6242/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Madl und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken.
Mit 30.04.1997 wurde der Pächterin der Bahnhofstrafik, Klagenfurter Straße 8, 9400
Wolfsberg, Frau Karin Sumper, seitens der Monopolverwaltung für Steiermark und
Kärnten aufgrund eines Insolvenzverfahrens gekündigt. Da diese nicht bereit war,
das Pachtobjekt zu räumen, wurde seitens der Österreichischen Bundesbahnen
sofort die Einleitung eines gerichtlichen Räumungsverfahrens beantragt.
Ohne die Österreichischen Bundesbahnen zu informieren, verlegte die
Monopolverwaltung für Steiermark und Kärnten im Einvernehmen mit dem
Landesgremium der Tabaktrafiken für Kärnten, den Standort nach 9400 Wolfsberg,
Klagenfurter Straße 35 (EUCO - Center der Lavanttaler Einkaufszentrum Ges.m.b.H),
da dies angeblich zur Versorgung notwendig sei. Dies geschah, obwohl die ÖBB
selbstverständlich alles unternommen hätten, eine einvernehmliche
Übergangslösung zu finden wie z.B. die Zurverfügungstellung eines
Verkaufscontainers, um den Standort Klagenfurter Straße 8 zu halten.
Diese Vorgehensweise ist um so merkwürdiger als ein früherer Antrag auf
Bewilligung eines Tabaktrafikstandortes im EUCO - Center abgelehnt wurde.
Insbesondere auch deshalb, weil ein Gutachten des Landesgremiums der Trafiken
für Kärnten für einen Tabaktrafikstandort im EUCO - Center vor dem
Insolvenzverfahren negativ ausfiel und nachher das Landesgremium den Standort
plötzlich bejahte.
Auch bei einem eigens einberufenen Trafikanten - Stammtisch in St. Paul, an dem
auch der Landesgremialvorsteher Jörgl und der Prokurist Samlicki von der
Monopolverwaltung für Steiermark und Kärnten teilnahmen, einigte man sich auf die
Nachbesetzung der Trafik Sumper. Damit war allerdings nicht gemeint, daß damit
auch eine Standortverlegung in das EUCO - Center gemeint sei.
Im Tabakmonopolgesetz 1996 ist für Neuerrichtungen und Verlegungen von
Tabaktrafiken wie folgt nachzulesen:
§ 24. (1) Eine Tabaktrafik darf an einem Standort, an dem bisher noch kein solches
Geschäft bestand, nur dann errichtet werden, wenn hiefür ein dringender Bedarf
besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter
Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
(2) Eine Tabaktrafik darf an einen anderen Standort innerhalb ihres
Einzugsgebietes verlegt werden, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des
Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.
Im Zuge der Verlegung der Tabaktrafik von der Klagenfurter Straße 8 nach
Klagenfurter Straße 35 (EUCO - Center) bewarb sich auch die Bardel GmbH, durch
Herrn Gerhard Bardel, um die Verleihung der Tabakverkaufstelle im EUCO - Center.
Herr Gerhard Bardel führte zum Zeitpunkt seines Ansuchens (April 1997) eine
Tabaktrafik in 9400 Wolfsberg, Hoher Platz 24. Er gab jedoch in seinem Ansuchen
an, daß er
beabsichtige per 31. Juli 1998 eine Alterspension in Anspruch zu nehmen
und sein Tabakfachgeschäft zugunsten seines anspruchsberechtigten Sohnes,
Dieter Bardel, zu kündigen (Beilage).
Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang, daß auch Herrn Gerhard Bardels Frau,
Marlene Bardel, eine Tabaktrafik in der Spannheimerstraße 30, 9400 Wolfsberg führt.
Dies obwohl das TabMG 1996 in §27 Abs. 2 Zi. 5 einen Ausschließungsgrund darin
sieht, wenn der Bewerber um ein Tabakfachgeschäft ein Tabaktrafikant oder eine
Person ist, die mit einem Tabaktrafikanten im gemeinsamen Haushalt lebt, und nicht
die Erklärung vorliegt, daß im Falle der Annahme des Anbotes der mit dem
Tabaktrafikanten abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist.
