6086/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Verhetzung durch eine Postwurfsendung der FPÖ
Die FPÖ hat in einer Postwurfsendung an die Wählerinnen in Wien eine Aussendung
mit folgendem Inhalt verschickt: „Wer kümmert sich um unsere jungen Mütter? SPÖ
und ÖVP nicht, denn sonst würden sie nicht zulassen, daß die Wiener
Gemeindekindergärten von Ausländerkindern überfüllt sind. "Wer kümmert sich um
mein Kind, während ich arbeite?“
Gemäß § 283 Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet
ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, - zu einer feindseligen Handlung gegen eine,
durch ihre Zugehörigkeit zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte
Gruppe auffordert oder - aufreizt.
Gemäß Abs. 2 ist ebenso zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine solche Gruppe hetzt
oder sie in einer, die Menschenwürde verletzende Weise beschimpft oder verächtlich
zu machen sucht.
Laut Judikatur handelt es sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die
Tathandlung nach Abs. 1 besteht darin, dass der Täter qualifiziert öffentlich zu einer
feindseligen Handlung gegen eine derartige Gruppe auffordert oder aufreizt. Der
Vorsatz des Täters muss darauf gerichtet sein, dass nicht bloß feindselige Gefühle,
sondern feindselige Akte entstehen.
Dass es tatsächlich zu feindseligen Handlungen kommt, gehört aber nicht zum Tatbild.
Nicht nur strafbare Handlungen können feindselige Handlungen sein. Vielmehr
kommen alle Handlungen in Betracht, die sich gefühlsbetont gegen die Angehörigen der
gegnerischen Gruppe richten. Eine solche Haltung ist gerade in der Demokratie
besonders verderblich (siehe Foregger - Serini, Kurzkommentar zum StGB, § 283).
Mit der gegenständlichen Postwurfsendung wird von Seiten der FPÖ eindeutig zu
einem feindseligen Akt gegenüber „Ausländerkindern“, nämlich zum Ausschluss aus
den Gemeindekindergärten, aufgerufen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist die Staatsanwaltschaft Wien aufgrund dieser Postwurfsendung der Wiener
Freiheitlichen tätig geworden?
2. Wenn nein, warum nicht?
3. Werden Sie dafür sorgen, dass die Staatsanwaltschaft bei derartigen
Postwurfsendungen einschreitet?
4. Mit der Strafbestimmung des § 283 StGB wurde dem UN - Übereinkommen über
die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung Rechnung getragen. Stellt
nach Rechtsauffassung des Justizministeriums diese Postwurfsendung der Wiener
Freiheitlichen eine Verletzung der Grundsätze dieses UN - Übereinkommens dar?