6242/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Madl                    und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken.

 

Mit 30.04.1997 wurde der Pächterin der Bahnhofstrafik, Klagenfurter Straße 8, 9400

Wolfsberg, Frau Karin Sumper, seitens der Monopolverwaltung für Steiermark und

Kärnten aufgrund eines Insolvenzverfahrens gekündigt. Da diese nicht bereit war,

das Pachtobjekt zu räumen, wurde seitens der Österreichischen Bundesbahnen

sofort die Einleitung eines gerichtlichen Räumungsverfahrens beantragt.

 

Ohne die Österreichischen Bundesbahnen zu informieren, verlegte die

Monopolverwaltung für Steiermark und Kärnten im Einvernehmen mit dem

Landesgremium der Tabaktrafiken für Kärnten, den Standort nach 9400 Wolfsberg,

Klagenfurter Straße 35 (EUCO - Center der Lavanttaler Einkaufszentrum Ges.m.b.H),

da dies angeblich zur Versorgung notwendig sei. Dies geschah, obwohl die ÖBB

selbstverständlich alles unternommen hätten, eine einvernehmliche

Übergangslösung zu finden wie z.B. die Zurverfügungstellung eines

Verkaufscontainers, um den Standort Klagenfurter Straße 8 zu halten.

Diese Vorgehensweise ist um so merkwürdiger als ein früherer Antrag auf

Bewilligung eines Tabaktrafikstandortes im EUCO - Center abgelehnt wurde.

Insbesondere auch deshalb, weil ein Gutachten des Landesgremiums der Trafiken

für Kärnten für einen Tabaktrafikstandort im EUCO - Center vor dem

Insolvenzverfahren negativ ausfiel und nachher das Landesgremium den Standort

plötzlich bejahte.

Auch bei einem eigens einberufenen Trafikanten - Stammtisch in St. Paul, an dem

auch der Landesgremialvorsteher Jörgl und der Prokurist Samlicki von der

Monopolverwaltung für Steiermark und Kärnten teilnahmen, einigte man sich auf die

Nachbesetzung der Trafik Sumper. Damit war allerdings nicht gemeint, daß damit

auch eine Standortverlegung in das EUCO - Center gemeint sei.

 

Im Tabakmonopolgesetz 1996 ist für Neuerrichtungen und Verlegungen von

Tabaktrafiken wie folgt nachzulesen:

 

§ 24. (1) Eine Tabaktrafik darf an einem Standort, an dem bisher noch kein solches

Geschäft bestand, nur dann errichtet werden, wenn hiefür ein dringender Bedarf

besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter

Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.

 

         (2) Eine Tabaktrafik darf an einen anderen Standort innerhalb ihres

Einzugsgebietes verlegt werden, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des

Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.

 

Im Zuge der Verlegung der Tabaktrafik von der Klagenfurter Straße 8 nach

Klagenfurter Straße 35 (EUCO - Center) bewarb sich auch die Bardel GmbH, durch

Herrn Gerhard Bardel, um die Verleihung der Tabakverkaufstelle im EUCO - Center.

Herr Gerhard Bardel führte zum Zeitpunkt seines Ansuchens (April 1997) eine

Tabaktrafik in 9400 Wolfsberg, Hoher Platz 24. Er gab jedoch in seinem Ansuchen

an, daß er beabsichtige per 31. Juli 1998 eine Alterspension in Anspruch zu nehmen

und sein Tabakfachgeschäft zugunsten seines anspruchsberechtigten Sohnes,

Dieter Bardel, zu kündigen (Beilage).

Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang, daß auch Herrn Gerhard Bardels Frau,

Marlene Bardel, eine Tabaktrafik in der Spannheimerstraße 30, 9400 Wolfsberg führt.

