6162/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Wettwesen - Wetten aus sonstigen Anlässen

 

Nach § 2 Abs. 1 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle

1997 ist die Gewerbeordnung auf die Vermittlung und den Abschluß von Wetten aus

Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) nicht

anwendbar.

 

Dies gilt allerdings nicht für „Wetten aus sonstigen Anlässen“, wie beispielsweise den

Abschluß und die Vermittlung von Gesellschaftswetten (z.B. Wer ist der

Wirtschaftsminister in der nächsten GP?) Diese Wetttätigkeit stellt ein freies Gewerbe

dar - ohne besondere Regelungen zum Schutz der KonsumentInnen (Wetterschutz).

Es sind nicht einmal allgemeine Geschäftsbedingungen oder Sicherheiten

vorgeschrieben. Es genügt ein Antrag mit Leumundzeugnis - und dann kann der

Wettbetrieb ohne Auflagen unkontrolliert begonnen werden.

 

Sportwetten waren ehemals im Staatsgesetz betreffend Gebühren von Totalisateur -

und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des

Winkelwettwesens (StGBI. 1919/388 i.d.g.F. StBGI. 1920/194) geregelt. Nun stellt

dies aber eine Länderkompetenz dar, wobei mangels eines eigenen Landesgesetzes

in einigen Bundesländern das og. Staatsgesetz als Landesgesetz übernommen

wurde und nun als Rechtsgrundlage für eine Lizenz zum Abschluß und der

Vermittlung von Sportwetten gilt. In anderen Bundesländern gilt ein eigenes

Landesgesetz (z.B. Salzburg).

 

So setzte beispielsweise das Salzburger Landesgesetz über die Tätigkeit der

Buchmacher und Totalisateure (1. April 1995) das Gesetz vom 28. Juli 1919,

StGBI. Nr. 388 betreffend Gebühren von Totalisateur und Buchmacherwetten sowie

Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, in der Fassung des

Gesetzes StGBI Nr. 194/1920, soweit es im Land Salzburg als Landesgesetz in

Geltung stand, außer Kraft.

Diese unterschiedlichsten landesgesetzlichen Regelungen stellen zwar einerseits auf

den Abschluß und die Vermittlung von Sportwetten ab, andererseits beinhalten diese

jedoch keine ausdrückliche Regelung auf welche Art und Weise Sportwetten

abgeschlossen bzw. vermittelt werden können. Auch das Problem des

Konsumentenschutzes ist unterschiedlich ausgestaltet. Dies gilt auch grundsätzlich

für das Staatsgesetz vom 28. Juli 1919.

 

So ist in diesem Gesetz beispielsweise von Abwicklungen an Ort und Stelle, von

Abschlüssen in Sporträumen und von Renntagen die Rede, wobei jeweils

Pferdewetten gemeint waren. Eine andere Abwicklung und Vermittlung wie

beispielsweise über Informationsdienste, oder Wettkanal via Satelliten oder Internet

entzog sich der Vorstellungskraft des damaligen Gesetzgebers. Dies gilt

bedauerlicherweise auch für die nun gültigen Landesgesetze, die die

Rechtsgrundlage für eine Lizenzgewährung darstellen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Wieviele Personen in Österreich üben das freie Gewerbe „Wetten aus

    sonstigen Anlässen (oder mit ähnlicher Formulierung) aus?

 

2. Sehen Sie für dieses freie Gewerbe einen Regelungsbedarf in der GewO

    (z.B. gebundenes Gewerbe)?

 

3. Werden Sie eine Verordnung nach § 69 GewO erlassen, in der unter

    anderem die Art, Form der Abwicklung und Vermittlung von Wetten, das

    Rechtsverhältnis zum Wettenden, der Wetteinsatz, die Wettauszahlung, der

    Wettabschluß, mögliche Haftungsausschlüsse, Reklamationen, Gültigkeit der

    Quoten sowie Sicherheiten geregelt werden?

 

4. Werden Sie aus Gründen der Rechtssicherheit überhaupt für eine

    bundeseinheitliche Regelung für den Tatbestand ,,Wettwesen“ eintreten,

   damit in Zukunft nicht mehr zwischen ,,Sportwetten“ und „Wetten aus

   sonstigen Anlässen“ unterschieden werden muß?