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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Kier und Partner/innen an den Bundesminister für Inneres betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung eines restjugoslawischen Säuglings

 

 

Der restjugoslawische Staatsbürger D. lebt in Wien und ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für Österreich.  Seine Ehefrau, ebenfalls restjugoslawische Staatsbürgerin, befand sich am 4.12.1995 mit einem Touristen­sichtvermerk in Österreich und gebar an diesem Tag den Antragsteller Daniel D., dessen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Familienzusammenführung, eingebracht am 19.12.1995, am 18.  März 1996 in zweiter Instanz (Gz: 302.681/3­111/1 1/96) vom Bundesministerium für Inneres abgelehnt wurde.

 

Die Tatsache, daß der Vater des Antragstellers im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerks und einer Wohnung ist, sowie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, spielte für die Berufungsbehörde keine Rolle, denn ohne die Anwesenheit einer "Hausfrau und Mutte@'hat das Kleinkind offensichtlich keine Daseins­berechtigung in Österreich.  Es heißt im Bescheid, gerichtet an den 4-monatigen Jugoslawen: "insbesondere unter der Berücksichtigung Ihres Alters, aber auch unter Bedachtnahme, daß Ihr Vater seiner Erwerbstätigkeit nachgehen muß, ist gerade Ihre Mutter jene Person, die den Haushalt führt und der vorwiegend die Obsorge und Obhut über Sie zusteht und somit jene Bezugsperson nach der sich der Zweck der Familienzusammenführung richtet.  Da Ihre Mutter über keine Aufenthalts­berechtigung verfügt, kann Ihnen keine Bewilligung ... erteilt werden."(!)

 

Daher geht von dem Säugling offenkundig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, denn es heißt weiter: "Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen hat die Berufungsbehörde festgestellt, daß unter Abwägung Ihrer persönlichen Interessen mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, die öffentlichen Interessen überwiegen."

 

Daß der Vater des Kindes ein Karenzjahr nehmen, eine Tagesmutter oder einen Kinderkrippenhort finden könnte, wird von der (überlasteten?) Behörde nicht einmal in Erwägung gezogen.  Dies ist umso erstaunlicher, als das Gesetz nicht etwa von minderjährigen Kindern von Müttern", sondern einfach nur von "...Fremden" spricht, also geschlechtsneutral formuliert ist.

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten folgende

 

ANFRAGE

an den Bundesminister für Inneres:

1.       Wie beurteilen Sie die hier geschilderte Abweisung des Antrages auf Aufenthaltsbewilligung generell?

 

2.       Auf welche Gesetzesstelle des Aufenthaltsgesetzes hat man sich bei der Abweisung dieses Antrages berufen?

 

3.       Wieso kann im Falle der Aufenthaltsberechtigung des Kindesvaters § 3 Abs. 1 Z 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht angewendet werden?

 

4.       Aus welchem Grund steht einer Mutter "Obsorge und Obhut" für ein Kind zu, einem Vater jedoch nicht?

 

5.       Warum würde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den 4 Monate alten Säugling "öffentlichen Interessen" zuwiderlaufen?

 

6.       In wievielen Fällen wurde seit Erlassung des Aufenthaltsgesetzes 1993 im Sinne dieses Falles entschieden, also die Aufenthaltsberechtigung für ein

minderjähriges Kind verweigert, obwohl zumindest ein Elternteil einen unbefristeten Sichtvermerk besitzt und auch sonst kein "Ausschließungsgrund" (außer jenem, daß ein Elternteil keine unbefristete Aufenthaltsbewilligung besitzt) vorliegt?  Bitte um eine Aufschlüsselung für die Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996!