5740/J XX.GP

 

                                                                              ANFRAGE

 

der Abgeordneten Gaugg, Mag. Haupt

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Entsendung von Versicherungsvertretern

 

Nach § 421 ASVG sind die Versicherungsvertreter von den örtlich und sachlich zustän -

digen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstge -

ber nach ihrer fachlichen Eignung unter Bedachtnahme auf die einzelnen, von den ent -

sendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskör -

per der Versicherungsträger zu entsenden. Gemäß § 4 AKG gehört die Entsendung von

Vertretern, soweit dies in Gesetzen vorgesehen ist, zu den Aufgaben der Arbeiter -

kammern im eigenen Wirkungsbereich. Das AKG enthält keine gesonderte Zuständigkeit

für die Entsendungen, weshalb diese Aufgabe vom Präsidenten wahrzunehmen ist. § 97

AKG regelt, daß Vorschlagsrechte und Delegierungen - soweit die Verhältnismäßigkeit

vorgeschrieben ist und keine anderen Regelungen bestehen - nach den Grundsätzen

des d‘Hondtschen Systems vorzunehmen sind.

 

Jahrzehntelange wurden die Entsendungen in die Verwaltungskörper der Sozialver -

sicherungsträger von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem d‘Hondtschen

System nach dem Ergebnis der letzten Kammerwahl vorgenommen. Nun ist die

Arbeiterkammer Salzburg bei der Neuentsendung von Versicherungsvertretern in die

Salzburger Gebietskrankenkasse (die im Dezember 1998 erfolgt ist) davon abgegangen

und hat entgegen vorheriger schriftlicher Einladungen zur Nominierung an die ein -

zelnen Arbeiterkammerfraktionen - die Entsendungen in einem dem d‘Hondtschen

System widersprechenden (politisch für die Mehrheitsfraktionen allerdings sehr oppor -

tunen) Verhältnis vorgenommen. Die Freiheitlichen Arbeitnehmer, denen nach d‘Hondt

ein Sitz im Vorstand zugestanden hätte, wurden vom Vorstand zur Gänze ausge -

schlossen und erhielten auch einen der drei ihnen aufgrund des letzten Wahlergebnisses

zustehenden Sitz in der Generalversammtung nicht.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Ist die nicht dem d‘Hondtschen System entsprechende Entsendung von Ver -

    sicherungsvertretern seitens der Arbeiterkammer Salzburg gesetzmäßig korrekt?

 

2. Ist § 97 AKG auf die Entsendung von Vertretern in die Verwaltungskörper der

    Sozialversicherungsträger anzuwenden?

 

3. Wenn ja, welche Schritte werden Sie setzen, damit die Ihrer Aufsicht unterstehen -

    den Arbeiterkammern die schon gesetzwidrig erfolgten Entsendungen berichtigen

    und künftig das d‘Hondtsche System bei Entsendungen beachten?

4. Wenn nein, werden Sie zur Klarstellung eine Änderung des Arbeiterkammer -

     gesetzes vorschlagen, um dem Wahlergebnis entsprechende Entsendungen sicher -

     zustellen?

 

5. Könnte, wenn man § 97 AKG nicht für anwendbar hält, der Präsident einer

    Arbeiterkammer auch nur Kammerräte einer einzigen Fraktion in die Verwaltungs -

    körper der Sozialversicherungsträger entsenden?

 

6. Meinen Sie nicht, daß eine Durchbrechung des jahrzehntelang angewendeten Ver -

    hältnismäßigkeit bei der Entsendung von Versicherungsvertretern nicht im Inter -

    esse der Sozialversicherung als Ganzes sein kann, weil dann die kammerinterne

    Opposition nur in beträchtlich verringerter Anzahl oder auch gar nicht in den

    Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger vertreten sind und damit die

    interne Kontrolle geschwächt oder beseitigt wird?

 

7. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß schon bei der Regelung der Entsendung von

    Versicherungsvertretern im ASVG klargestellt wird, daß in den einzelnen öffentlich -

    rechtlichen Interessenvertretungen das d‘Hondtsche System anzuwenden ist?

    Wenn nein, warum nicht?