalen Bediensteten oft in Dienstrechtsangelegenheiten
kleinlich und geradezu schikanös behandelt werden.
Ein Beispiel hiefür ist die derzeitige Dienstfreisteilungsregelung, die zahlreichen
Gewerkschaftsfunktionären ein arbeitsloses Einkommen garantiert. Diese Regelung, die
zum Schein auf die Bestimmungen über Karenzurlaube gestützt wird, erlaubt die
sogenannte “Freistellung vom Dienst” bei vollen Bezügen und besteht neben der
Freistellungsregelung für Personalvertreter gemäß § 28 Abs. 4 des Bundes -
Personalvertretungsgesetzes, die ebenfalls äußerst großzügig gehandhabt wird.
Die Freistellung als Gewerkschaftsfunktionär erfordert somit nicht die Ausübung einer
Funktion als Personalvertreter. Tatsächlich haben zahlreiche hohe Funktionäre der
Gewerkschaft öffentlicher Dienst seit Jahren, zum Teil seit Jahrzehnten, keinen Dienst
mehr verrichtet und beziehen neben ihren zum Teil beachtlichen Gagen als
Gewerkschaftsfunktionäre noch die vollen Bezüge als öffentlich Bedienstete. Diese
großzügige aber für den Steuerzahler teure Regelung sieht eine völlige “Freistellung von
Dienst” für folgende Funktionäre vor:
1. Vorsitzender der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten
2. Vorsitzender der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten
1. Vorsitzender - Stellvertreter der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten
2. Vorsitzender - Stellvertreter der
Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten
• Besoldungsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten
• Dienstrechtsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten
• Finanzreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten
• Organisationsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten
• Referent für Statistik und zur besonderen Verwendung in der Gewerkschaft
öffentlich Bediensteten
Eine teilweise Dienstfreistellung ist für folgende Gewerkschafter vorgesehen:
Funktion in der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten |
Ausmaß der Dienstfreistellung |
Pressereferent |
2 Tage pro Woche |
Bildungs - und Schulungsreferent |
Halbe Dienstfreistellung 12 Lehrverpflichtungsstunden |
Fürsorgereferat (2 Funktionäre) |
Je halbe Dienstfreistellung |
Sozialversicherungsreferent |
1 Tag pro Woche |
Referent für wirtschaftliche Angelegenheiten |
1 Tag pro Woche |
Sozialwerk |
1 Tag pro Woche |
Referent für Statistik (2 Funktionäre) |
Je 1 Tag pro Woche |
Kontrollkommission (4 Funktionäre) |
Je halbe Dienstfreistellung zusätzlich 5 Tage in 2 Monaten |
1. und 2. Vorsitzender der Landesvorstände |
Je 5 Tage im Monat |
Finanzreferent der Landesvorstände |
Je 4 Tage im Monat |
Organisationsreferent der Landesvorstände |
Je 4 Tage im Monat |
Daneben können Funktionäre der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten, die an
einer der überbetrieblichen Interessenvertretung dienenden gewerkschaftlichen
Veranstaltung teilnehmen sollen, während der zur Teilnahme an dieser Veranstaltung
erforderlichen Zeit ohne Minderung ihrer
Dienstbezüge vom Dienst freigestellt werden.
Die Bundesregierung hat den Österreicherinnen und Österreicherin den letzten Jahren
mehrere Belastungspakete zugestellt und auch die Bediensteten des öffentlichen Dienste
von einschränkenden Maßnahmen nicht verschont. Verschont von allen
Sparmaßnahmen blieben aber bisher die hohen Gewerkschaftsfunktionäre.
Die Beantwortung 4691/AB der diesbezüglichen, an den Bundesminister für Finanzen
gerichteten Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen vom 7. Oktober 1998,
Nr. 4953/J, ergab, daß neben dieser großzügigen Dauerulaubsregelung für hohe
Gewerkschaftsfunktionäre noch für weitere 144 Personalvertreter eine volle
Dienstfreistellung nach dem Bundes - Personalvertretungsgesetz vorgesehen ist.
Der Bundesminister für Finanzen hält in seiner Anfragebeantwortung die dargestellte
Freistellungsregelung für gerechtfertigt. Bezeichnend und entlarvend für den sorglosen
Umgang mit dem Geld des Steuerzahlers ist auch die Mitteilung, daß er über das
genaue Ausmaß und die Kosten der Dienstfreistellungen keine Auskunft geben könne,
obwohl er für allgemeine Dienstrechtsangelegenheiten zuständig ist.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr nachstehende
ANFRAGE
1. Ist es nach Ihrer Auffassung tatsächlich vertretbar, daß Gewerkschaftsfunktionäre im
dargestellten Ausmaß auf Kosten der Steuerzahler ein arbeitsloses Einkommen vom
Bund beziehen?
Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?
2. Wie hoch war der Personalaufwand für die in Ihrem Ressort zur Gänze
dienstfreigestellten Gewerkschaftsfunktionäre im Jahr 1998?
3. Wie hoch war der Personalaufwand für die in Ihrem Ressort teilweise
dienstfreigestellten Gewerkschaftsfunktionäre, der auf den Anteil der
Dienstfreistellungen an
der Gesamtdienstzeit entfällt, im Jahr 1998?
4. Beabsichtigen Sie, die bisherige äußerst großzügige Dienstfreistellungsregelung für
Gewerkschaftsfunktionäre einzuschränken?
Wenn ja, welche konkreten Regelungen werden Sie setzen?
Wenn nein, warum nicht?
5. Wie viele Personalvertreter sind derzeit (Stichtag 1. Jänner 1999) auf Grund der
Regelung des Bundes - Personalvertretungsgesetzes und der einschlägigen
Verordnungen in Ihrem Ressort
a) zur Gänze
b) teilweise
dienstfreigestellt ?
6. Wie viele gänzliche Dienstfreistellungen ergeben sich bei Umrechnung der teilweisen
Dienstfreistellungen?
7. § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG sieht nach seinem Wortlaut nur eine gänzliche
Dienstfreistellung von Bediensteten vor. Auf Grund welcher Erwägungen werden
unter Anwendung dieser Bestimmung auch teilweise Dienstfreistellungen
vorgenommen?
8. Wie hoch war der Personalaufwand für die auf Grund des PVG in Ihrem Ressort zur
Gänze dienstfreigestellten Personalvertreter im Jahr 1998?
9. Wie hoch war der Personalaufwand für die auf Grund des PVG in Ihrem Ressort
teilweise dienstfreigestellten Personalvertreter, der auf den Anteil der
Dienstfreistellung an der Grunddienstzeit entfällt, im Jahr 1998?
1O.Wie hoch war der finanzielle Aufwand Ihres Ressorts für Reisekosten in
Personalvertretungsangelegenheiten, die auf Grund des § 29 Abs. 2 PVG anfallen, in
den einzelnen Jahren seit 1990?
11. Wie hoch war der finanzielle Aufwand Ihres Ressorts, der gemäß § 29 Abs. 1 PVG
anfällt, in den einzelnen Jahren seit 1990?
12.Wie ist die enorme Höhe des finanziellen Aufwandes, der für die freigestellten
Gewerkschaftsfunktionäre und Personalvertreter zu leisten ist, mit den ständigen
Lippenbekenntnissen zu Verwaltungsreform und Sparmaßnahmen in Einklang zu
bringen ?