5708/J XX.GP

 

Anfrage

 

Der Abgeordneten Mag. Firlinger und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Aufbau des DCS - 1800 Netzes ohne gültigen Bescheid

 

Bekanntlich hat der Verfassungsgerichtshof im Spätherbst die Vergabe der DCS1800 -

Frequenzen an die Firma Mobilkom mit aufschiebender Wirkung aufgehoben, weil

Bedenken wegen der ursprünglich einer anderen Firma zugesicherten Exklusivität dieser

Frequenzen bestanden.

 

Tatsächlich wurden jedoch - wie auch aus der Anfragebeantwortung 5008/AB

hervorgeht - mittels Ausnahmegenehmigung des Verkehrsministers bereits sogenannte

Probebetriebe eingerichtet, im Rahmen derer die betroffenen Firmen derzeit arbeiten.

Gleichzeitig wurde in den Medien aber seitens der Firma Mobilkom bekanntgegeben                             

daß man trotz des fehlenden Bescheides nun das Netz ausbaue bzw. dies bereits getan

habe, um so im März - für diesen Zeitpunkt wird das Erkenntnis erwartet - sofort den

Betrieb aufnehmen zu können.

 

Sollten diese Aussagen den Tatsachen entsprechen, woran zu zweifeln es keinen Grund

gibt, stellt sich also die Frage, mit welcher Berechtigung dies eigentlich geschieht, zumal

für den Ausbau von Telekommunikationseinrichtungen den Betreibern gemäß

Telekommunikationswegegesetz erhebliche Sonderrechte bis hin zur Enteignung

zugestanden werden, derartige Ausbauten daher eine äußerst sensible Angelegenheit

und keineswegs nur das unternehmerische Risiko einer potentiellen Fehlinvestition sind.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage

 

1. Ist es richtig, daß die Firma Mobilkom trotz aufgehobenen Bescheides ihr Netz für

    die eben nicht zugeteilten DCS1800 Frequenzen ausbaut bzw. ausgebaut hat?

 

2. Kann ein Netzbetreiber aufgrund seiner Konzession auch in ihm nicht zugewiesenen

    Frequenzbereichen nach seinem Ermessen Sendeanlagen errichten; wenn ja, gilt dies

    für alle bestehenden Konzessionen gleichermaßen?

 

3. Kann für einen derartigen Netzausbau die Anwendung der Sonderrechte gemäß

    Telekommunikationswegegesetz (Enteignung, Duldungspflichten,...) in Anspruch

    genommen werden; wenn ja, warum und in wievielen Fällen ist dies gegebenenfalls

    bereits geschehen?

 

4. Können Sie ausschließen, daß sich die Mobilkom aufgrund irgendwelcher

    Absprachen trotz des zunächst aufgehobenen Bescheides so sicher hinsichtlich des

    Erhaltes der fraglichen Frequenzen fühlen kann, daß sie das nicht unbeträchtliche

    unternehmerische Risiko einer potentiellen Fehlinvestition in Kauf nimmt; wenn ja,

    wie erklären Sie sich die Vorgangsweise dann?

5. In welchem Umfang werden bzw. wurden die fraglichen Anlagen im Zuge der

    Errichtung in Betrieb genommen - etwa für Testzwecke, da ja vernünftigerweise

    nicht zu erwarten ist, daß die Anlagen ohne Funktionstest aufgestellt und dann

    eingemottet werden - und auf welcher rechtlichen Basis kann dies erfolgen?

 

6. Finden derartige Erprobungen etwa im Rahmen der erwähnten Probebetriebs -

    Ausnahmebewilligungen statt?

 

7. Wann wurden die erwähnten Ausnahmebewilligungen gegebenenfalls verlängert,

    zumal jener der Mobilkom nach Ihren Angaben mit Jahreswechsel auslief?

 

8. Halten Sie es grundsätzlich für vertretbar, daß Telekommunikationsinfrastruktur

    ohne gültige Bescheide errichtet wird bzw. was haben Sie dagegen gegebenenfalls

    unternommen?