5627/J XX.GP

                                                      

 

                                                               ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Haider

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre

 

Der Bundesdienst hat sich schon immer dadurch ausgezeichnet, daß für bestimmte

privilegierte Bedienstetengruppen äußerst großzügige Sonderregelungen geschaffen

wurden während die normalen Bediensteten oft in Dienstrechtsangelegenheiten

kleinlich und geradezu schikanös behandelt werden.

 

Ein Beispiel hiefür ist die derzeitige Dienstfreisteilungsregelung, die zahlreichen

Gewerkschaftsfunktionären ein arbeitsloses Einkommen garantiert. Diese Regelung, die

zum Schein auf die Bestimmungen über Karenzurlaube gestützt wird, erlaubt die

sogenannte “Freistellung vom Dienst” bei vollen Bezügen und besteht neben der

Freistellungsregelung für Personalvertreter gemäß § 28 Abs. 4 des Bundes -

Personalvertretungsgesetzes, die ebenfalls äußerst großzügig gehandhabt wird.

 

Die Freistellung als Gewerkschaftsfunktionär erfordert somit nicht die Ausübung einer

Funktion als Personalvertreter. Tatsächlich haben zahlreiche hohe Funktionäre der

Gewerkschaft öffentlicher Dienst seit Jahren, zum Teil seit Jahrzehnten, keinen Dienst

mehr verrichtet und beziehen neben ihren zum Teil beachtlichen Gagen als

Gewerkschaftsfunktionäre noch die vollen Bezüge als öffentlich Bedienstete. Diese

großzügige aber für den Steuerzahler teure Regelung sieht eine völlige “Freistellung von

Dienst” für folgende Funktionäre vor:

 

1. Vorsitzender der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten

 

2. Vorsitzender der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten

 

1. Vorsitzender - Stellvertreter der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten

 

2. Vorsitzender - Stellvertreter der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten

• Besoldungsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten

 

• Dienstrechtsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten

 

• Finanzreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten

 

• Organisationsreferent der Gewerkschaft öffentlich Bediensteten

 

• Referent für Statistik und zur besonderen Verwendung in der Gewerkschaft

  öffentlich Bediensteten

 

Eine teilweise Dienstfreistellung ist für folgende Gewerkschafter vorgesehen:

 

Funktion in der Gewerkschaft der öffentlich

Bediensteten

Ausmaß der Dienstfreistellung

Pressereferent

 2 Tage pro Woche

Bildungs - und Schulungsreferent

 Halbe Dienstfreistellung

12 Lehrverpflichtungsstunden

Fürsorgereferat (2 Funktionäre)

 Je halbe Dienstfreistellung

Sozialversicherungsreferent

 1 Tag pro Woche

Referent für wirtschaftliche Angelegenheiten

 1 Tag pro Woche

Sozialwerk

 1 Tag pro Woche

Referent für Statistik (2 Funktionäre)

 Je 1 Tag pro Woche

Kontrollkommission (4 Funktionäre)

 Je halbe Dienstfreistellung

zusätzlich 5 Tage in 2 Monaten

1. und 2. Vorsitzender der Landesvorstände

 Je 5 Tage im Monat

Finanzreferent der Landesvorstände

 Je 4 Tage im Monat

Organisationsreferent der Landesvorstände

 Je 4 Tage im Monat

 

Daneben können Funktionäre der Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten, die an

einer der überbetrieblichen Interessenvertretung dienenden gewerkschaftlichen

Veranstaltung teilnehmen sollen, während der zur Teilnahme an dieser Veranstaltung

erforderlichen Zeit ohne Minderung ihrer Dienstbezüge vom Dienst freigestellt werden.

Die Bundesregierung hat den Österreicherinnen und Österreicherin den letzten Jahren

mehrere Belastungspakete zugestellt und auch die Bediensteten des öffentlichen Dienste

von einschränkenden Maßnahmen nicht verschont. Verschont von allen

Sparmaßnahmen blieben aber bisher die hohen Gewerkschaftsfunktionäre.