§35 Abs. 2 Zi. 1 sieht weiters vor, daß der Bestellungsvertrag durch die
Monopolverwaltung GmbH zu kündigen ist, wenn nachträglich Umstände eintreten,
die im Zeitpunkt der Bewerbung oder Bestellung des Tabaktrafikanten einen
Ausschließungsgrund (§27) dargestellt hätten.
Sehr verwunderlich ist auch eine weitere Bevorzugung des ehemaligen Vorstehers
des Landesgremiums der Tabaktrafiken für Kärnten, Herrn Gerhard Bardel aus dem
Jahr 1992. In einem Schreiben der Austria Tabak Monopolverwaltungsstelle für
Kärnten (Beilage) wird Herrn Bardel jede gewünschte Nebenbeschäftigung und für
Frau Marlene Bardel eine Nebenbeschäftigung ausschließlich in der Tabaktrafik auf
dem Standort Hoher Platz 36 genehmigt. Laut §36 Abs. 5 TabMG 1996 ist es dem
Inhaber eines Tabakfachgeschäftes verboten, eine andere selbständige
Erwerbstätigkeit auszuüben oder ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Die
Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der
Tabaktrafikanten befristete Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Eine
gleichlautende Bestimmung gab es auch vor dem TabMG 1996.
Dies nehmen die unterfertigten Abgeordneten zum Anlaß und richten an den Herrn
Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage:
1. Sind auch Sie der Ansicht, daß eine Tabaktrafik in einem Einkaufszentrum einen
größeren Umsatz erwirtschaftet, als eine Tabaktrafik in einem Bahnhofsbereich
und wenn nein, warum nicht?
2. Sind auch Sie der Ansicht, daß der Umsatz einer Tabaktrafik in einem
Einkaufszentrum, unabhängig von einem größeren Einzugsbereich, sehr wohl
auch zu Lasten des Umsatzes der benachbarten Tabaktrafiken erzielt wird und
wenn nein, warum nicht?
3. Erachten Sie durch die Verlegung einer Tabaktrafik von einem Bahnhofsgelände
in ein Einkaufszentrum den §24 Abs. 2 TabMG 1996 verletzt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?
4. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß die Entscheidung über die Räumungsklage
des Pachtobjektes Bahnhofstrafik Wolfsberg - Priel nicht abgewartet und etwa
durch einen Verkaufscontainers überbrückt wurde, sondern sofort der Standort in
das Einkaufszentrum verlegt wurde?
5. Sind auch Sie der Ansicht, daß der Insolvenzfall der Trafik Sumper ausgenützt
wurde, um eine problematische Neuerrichtung einer Trafik in einem
Einkaufscenter zu umgehen und statt dessen die Verlegung eines Standortes
konstruiert wurde?
Wenn nein, warum nicht und erachten Sie diese Vorgehensweise als
gesetzeskonform?
Wenn ja, was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?
6. Wer ist derzeit Inhaber der Tabaktrafik Hoher Platz 24, 9400 Wolfsberg?
7. Wer ist derzeit Inhaber der Tabaktrafik Spanheimerstraße 30, 9400 Wolfsberg?
8. Waren zu irgendeinem Zeitpunkt oder sind Herr und Frau Bardel gleichzeitig
Inhaber zweier Tabaktrafiken und wenn ja, wie war (ist) das möglich und was
werden Sie dagegen unternehmen?
9. Wurde oben angeführte Genehmigung für Herrn und Frau Bardel hinsichtlich ihrer
Nebenbeschäftigung im Einvernehmen mit dem Landesgremium für Kärnten
zugelassen, wie dies das Gesetz vorsieht?
10. Wurde die vom Gesetz vorgeschriebene Befristung ausgesprochen?
Wenn ja, wie lange?
Wenn nein, warum nicht und was gedenken Sie gegen diese Vorgehensweise zu
unternehmen?
11. War Herr Gerhard Bardel zum Zeitpunkt der Genehmigung jeglicher
Nebenbeschäftigung Inhaber einer Tabaktrafik und wenn ja, wie beurteilen Sie
die Genehmigung und was werden Sie dagegen unternehmen?
12. War Frau Bardel zum Zeitpunkt der Genehmigung Inhaberin einer Tabaktrafik und
wenn ja, wie beurteilen Sie die Genehmigung und was werden Sie dagegen
unternehmen?
Beilage konnte nicht gescannt werden!!