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der Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner und Genossen
an den Bundesminister für Umwelt
betreffend rechtliche. organisatorische und-finanzielle Fragen der geplanten Mitwirkung der
Ö.sterreichischen Bundesforste (ÖBF) an aktuellen Nationalparkprojekten (insbesondere
Nationalpark Kalkalpen).
Die Arbeiten zur Einrichtung des Nationalparks Kalkalpen gehen in Oberösterreich in die
Endrunde. Im Frühjahr 1996 kann mit der Verabschiedung des Nationalparkgesetzes durch den
oö. Landtag gerechnet werden. Der erste Verordnungsabschnitt des Nationalparks soll
überwiegend aufFlächen errichtet werden, die gegenwärtig in der Verwaltung der ÖBF stehen.
Der Ministerat hat am 12.12.1995 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt und des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festgehalten, daß die weiteren Aktivitäten aus
der Sicht des Bundes unter anderem auf die Einbeziehung der bestehenden Forstverwaltungen
der ÖBF in den Betrieb des Nationalparks abzielen, wobei diese jedenfalls das
nationalparkkonforme Management durchführen sollen.
Nach aktuellen juristischen Untersuchungen und Stellungnahmen einschlägiger
Universitätsexperten bietet das geltende Bundesforstegesetz - entgegen der bisher seitens der
ÖBF und des BMfLF vertretenen Ansicht (siehe zuletzt die Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfragen Nr. 1639/J vom 25.8.95 und Nr. 2085/J vom 11.1.96) -
keineswegs eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die ins Auge gefaßte Mitwirkung der
ÖBF im Nationalparkbereich. Ferner besteht im Zusammenhang mit der vorgesehenen
Außernutzungstellung von ÖBF-verwalteten Waldflächen dringender Handlungsbedarf für den
Bundesgesetzgeber.
Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des geltenden Bundesforstegesetzes fallen
Waldflächen des Bundes, die überwiegend anderen Zwecken als der forstwirtschaftlichen
Produktion dienen, nicht unter dieses Gesetz. Bei den derzeit von den ÖBF verwalteten
Waldflächen, die für die Kernzone des Nationalparks Kalkalpen vorgesehen sind, wird nach
den Regelungen des oö. Nationalparkgesetzes eine forstwirtschaftliche Nutzung
ausgeschlossen sein. Nach Auffassung von Rechtsexperten entsteht dadurch ein de lege lata
nicht auflösbares Spannungsverhältnis im Hinblick auf den sachlichen Geltungsbereich des
Bundesforstegesetzes.
Die im Bundesforstegesetz verankerten Unternehmensaufträge (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) sind nach
Ansicht dieser Experten auch Hindernisse für die erlaubte Unternehmenstätigkeit der ÖBF.
Paragraph 2 Abs. 2 des Gesetzes umschreibt zwar "weitere Zielsetzungen", die jedoch nur im
wesentlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Erfüllung der abschließend festgelegten
Unternehmensaufgaben des § 2 Abs. 1 fixieren und selbst nicht als eigentliche
Unternehmensaufgaben zu sehen sind. Ausführlich wurde nun vor allem bezüglich auf § 2 Abs.
2 lit. f, der den ÖBF aufträgt, an der ''Gestaltung von Naturparks mitzuwirken", nachgewiesen,
daß diese Bestimmung keinesfalls eine taugliche Basis für den geplanten Einstieg der ÖBF in
das Nationalparkmanagement sein kann. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die ÖBF,
Bildungsmaßnahmen im Rahmen eines Nationalparks zu übernehmen, ist d amit nach
Auffassung von Rechtsexperten im geltenden Bundesforstegesetz nicht nachweisbar. Das
verwundert eigentlich nicht, zumal es sich bei der Erfüllung der Bildungsaufgabe eines
Nationalparks, aber auch beim Nationalparkmanagement generell um einen für die ÖBF völlig
neuen und komplett selbständigen, unternehmerischen Tätigkeitsbereich handelt.
Um das bestehende Sp annungsverhältnis zwischen dem Bundesforstegesetz und einem
künftigen Nationalparkgesetz aufzuheben gibt es einige von Experten empfohlene
Lösungsvorschläge, etwa die Ausgliederung der von der Nationalpark-Kernzone betroffenen
Waldflächen aus der ÖBF-Verwaltung, eine bereinigende Novellierung des
Bundesforstegesetzes oder die bundesgesetzliche Einrichtung einer Naturgebietsstiftung der
Republik Österreich im Sinne des 1995 prässentierten Entwurfes der ÖGNU
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Umwelt nachstehende
Anfrage:
1) Welche Lösungsvariante wird seitens des Bundesministers für Umwelt angesichts der
oben dargelegten Erkenntnisse favorisiert, um eine in allen Belangen rechtlich
einwandfreie Vorgangsweise sicherzustellen?
2) Trifft es zu, daß die ÖBF bereits konkrete Schritte unternommen haben, um im
organisatorischen Bereich die angestrebte Übernahme von neuen Aufgaben in den
Nationalparkverwaltungen bewerkstelligen zu können und welche Schritte sind für das
Jahr 1996 vorgesehen?
3 ) Trifft es ferner zu, daß finanzielle Mittel aus dem für Nationalparks vorgesehenen Etat
vom BMfU an die ÖBF geflossen sind. Wenn ja: in welcher Höhe und unter welchem
Titel sind diese erfolgt? Wenn nein: sind derartige Mittel für das Jahr 1996 vorgesehen
und wenn ja: in welcher Höhe?