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der Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner und Genossen

an den Bundesminister für Umwelt

 

betreffend rechtliche. organisatorische und-finanzielle Fragen der geplanten Mitwirkung der

Ö.sterreichischen Bundesforste (ÖBF) an aktuellen Nationalparkprojekten (insbesondere

Nationalpark Kalkalpen).

 

 

 

Die Arbeiten zur Einrichtung des Nationalparks Kalkalpen gehen in Oberösterreich in die

Endrunde. Im Frühjahr 1996 kann mit der Verabschiedung des Nationalparkgesetzes durch den

oö. Landtag gerechnet werden. Der erste Verordnungsabschnitt des Nationalparks soll

überwiegend aufFlächen errichtet werden, die gegenwärtig in der Verwaltung der ÖBF stehen.

Der Ministerat hat am 12.12.1995 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt und des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festgehalten, daß die weiteren Aktivitäten aus

der Sicht des Bundes unter anderem auf die Einbeziehung der bestehenden Forstverwaltungen

der ÖBF in den Betrieb des Nationalparks abzielen, wobei diese jedenfalls das

nationalparkkonforme Management durchführen sollen.

 

Nach aktuellen juristischen Untersuchungen und Stellungnahmen einschlägiger

Universitätsexperten bietet das geltende Bundesforstegesetz - entgegen der bisher seitens der

ÖBF und des BMfLF vertretenen Ansicht (siehe zuletzt die Beantwortung der schriftlichen

parlamentarischen Anfragen Nr. 1639/J vom 25.8.95 und Nr. 2085/J vom 11.1.96) -

keineswegs eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die ins Auge gefaßte Mitwirkung der

ÖBF im Nationalparkbereich. Ferner besteht im Zusammenhang mit der vorgesehenen

Außernutzungstellung von ÖBF-verwalteten Waldflächen dringender Handlungsbedarf für den

Bundesgesetzgeber.

 

Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des geltenden Bundesforstegesetzes fallen

Waldflächen des Bundes, die überwiegend anderen Zwecken als der forstwirtschaftlichen

Produktion dienen, nicht unter dieses Gesetz. Bei den derzeit von den ÖBF verwalteten

Waldflächen, die für die Kernzone des Nationalparks Kalkalpen vorgesehen sind, wird nach

den Regelungen des oö. Nationalparkgesetzes eine forstwirtschaftliche Nutzung

ausgeschlossen sein. Nach Auffassung von Rechtsexperten entsteht dadurch ein de lege lata

nicht auflösbares Spannungsverhältnis im Hinblick auf den sachlichen Geltungsbereich des

Bundesforstegesetzes.

 

Die im Bundesforstegesetz verankerten Unternehmensaufträge (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) sind nach

Ansicht dieser Experten auch Hindernisse für die erlaubte Unternehmenstätigkeit der ÖBF.

Paragraph 2 Abs. 2 des Gesetzes umschreibt zwar "weitere Zielsetzungen", die jedoch nur im

wesentlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Erfüllung der abschließend festgelegten

Unternehmensaufgaben des § 2 Abs. 1 fixieren und selbst nicht als eigentliche

Unternehmensaufgaben zu sehen sind. Ausführlich wurde nun vor allem bezüglich auf § 2 Abs.

2 lit. f, der den ÖBF aufträgt, an der ''Gestaltung von Naturparks mitzuwirken", nachgewiesen,

 

daß diese Bestimmung keinesfalls eine taugliche Basis für den geplanten Einstieg der ÖBF in

das Nationalparkmanagement sein kann. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die ÖBF,

Bildungsmaßnahmen im Rahmen eines Nationalparks zu übernehmen, ist d amit nach

Auffassung von Rechtsexperten im geltenden Bundesforstegesetz nicht nachweisbar. Das

verwundert eigentlich nicht, zumal es sich bei der Erfüllung der Bildungsaufgabe eines

Nationalparks, aber auch beim Nationalparkmanagement generell um einen für die ÖBF völlig

neuen und komplett selbständigen, unternehmerischen Tätigkeitsbereich handelt.

 

Um das bestehende Sp annungsverhältnis zwischen dem Bundesforstegesetz und einem

künftigen Nationalparkgesetz aufzuheben gibt es einige von Experten empfohlene

Lösungsvorschläge, etwa die Ausgliederung der von der Nationalpark-Kernzone betroffenen

Waldflächen aus der ÖBF-Verwaltung, eine bereinigende Novellierung des

Bundesforstegesetzes oder die bundesgesetzliche Einrichtung einer Naturgebietsstiftung der

Republik Österreich im Sinne des 1995 prässentierten Entwurfes der ÖGNU

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Umwelt nachstehende

 

 

Anfrage:

 

 

 

1) Welche Lösungsvariante wird seitens des Bundesministers für Umwelt angesichts der

oben dargelegten Erkenntnisse favorisiert, um eine in allen Belangen rechtlich

einwandfreie Vorgangsweise sicherzustellen?

 

 

2) Trifft es zu, daß die ÖBF bereits konkrete Schritte unternommen haben, um im

organisatorischen Bereich die angestrebte Übernahme von neuen Aufgaben in den

Nationalparkverwaltungen bewerkstelligen zu können und welche Schritte sind für das

Jahr 1996 vorgesehen?

 

 

3 ) Trifft es ferner zu, daß finanzielle Mittel aus dem für Nationalparks vorgesehenen Etat

vom BMfU an die ÖBF geflossen sind. Wenn ja: in welcher Höhe und unter welchem

Titel sind diese erfolgt? Wenn nein: sind derartige Mittel für das Jahr 1996 vorgesehen

und wenn ja: in welcher Höhe?