5711/J XX.GP

 

                                                                             

Anfrage

 

der Abgeordneten Kiss

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Legalität von Waffen

 

Wie schon in der Beantwortung der Anfrage 5117/J der Abg. Kiss und Kollegen betreffend

Verwendung von Schußwaffen (4280/AB) führt der Innenminister zur Frage der Legalität

bzw. Illegalität von Waffen auch in der Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Ofner und

Kollegen (5223/J) betreffend durch vorsätzlich begangene Straftaten bzw. bei Unfällen

getötete bzw. verletzte Personen (4950/AB) neuerlich folgendes aus:

 

“Andererseits ist der Besitz nicht schon dann illegal wenn es sich um eine Waffe handelt, die

ordnungsgemäß bei der Behörde registriert ist und die ein an sich zu ihrem Besitz nicht

berechtigter Mensch nur deshalb verwenden konnte, weil er leicht Zugriff auf diese hatte.”

 

Diese Definition entspricht nicht der Auffassung der Anfragesteller, weil der Innenminister

durch diese Auffassung implizit die Verpflichtung zur sicheren Verwahrung ignoriert, durch

die eben gewährleistet werden soll, daß unberechtigte Personen, auch wenn sie im gleichen

Haushalt leben, nicht unberechtigt auf die Waffe zugreifen können sollen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Inneres folgende:

 

Anfrage:

 

1. Wie begründen Sie Ihre Auffassung über die Definition einer legalen bzw. illegalen Waffe

    im Lichte des gesetzlich verankerten Gebots der Verpflichtung zur sicheren Verwahrung?

 

2. Sind Sie, um derartigen Diskussionen in Hinkunft vorzubeugen, bereit, eine neu gestaltete

    Schußwaffenstatistik zu schaffen, in der zwischen folgenden Kategorien unterschieden

    wird:

- Waffengebrauch durch den für den Besitz der konkreten Waffe Berechtigten,

- Waffengebrauch durch den Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde, die sich

   allerdings nicht auf die Tatwaffe bezieht,

- Waffengebrauch durch Personen, die zwar im gemeinsamen Haushalt mit dem zum

   Besitz der verwendeten Waffe Berechtigten leben, aber selbst keine solche Berechtigung

innehaben,

- Waffengebrauch durch dritte Personen, die Zugang zum Haushalt haben, in dem eine

Person berechtigterweise eine Waffe besitzt, die aber selbst keine Berechtigung zum

Führen der konkreten Tatwaffe haben,

- Waffengebrauch durch dritte Personen, die Zugang zum Haushalt haben, in dem eine

Person berechtigterweise eine Waffe besitzt, die aber selbst keine Berechtigung zum

Führen einer (anderen) Waffe haben,

- Waffengebrauch in allen anderen Fällen des Gebrauchs einer illegalen Waffe.