5776/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Kukacka
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend die Mindestlizenzgebühr für die Teilnahme an der 4 Mobilfunk - Lizenz -
Ausschreibung nach dem DCS - 1800 Standard (Anwendung der EU - Richtlinie 97/1 3/EG)
Mobilfunk hat bei der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes innerhalb der EU, die
rechtsverbindlich bis 1.1.1998 zu erfolgen hatte, seit jeher eine Schrittmacherfunktion inne.
Mit Verabschiedung der Richtlinie 96/2/EG für Mobilkommunikation und Personal
Communications wurden am 16.1.1996 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die besonderen und
ausschließlichen Rechte in bezug auf den Mobilfunk aufzuheben. Eine Beschränkung der
Zahl der zu vergebenden Frequenzen ist grundsätzlich nur noch aus Gründen der
Frequenzknappheit zulässig.
Insbesondere wurden die Mitgliedstaaten zur Vergabe von DCS - 1800 Lizenzen bis spätestens
1.1.1998 verpflichtet. Die österreichische Bundesregierung ist - nach Aussage von Marcel
Haag (Vertreter der GD IV - Wettbewerb) - gegenüber der EU - Kommission sogar die
politische Verpflichtung eingegangen, mindestens eine DCS - 1 800 - Lizenz schon vor diesem
letztmöglichen Stichtag zu vergeben.
Diese Fakten waren schon einmal Teil einer Anfrage durch den Anfragesteller. (1 599/J vom
20.4.1997).
Aufgrund der neueren EU - Richtlinie 97/13/EG (Genehmigungsrichtlinie) wurde die Vergabe
von Einzelgenehmigungen sehr detailliert geregelt. Speziell über die notwendigen Abgaben
gibt der Art. 11 der Richtlinie eine sehr klare Festlegung ,,. ..Diese Abgaben müssen
nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die
Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern."
Mit 21.12.1998 hat die Telekom - Control - Kommission ein Vergabeverfahren für einen Teil
der DCS - 1800 Frequenzen im Rahmen der 4. Mobilfunklizenz gestartet, die noch bis zum
24.2.1999 läuft. Darin wird ein Mindestgebot von 1 Milliarde Schilling gefordert. Weiters
werden Mindestgarantiesummen und die Übernahme der Kosten von Hilfspersonen der
Telekom - Control - Kommission gefordert. Das österreichische Telekommunikationsgesetz
sieht die Vergabe entsprechend der effizientesten Frequenznutzung nach Maßgabe des
gebotenen Frequenznutzungsentgeltes vor. Eine Mindestlizenzgebühr ist gemäß
Telekommunikationsgesetz (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 8 TKG) nicht vorgesehen
und auch nicht mit EU - Richtlinie 97/13/EG vereinbar. Der Bestbieter ist ausschließlich nach
dem besten vorliegenden Angebot zu ermitteln.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr folgende
Anfrage
1. Welche Rechtsgrundlage können Sie für eine Mindestlizenzgebühr von 1 Milliarde
Schilling für die Teilnahme an der Versteigerung der 4. Mobilfunklizenz im DCS - 1800
Standard angeben?
2. Wieso bot das alte Fernmeldegesetz keine Rechtsgrundlage für eine Mindestlizenzgebühr
(vgl. 2325/AB BM Dr. Einem an Abg. Mag. Kukacka und Kollegen), das neue liberale
Telekommunikationsgesetz hingegen schon?
3. Sehen Sie in dem Betrag von 1 Milliarde Schilling Mindestlizenzgebühr nicht einen
Widerspruch zum Prinzip der Förderung neuer Anbieter und neuer innovativer Dienste im
Sinne der EU - Richtlinie 96/2/EG und 97/13/EG?
4. Wieso wurden diese eindeutigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes,
nämlich daß der Bestbieter den Zuschlag erhält, durch ein extrem hohes Mindestgebot
teilweise außer Kraft gesetzt?
5. Was passiert mit den DCS - 1800 Frequenzen, wenn kein Anbieter mehr als die geforderte
1 Milliarde Schilling bietet?
6. Welche Auswirkungen hat es auf das geplante Auktionsverfahren im Zuge dieser
Ausschreibung, wenn nur ein Anbieter bereit ist, mehr als 1 Milliarde Schilling zu bieten?
7. Wieso hat die Mobilkom im August 1998 5 MHz aus dem DCS - 1800 Band ohne
Ausschreibung gratis erhalten, obwohl diese Frequenzen nun einen so hohen Wert haben,
daß für 14 MHz aus dem gleichen DCS - 1800 Band mindestens 1 Milliarde Schilling
gefordert werden?
8. Obwohl die Mobilkom auf ihrer Homepage in den “Mobilkom News” vom 14.12.1998
mitteilt, daß die Rate des erfolglosen Gesprächsaufbaus im Durchschnitt bei 7,7% in Wien
liegt (max.mobil behauptet sogar, daß bei Mobilkom diese Rate bei 58,8% liegt), wird in
den nun vorliegenden Ausschreibungsunterlagen für das neue DCS- 1800 Netz eine
maximal 6%ige Rate an erfolglosen Gesprächsaufbauen in der Hauptverkehrsstunde
zugestanden. Wieso werden vom 4. Mobilfunkbetreiber höhere Qualitätsstandards
verlangt, als es das marktbeherrschende Unternehmen Mobilkom derzeit anbieten kann?
9. Warum muß der neue Mobilfunkanbieter bei Nichterreichen von Grenzwerten Pönale
zahlen, die marktbeherrschende Mobilkom hingegen nicht?
10. Liegt für Sie eine Befangenheit des Telekom - Control - Kommissionsmitgliedes
Dr. Grünwald vor, der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit innerhalb des ÖIAG -
Konzerns und als Aufsichtsrat der österreichischen Postsparkasse ein Nahverhältnis zu
den beiden bestehenden GSM - 900 Mobilfunkbetreibern Mobilkom und max.mobil (ÖIAG
ist über Siemens an max.mobil beteiligt) hat? Liegt damit nicht auch ein rechtlicher
Ausschließungsgrund nach § 112 Abs. 3 Pkt. 3 des Telekommunikationsgesetzes vor?
11. Welche Rechtsstellung haben die von der Telekom - Control ernannten Hilfspersonen
Deloitte & Touche und die Rechtsanwaltskanzlei Brauneis, Klauser & Prändl im
laufenden Ausschreibungsverfahren K 39/98? Unterliegen diese Hilfspersonen dem
Amtsgeheimnis?
12. Wem fließt das Frequenznutzungsentgelt von 1 Milliarde Schilling zu, der Telekom -
Control oder dem Finanzministerium und worin liegt die Rechtsgrundlage?