5708/J XX.GP
Anfrage
Der Abgeordneten Mag. Firlinger und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Aufbau des DCS - 1800 Netzes ohne gültigen Bescheid
Bekanntlich hat der Verfassungsgerichtshof im Spätherbst die Vergabe der DCS1800 -
Frequenzen an die Firma Mobilkom mit aufschiebender Wirkung aufgehoben, weil
Bedenken wegen der ursprünglich einer anderen Firma zugesicherten Exklusivität dieser
Frequenzen bestanden.
Tatsächlich wurden jedoch - wie auch aus der Anfragebeantwortung 5008/AB
hervorgeht - mittels Ausnahmegenehmigung des Verkehrsministers bereits sogenannte
Probebetriebe eingerichtet, im Rahmen derer die betroffenen Firmen derzeit arbeiten.
Gleichzeitig wurde in den Medien aber seitens der Firma Mobilkom bekanntgegeben
daß man trotz des fehlenden Bescheides nun das Netz ausbaue bzw. dies bereits getan
habe, um so im März - für diesen Zeitpunkt wird das Erkenntnis erwartet - sofort den
Betrieb aufnehmen zu können.
Sollten diese Aussagen den Tatsachen entsprechen, woran zu zweifeln es keinen Grund
gibt, stellt sich also die Frage, mit welcher Berechtigung dies eigentlich geschieht, zumal
für den Ausbau von Telekommunikationseinrichtungen den Betreibern gemäß
Telekommunikationswegegesetz erhebliche Sonderrechte bis hin zur Enteignung
zugestanden werden, derartige Ausbauten daher eine äußerst sensible Angelegenheit
und keineswegs nur das unternehmerische Risiko einer potentiellen Fehlinvestition sind.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Ist es richtig, daß die Firma Mobilkom trotz aufgehobenen Bescheides ihr Netz für
die eben nicht zugeteilten DCS1800 Frequenzen ausbaut bzw. ausgebaut hat?
2. Kann ein Netzbetreiber aufgrund seiner Konzession auch in ihm nicht zugewiesenen
Frequenzbereichen nach seinem Ermessen Sendeanlagen errichten; wenn ja, gilt dies
für alle bestehenden Konzessionen gleichermaßen?
3. Kann für einen derartigen Netzausbau die Anwendung der Sonderrechte gemäß
Telekommunikationswegegesetz (Enteignung, Duldungspflichten,...) in Anspruch
genommen werden; wenn ja, warum und in wievielen Fällen ist dies gegebenenfalls
bereits geschehen?
4. Können Sie ausschließen, daß sich die Mobilkom aufgrund irgendwelcher
Absprachen trotz des zunächst aufgehobenen Bescheides so sicher hinsichtlich des
Erhaltes der fraglichen Frequenzen fühlen kann, daß sie das nicht unbeträchtliche
unternehmerische Risiko einer potentiellen Fehlinvestition in Kauf nimmt; wenn ja,
wie erklären Sie
sich die Vorgangsweise dann?
5. In welchem Umfang werden bzw. wurden die fraglichen Anlagen im Zuge der
Errichtung in Betrieb genommen - etwa für Testzwecke, da ja vernünftigerweise
nicht zu erwarten ist, daß die Anlagen ohne Funktionstest aufgestellt und dann
eingemottet werden - und auf welcher rechtlichen Basis kann dies erfolgen?
6. Finden derartige Erprobungen etwa im Rahmen der erwähnten Probebetriebs -
Ausnahmebewilligungen statt?
7. Wann wurden die erwähnten Ausnahmebewilligungen gegebenenfalls verlängert,
zumal jener der Mobilkom nach Ihren Angaben mit Jahreswechsel auslief?
8. Halten Sie es grundsätzlich für vertretbar, daß Telekommunikationsinfrastruktur
ohne gültige Bescheide errichtet wird bzw. was haben Sie dagegen gegebenenfalls
unternommen?