5776/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Kukacka

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend die Mindestlizenzgebühr für die Teilnahme an der 4 Mobilfunk - Lizenz -

Ausschreibung nach dem DCS - 1800 Standard (Anwendung der EU - Richtlinie 97/1 3/EG)

 

Mobilfunk hat bei der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes innerhalb der EU, die

rechtsverbindlich bis 1.1.1998 zu erfolgen hatte, seit jeher eine Schrittmacherfunktion inne.

Mit Verabschiedung der Richtlinie 96/2/EG für Mobilkommunikation und Personal

Communications wurden am 16.1.1996 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die besonderen und

ausschließlichen Rechte in bezug auf den Mobilfunk aufzuheben. Eine Beschränkung der

Zahl der zu vergebenden Frequenzen ist grundsätzlich nur noch aus Gründen der

Frequenzknappheit zulässig.

 

Insbesondere wurden die Mitgliedstaaten zur Vergabe von DCS - 1800 Lizenzen bis spätestens

1.1.1998 verpflichtet. Die österreichische Bundesregierung ist - nach Aussage von Marcel

Haag (Vertreter der GD IV - Wettbewerb) - gegenüber der EU - Kommission sogar die

politische Verpflichtung eingegangen, mindestens eine DCS - 1 800 - Lizenz schon vor diesem

letztmöglichen Stichtag zu vergeben.

Diese Fakten waren schon einmal Teil einer Anfrage durch den Anfragesteller. (1 599/J vom

20.4.1997).

 

Aufgrund der neueren EU - Richtlinie 97/13/EG (Genehmigungsrichtlinie) wurde die Vergabe

von Einzelgenehmigungen sehr detailliert geregelt. Speziell über die notwendigen Abgaben

gibt der Art. 11 der Richtlinie eine sehr klare Festlegung ,,. ..Diese Abgaben müssen

nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die

Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern."

Mit 21.12.1998 hat die Telekom - Control - Kommission ein Vergabeverfahren für einen Teil

der DCS - 1800 Frequenzen im Rahmen der 4. Mobilfunklizenz gestartet, die noch bis zum

24.2.1999 läuft. Darin wird ein Mindestgebot von 1 Milliarde Schilling gefordert. Weiters

werden Mindestgarantiesummen und die Übernahme der Kosten von Hilfspersonen der

Telekom - Control - Kommission gefordert. Das österreichische Telekommunikationsgesetz

sieht die Vergabe entsprechend der effizientesten Frequenznutzung nach Maßgabe des

gebotenen Frequenznutzungsentgeltes vor. Eine Mindestlizenzgebühr ist gemäß

Telekommunikationsgesetz (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 8 TKG) nicht vorgesehen

und auch nicht mit EU - Richtlinie 97/13/EG vereinbar. Der Bestbieter ist ausschließlich nach

dem besten vorliegenden Angebot zu ermitteln.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr folgende

 

Anfrage

 

1. Welche Rechtsgrundlage können Sie für eine Mindestlizenzgebühr von 1 Milliarde

    Schilling für die Teilnahme an der Versteigerung der 4. Mobilfunklizenz im DCS  - 1800

    Standard angeben?

2. Wieso bot das alte Fernmeldegesetz keine Rechtsgrundlage für eine Mindestlizenzgebühr

    (vgl. 2325/AB BM Dr. Einem an Abg. Mag. Kukacka und Kollegen), das neue liberale

    Telekommunikationsgesetz hingegen schon?

 

3. Sehen Sie in dem Betrag von 1 Milliarde Schilling Mindestlizenzgebühr nicht einen

    Widerspruch zum Prinzip der Förderung neuer Anbieter und neuer innovativer Dienste im

    Sinne der EU - Richtlinie 96/2/EG und 97/13/EG?

 

4. Wieso wurden diese eindeutigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes,

    nämlich daß der Bestbieter den Zuschlag erhält, durch ein extrem hohes Mindestgebot

    teilweise außer Kraft gesetzt?

 

5. Was passiert mit den DCS - 1800 Frequenzen, wenn kein Anbieter mehr als die geforderte

    1 Milliarde Schilling bietet?

 

6. Welche Auswirkungen hat es auf das geplante Auktionsverfahren im Zuge dieser

    Ausschreibung, wenn nur ein Anbieter bereit ist, mehr als 1 Milliarde Schilling zu bieten?

 

7. Wieso hat die Mobilkom im August 1998 5 MHz aus dem DCS - 1800 Band ohne

    Ausschreibung gratis erhalten, obwohl diese Frequenzen nun einen so hohen Wert haben,

    daß für 14 MHz aus dem gleichen DCS - 1800 Band mindestens 1 Milliarde Schilling

    gefordert werden?

 

8. Obwohl die Mobilkom auf ihrer Homepage in den “Mobilkom News” vom 14.12.1998

    mitteilt, daß die Rate des erfolglosen Gesprächsaufbaus im Durchschnitt bei 7,7% in Wien

    liegt (max.mobil behauptet sogar, daß bei Mobilkom diese Rate bei 58,8% liegt), wird in

    den nun vorliegenden Ausschreibungsunterlagen für das neue DCS- 1800 Netz eine

    maximal 6%ige Rate an erfolglosen Gesprächsaufbauen in der Hauptverkehrsstunde

    zugestanden. Wieso werden vom 4. Mobilfunkbetreiber höhere Qualitätsstandards

    verlangt, als es das marktbeherrschende Unternehmen Mobilkom derzeit anbieten kann?

 

9. Warum muß der neue Mobilfunkanbieter bei Nichterreichen von Grenzwerten Pönale

    zahlen, die marktbeherrschende Mobilkom hingegen nicht?

 

10. Liegt für Sie eine Befangenheit des Telekom - Control - Kommissionsmitgliedes

      Dr. Grünwald vor, der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit innerhalb des ÖIAG -

      Konzerns und als Aufsichtsrat der österreichischen Postsparkasse ein Nahverhältnis zu

      den beiden bestehenden GSM - 900 Mobilfunkbetreibern Mobilkom und max.mobil (ÖIAG

      ist über Siemens an max.mobil beteiligt) hat? Liegt damit nicht auch ein rechtlicher

      Ausschließungsgrund nach § 112 Abs. 3 Pkt. 3 des Telekommunikationsgesetzes vor?

 

11. Welche Rechtsstellung haben die von der Telekom - Control ernannten Hilfspersonen

      Deloitte & Touche und die Rechtsanwaltskanzlei Brauneis, Klauser & Prändl im

      laufenden Ausschreibungsverfahren K 39/98? Unterliegen diese Hilfspersonen dem

      Amtsgeheimnis?

 

12. Wem fließt das Frequenznutzungsentgelt von 1 Milliarde Schilling zu, der Telekom -

      Control oder dem Finanzministerium und worin liegt die Rechtsgrundlage?