5873/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

 

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen

an den

Bundesminister für Justiz

betreffend die beginnende Enthüllung der Wahrheit im Falle der

Auflösung des Vereines „Dichterstein Offenhausen“

 

 

 

 

     Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land vom 24. April 1998 zu Sich01 - 111 -

1998 betreffend die Einstellung der Tätigkeit des Vereines „Dichterstein Offenhausen“ heißt es auf

Seite Acht:

 

                „Zu erwähnen ist etwa die 1983 erfolgte Herausgabe der

                vom im Jahre 1936 wegen NS - Betätigung zu drei Monaten

                Haft verurteilten Robert Trötscher verfaßte Druckschrift

                ‚Rettet die Jugend! Rettet die Schulen!‘ In bezug auf diese

                Schrift ist zuletzt o. Univ. – Prof. DDr. Heinz Mayer ein einem

                der Behörde vorliegendem Rechtsgutachten zu dem

                Ergebnis gelangt, daß ihre zusammenfassende Würdigung,

                daß die dort niedergelegten Denkmuster einen Inhalt

                haben, der für den Nationalsozialismus charakteristisch

                und typisch war. Insgesamt würden die ihm als Gutachter

                bekanntgewordenen Vorfälle und Gegebenheiten deutlich

                zeigen, daß der Verein ‚Dichterstein Offenhausen‘ tief in die

                Geisteswelt des Nationalsozialismus eingebettet ist und

                sich in diesem Sinne betätigt.“

 

 

     In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten daher an den Bundesmini -

ster für Justiz folgende

 

 

 

Anfrage:

 

 

 

1.) Ist es zutreffend, daß nach den Bestimmungen des Mediengesetzes die strafrechtliche

     Beurteilung von Medienwerken ausschließlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten

     ist?

 

2.) Wurde der Inhalt des Medienwerkes „Rettet die Jugend! - Rettet die Schulen“ strafrecht -

     lich jemals von einem Gericht beurteilt? -

     Wenn ja, wie lautet die Beurteilung des Gerichtes? -

     Wenn nein, warum erfolgte bisher noch keine strafrechtliche Beurteilung?

 

3.) Durch welches Gesetz ist die strafrechtliche Beurteilung des Inhaltes des genannten

     Medienwerkes durch den o. Univ. – Prof. DDr. Heinz Mayer, immerhin Ordinarius für

     Verfassungs - und Verwaltungsrecht, gedeckt?