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ANFRAGE

der Abgeordneten Mag.  Terezija Stoisits, Anschober, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres betreffend Telephonüberwachung

 

 

"Befugnisse zur geheimen Überwachung von Bürger/inne/n, wie sie für den Polizeistaat typisch sind, können nach der Konvention nur insoweit hingenommen werden, als sie zur Erhaltung der demokratischen Einrichtungen unbedingt notwendig sind." (Vgl.  KIass-Fall, EUGRZ 1979, 278 f) "Soyer hat insofern zurecht betont, daß vor einer allfälligen Einführung des Einsatzes von technischen Mitteln in der Strafprozeßordnung eine fundierte kriminalistische und menschenrechtliche Kosten-Nutzen-Analyse unter Zugrundelegung der österreichischen Verhältnisse zu erstellen sei; dabei muß auf die Erfahrungen in anderen Ländern zurückgegriffen werden.  Es muß schließlich auch berücksichtigt werden, daß sich selbst einige Polizeifachleute von einer solchen Maßnahme nicht allzuviel Erfolg versprechen. ... Hassemer wiederum verlangt eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Politik der inneren Sicherheit und hält auch in Zeiten starker Bedrohung der inneren Sicherheit abwägungsfeste, unverfügbare Bereiche bürgerlicher Freiheit für unverzichtbar.  Hiezu zähle der jeweilige Kernbereich der Grundrechte, etwa der Schutz des Wohnbereichs verdächtiger Personen vor staatlicher Ausforschung oder der Verzicht auf eine tatunabhängige Vermögenseinziehung auf Verdacht." (Punktation zum kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren des Bundesminsteriums für Justiz, Juli 1995, S 29 f)

 

In dieser Punktation zeigt das Justizministerium am Beispiel der USA weiters auf, daß

 

*        nur bei einem Drittel aller Mikrophoneinsätze Ermittlungserfolge zu erwarten seien,

 

*        sich bei den Personen eine allgemeine Verunsicherung ergeben würde, sowie heute.. schon vielfach bei der Benutzung des Telephons;

 

*        die Gefahr des Mißbrauchs des bei Überwachungsmaßnahmen aufgezeichneten Materials bestehe;

 

*        schon der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof ausgeführt habe, daß dem Menschen, um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen der Wohnbereich verbleiben müsse, indem er "sich selbst besitzt".


 

In der Anfragebeantwortung vom 7.9.1995, 1625/AB mit der GZ 7090/1-Brl/95 führen Sie aus, daß aus dem vorliegendem Zahlenmaterial eine sehr geringe Zahl von abgewiesenen Anträgen der Staatsanwaltschaften auffällt.  Angesichts des Vorfalles, wobei trotz unterschiedlichen Vornamen bei einer Person irrtümlich die Telephonüberwachung und eine Hausdurchsuchung vom Gericht bewilligt wurde, bestätigt sich der Verdacht, daß die Überwachung des Femmeldeverkehrs sowie Hausdurchsuchungen in der Regel sehr großzügig, das heißt ohne genaue Überprüfung, von den Gerichten bewilligt werden.  Eine genauere Kontrolle dieser Maßnahmen, die einen schweren Eingriff in das Privatleben bedeuten, erscheint uns daher unerläßlich.  Wir begrüßen es daher, daß Sie sich laut der oben zitierten Anfragebeantwortung grundsätzlich positiv zu einer parlamentarischen Kontrolle der Überwachungsmaßnahmen wie z.B. die Telephonüberwachung äußerten.  Eine solche Kontrolle könnte z.B. in Form eines jährlichen Berichts an das Parlament über die bewilligten Femmeldeüberwachungen geschehen.  Derzeit ist ein derartiger Bericht im Gesetz nicht vorgesehen.  Wir würden es aber begrüßen, wenn Sie einen solchen Bericht mit dem jährlichen Sicherheitsbericht vorlegen würden.  Ein derartiger Bericht setzt allerdings voraus, daß die zuständigen Behörden konkrete und detaillierte Aufzeichnungen über solche beantragte Überwachungsmaßnahmen erstellen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1 .     Werden Sie als erste konkrete Kontrollmaßnahme dafür sorgen, daß die Behörden, die in Ihrem Kompetenzbereich fallen, konkrete und detaillierte Aufzeichnungen über beantragte, bewilligte und abgelehnte Überwachungsmaßnahmen im Sinne der §§ 149a f StGB anlegen?

 

2.       Wenn nein, warum nicht?

 

3.       Werden Sie an den Sicherheitsbericht 1995 auch einen detaillierten Bericht über die im Sinne der StPO (§§ 149a f) durchgeführten Überwachungsmaßnahmen anfügen?

 

4.       Wenn nein, warum nicht?

 

5.       Wieviele Anträge auf Überwachung des Femmeldeverkehrs wurden im Jahre 1995 gemäß § 149a Abs 1 Z 2 StPO an die jeweils zuständigen Richter gestellt (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

6.    In wievielen dieser Fälle wurde der Antrag abgelehnt (wenn möglich, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

7.    In wievielen Fällen wurde der Bewilligungsbeschluß von der Ratskammer erteilt und in wievielen Fällen vom Untersuchungsrichter (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?


 

 

8.       Wieviele Personen waren von diesen bewilligten Überwachungen des Femmeldeverkehrs betroffen (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den Landesgerichtssprengeln)?

 

9.    Wegen welcher strafbarer Handlungen, die aufgeklärt werden sollten, wurden die Überwachungen gemäß § 149a Abs 172 StPO jeweils bewilligt (aufgeschlüsselt nach Landesgerichtssprengeln und Straftaten)?

 

10.     Gegen wieviele Verdächtige, bei denen die Überwachung des Femmeldeverkehrs bewilligt wurde, wurde in der Folge eine Hauptverhandlung durchgeführt?

 

11.     Wieviele davon wurden freigesprochen und wieviele verurteilt (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den Landesgerichtssprengeln)?

 

12.     Wieviele Fernmeldeanschlüsse wurden im Rahmen dieser bewilligten Überwachungsmaßnahmen überwacht (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengel)?

 

13.     Wieviele Anträge auf Überwachung des Femmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens wurde im Jahre 1995 an die jeweils zuständigen Richter/innen gestellt, wieviele bewilligt (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

14.     Wieviele Anträge um Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurden im Jahre 1995 gemäß § 149a Abs 1 Z 1 StPO an die jeweils zuständigen Richter gestellt (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

15.     Wieviele Personen, die von der bewilligten Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 149a ff betroffen waren, wurden nach Beendigung der

          Überwachungsmaßnahmen verständigt?

 

16.     In wievielen Fällen davon war der Beschuldigte nicht gleich der Inhaber der Anlage?

 

17.     In wievielen Fällen handelte es sich um dritte unbeteiligte Personen (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landesgerichtssprengeln)?

 

18.     In wievielen Fällen wurde gemäß § 149b Abs 5 StPO eine Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem die Überwachung eines Femmeldeverkehrs angeordnet wurde, erhoben (nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen

          Landesgerichtssprengeln und nach Beschwerden der Staatsanwaltschaft der Inhaber" und der    Beschuldigten)?

 

19.     In wievielen Fällen der im Jahr 1995 bewilligten Bewachungen des

Fernmeldeverkehrs gemäß § 149a Abs 1 ist die Sicherheitsbehörde im Besitz einer

Aktenabschrift?