 

Die Beantwortung 4691/AB der diesbezüglichen, an den Bundesminister für Finanzen

gerichteten Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen vom 7. Oktober 1998,

Nr. 4953/J, ergab, daß neben dieser großzügigen Dauerulaubsregelung für hohe

Gewerkschaftsfunktionäre noch für weitere 144 Personalvertreter eine volle

Dienstfreistellung nach dem Bundes - Personalvertretungsgesetz vorgesehen ist.

 

Der Bundesminister für Finanzen hält in seiner Anfragebeantwortung die dargestellte

Freistellungsregelung für gerechtfertigt. Bezeichnend und entlarvend für den sorglosen

Umgang mit dem Geld des Steuerzahlers ist auch die Mitteilung, daß er über das

genaue Ausmaß und die Kosten der Dienstfreistellungen keine Auskunft geben könne,

obwohl er für allgemeine Dienstrechtsangelegenheiten zuständig ist.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr nachstehende

 

ANFRAGE

 

1. Ist es nach Ihrer Auffassung tatsächlich vertretbar, daß Gewerkschaftsfunktionäre im

    dargestellten Ausmaß auf Kosten der Steuerzahler ein arbeitsloses Einkommen vom

    Bund beziehen?

    Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?

 

2. Wie hoch war der Personalaufwand für die in Ihrem Ressort zur Gänze

    dienstfreigestellten Gewerkschaftsfunktionäre im Jahr 1998?

 

3. Wie hoch war der Personalaufwand für die in Ihrem Ressort teilweise

    dienstfreigestellten Gewerkschaftsfunktionäre, der auf den Anteil der

    Dienstfreistellungen an der Gesamtdienstzeit entfällt, im Jahr 1998?

4. Beabsichtigen Sie, die bisherige äußerst großzügige Dienstfreistellungsregelung für

    Gewerkschaftsfunktionäre einzuschränken?

    Wenn ja, welche konkreten Regelungen werden Sie setzen?

    Wenn nein, warum nicht?

 

5. Wie viele Personalvertreter sind derzeit (Stichtag 1. Jänner 1999) auf Grund der

    Regelung des Bundes - Personalvertretungsgesetzes und der einschlägigen

    Verordnungen in Ihrem Ressort

    a) zur Gänze

    b) teilweise

    dienstfreigestellt ?

 

6. Wie viele gänzliche Dienstfreistellungen ergeben sich bei Umrechnung der teilweisen

    Dienstfreistellungen?

 

7. § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG sieht nach seinem Wortlaut nur eine gänzliche

    Dienstfreistellung von Bediensteten vor. Auf Grund welcher Erwägungen werden

    unter Anwendung dieser Bestimmung auch teilweise Dienstfreistellungen

    vorgenommen?

 

8. Wie hoch war der Personalaufwand für die auf Grund des PVG in Ihrem Ressort zur

    Gänze dienstfreigestellten Personalvertreter im Jahr 1998?

 

9. Wie hoch war der Personalaufwand für die auf Grund des PVG in Ihrem Ressort

    teilweise dienstfreigestellten Personalvertreter, der auf den Anteil der

    Dienstfreistellung an der Grunddienstzeit entfällt, im Jahr 1998?

 

1O.Wie hoch war der finanzielle Aufwand Ihres Ressorts für Reisekosten in

      Personalvertretungsangelegenheiten, die auf Grund des § 29 Abs. 2 PVG anfallen, in

      den einzelnen Jahren seit 1990?

 

11. Wie hoch war der finanzielle Aufwand Ihres Ressorts, der gemäß § 29 Abs. 1 PVG

      anfällt, in den einzelnen Jahren seit 1990?

12.Wie ist die enorme Höhe des finanziellen Aufwandes, der für die freigestellten

     Gewerkschaftsfunktionäre und Personalvertreter zu leisten ist, mit den ständigen

     Lippenbekenntnissen zu Verwaltungsreform und Sparmaßnahmen in Einklang zu

     bringen ?