6162/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Wettwesen - Wetten aus sonstigen Anlässen
Nach § 2 Abs. 1 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle
1997 ist die Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus
Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht
anwendbar.
Dies gilt allerdings nicht für „Wetten aus sonstigen Anlässen“, wie beispielsweise den
Abschluß und die Vermittlung von Gesellschaftswetten (z.B. Wer ist der
Wirtschaftsminister in der nächsten GP?) Diese Wetttätigkeit stellt ein freies Gewerbe
dar - ohne besondere Regelungen zum Schutz der KonsumentInnen (Wetterschutz).
Es sind nicht einmal allgemeine Geschäftsbedingungen oder Sicherheiten
vorgeschrieben. Es genügt ein Antrag mit Leumundzeugnis - und dann kann der
Wettbetrieb ohne Auflagen unkontrolliert begonnen werden.
Sportwetten waren ehemals im Staatsgesetz betreffend Gebühren von Totalisateur -
und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des
Winkelwettwesens (StGBI. 1919/388 i.d.g.F. StBGI. 1920/194) geregelt. Nun stellt
dies aber eine Länderkompetenz dar, wobei mangels eines eigenen Landesgesetzes
in einigen Bundesländern das og. Staatsgesetz als Landesgesetz übernommen
wurde und nun als Rechtsgrundlage für eine Lizenz zum Abschluß und der
Vermittlung von Sportwetten gilt. In anderen Bundesländern gilt ein eigenes
Landesgesetz (z.B. Salzburg).
So setzte beispielsweise das Salzburger Landesgesetz über die Tätigkeit der
Buchmacher und Totalisateure (1. April 1995) das Gesetz vom 28. Juli 1919,
StGBI. Nr. 388 betreffend Gebühren von Totalisateur und Buchmacherwetten sowie
Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, in der Fassung des
Gesetzes StGBI Nr. 194/1920, soweit es im Land Salzburg als Landesgesetz in
Geltung stand, außer Kraft.
Diese unterschiedlichsten landesgesetzlichen Regelungen stellen zwar einerseits auf
den Abschluß und die Vermittlung von Sportwetten ab, andererseits beinhalten diese
jedoch keine ausdrückliche Regelung auf welche Art und Weise Sportwetten
abgeschlossen bzw. vermittelt werden können. Auch das Problem des
Konsumentenschutzes ist unterschiedlich ausgestaltet. Dies gilt auch grundsätzlich
für das Staatsgesetz vom 28. Juli 1919.
So ist in diesem Gesetz beispielsweise von Abwicklungen an Ort und Stelle, von
Abschlüssen in Sporträumen und von Renntagen die Rede, wobei jeweils
Pferdewetten gemeint waren. Eine andere Abwicklung und Vermittlung wie
beispielsweise über Informationsdienste, oder Wettkanal via Satelliten oder Internet
entzog sich der Vorstellungskraft des damaligen Gesetzgebers. Dies gilt
bedauerlicherweise auch für die nun gültigen Landesgesetze, die die
Rechtsgrundlage für eine Lizenzgewährung darstellen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Personen in Österreich üben das freie Gewerbe „Wetten aus
sonstigen Anlässen (oder mit ähnlicher Formulierung) aus?
2. Sehen Sie für dieses freie Gewerbe einen Regelungsbedarf in der GewO
(z.B. gebundenes Gewerbe)?
3. Werden Sie eine Verordnung nach § 69 GewO erlassen, in der unter
anderem die Art, Form der Abwicklung und Vermittlung von Wetten, das
Rechtsverhältnis zum Wettenden, der Wetteinsatz, die Wettauszahlung, der
Wettabschluß, mögliche Haftungsausschlüsse, Reklamationen, Gültigkeit der
Quoten sowie Sicherheiten geregelt werden?
4. Werden Sie aus Gründen der Rechtssicherheit überhaupt für eine
bundeseinheitliche Regelung für den Tatbestand ,,Wettwesen“ eintreten,
damit in Zukunft nicht mehr zwischen ,,Sportwetten“ und „Wetten aus
sonstigen Anlässen“ unterschieden werden muß?