5869/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Gisela Wurm

und Genossen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend offene Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem “ruhigen Besitz an Grabstellen”

 

 

Die Grabpflege ist für Angehörige von Verstorbenen oft eine sehr ernste und persönlich

wichtige Angelegenheit. In diesem Zusammenhang hört und liest man des öfteren, dass es

eine gewisse Rechtsunsicherheit darüber gäbe, wer und in welchem Umfang das Recht habe,

ein Grab zu pflegen bzw. andere von der Grabpflege auszuschliessen. (Siehe z.B. Artikel im

Kurier vom 31.12.1998, Seite 18.)

 

Bereits in einem früheren Artikel derselben Tageszeitung wurde ein Fall exemplarisch

dargelegt (Kurier vom 1.3.1998, Chronikteil), wonach nach einem Urteil des Landesgerichtes

für Zivilrechtssachen Wien (35R895/97w) an einer Grabstelle kein “ruhiger Besitz” erworben

werden könne, demnach also auch keine Besitzstörung verübt werden könne.

 

Dementsprechend könne an einer “befriedeten” Sache, die den Rücksichten auf Religion und

sittliche Volksanschauung gewidmet sei, überhaupt kein Besitz bestehen, man könne

bestenfalls von einem Benützungsrecht sprechen.

 

Verfügungen über das Grab dürften nur - so das zitierte Urteil - “im Einverständnis aller

nahen Angehörigen” erfolgen “und dass lediglich ein Benützungsrecht bestehe, dass den

Gebrauch durch Dritte ausschliesse, aber nur unter Wahrung besonderer Pietätspflichten der

Angehörigen gegen den Bestatteten ausgeübt werden könne”.

 

Die genannten Rechtsunsicherheiten führen bei Angehörigen von Verstorbenen mitunter zu

Streitigkeiten bzw. zu seelischem Leid. Es scheint sinnvoll, eine rechtliche Klärung über die

gegebene Rechtslage anzustreben bzw. gegebenenfalls legistische Verbesserungen in diesem

Bereich anzudenken, wenn mit der gegebenen Rechtslage kein befriedigender Zustand

hergestellt werden kann.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz

nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Wie beurteilen Sie die dargelegten Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit den

    Besitz von Grabstellen?

 

2. Sehen Sie in diesem Zusammenhang einen legistischen Handlungsbedarf?

 

3. Kann Ihrer Ansicht nach an einer Grabstelle ein “ruhiger Besitz” erworben werden?

 

4. Wenn nein, inwieweit ist in diesem Zusammenhang eine Besitzklagestörungsklage

    möglich?

 

5. Wie beurteilen Sie die Judikatur, wonach “Verfügungen über das Grab nur im

     Einverständnis aller nahen Angehörigen zulässig seien und lediglich ein

     Benützungsrecht bestehe, das den Gebrauch durch Dritte ausschließt, aber nur unter

     Wahrung besonderer Pietätspflichten der Angehörigen gegen den Bestatteten

     ausgeübt werden können”?

 

6. Wie beurteilen Sie in diesem Zusammenhang die (im Artikel der Tageszeitung

    “Kurier” vom 31.12.1998) dargelegte deutsche Judikatur?

 

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