 

Dies obwohl das TabMG 1996 in §27 Abs. 2 Zi. 5 einen Ausschließungsgrund darin

sieht, wenn der Bewerber um ein Tabakfachgeschäft ein Tabaktrafikant oder eine

Person ist, die mit einem Tabaktrafikanten im gemeinsamen Haushalt lebt, und nicht

die Erklärung vorliegt, daß im Falle der Annahme des Anbotes der mit dem

Tabaktrafikanten abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist.

 

§35 Abs. 2 Zi. 1 sieht weiters vor, daß der Bestellungsvertrag durch die

Monopolverwaltung GmbH zu kündigen ist, wenn nachträglich Umstände eintreten,

die im Zeitpunkt der Bewerbung oder Bestellung des Tabaktrafikanten einen

Ausschließungsgrund (§27) dargestellt hätten.

 

Sehr verwunderlich ist auch eine weitere Bevorzugung des ehemaligen Vorstehers

des Landesgremiums der Tabaktrafiken für Kärnten, Herrn Gerhard Bardel aus dem

Jahr 1992. In einem Schreiben der Austria Tabak Monopolverwaltungsstelle für

Kärnten (Beilage) wird Herrn Bardel jede gewünschte Nebenbeschäftigung und für

Frau Marlene Bardel eine Nebenbeschäftigung ausschließlich in der Tabaktrafik auf

dem Standort Hoher Platz 36 genehmigt. Laut §36 Abs. 5 TabMG 1996 ist es dem

Inhaber eines Tabakfachgeschäftes verboten, eine andere selbständige

Erwerbstätigkeit auszuüben oder ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Die

Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der

Tabaktrafikanten befristete Ausnahmen von diesem Verbot zulassen. Eine

gleichlautende Bestimmung gab es auch vor dem TabMG 1996.

 

Dies nehmen die unterfertigten Abgeordneten zum Anlaß und richten an den Herrn

Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Sind auch Sie der Ansicht, daß eine Tabaktrafik in einem Einkaufszentrum einen

    größeren Umsatz erwirtschaftet, als eine Tabaktrafik in einem Bahnhofsbereich

    und wenn nein, warum nicht?

 

2. Sind auch Sie der Ansicht, daß der Umsatz einer Tabaktrafik in einem

    Einkaufszentrum, unabhängig von einem größeren Einzugsbereich, sehr wohl

    auch zu Lasten des Umsatzes der benachbarten Tabaktrafiken erzielt wird und

    wenn nein, warum nicht?

 

3. Erachten Sie durch die Verlegung einer Tabaktrafik von einem Bahnhofsgelände

    in ein Einkaufszentrum den §24 Abs. 2 TabMG 1996 verletzt?

    Wenn nein, warum nicht?

    Wenn ja, was werden Sie dagegen unternehmen?

 

4. Wie beurteilen Sie den Umstand, daß die Entscheidung über die Räumungsklage

     des Pachtobjektes Bahnhofstrafik Wolfsberg - Priel nicht abgewartet und etwa

     durch einen Verkaufscontainers überbrückt wurde, sondern sofort der Standort in

     das Einkaufszentrum verlegt wurde?

5. Sind auch Sie der Ansicht, daß der Insolvenzfall der Trafik Sumper ausgenützt

     wurde, um eine problematische Neuerrichtung einer Trafik in einem

     Einkaufscenter zu umgehen und statt dessen die Verlegung eines Standortes

     konstruiert wurde?

     Wenn nein, warum nicht und erachten Sie diese Vorgehensweise als

     gesetzeskonform?

     Wenn ja, was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?

 

6. Wer ist derzeit Inhaber der Tabaktrafik Hoher Platz 24, 9400 Wolfsberg?

 

7. Wer ist derzeit Inhaber der Tabaktrafik Spanheimerstraße 30, 9400 Wolfsberg?

 

8. Waren zu irgendeinem Zeitpunkt oder sind Herr und Frau Bardel gleichzeitig

     Inhaber zweier Tabaktrafiken und wenn ja, wie war (ist) das möglich und was

     werden Sie dagegen unternehmen?

 

9. Wurde oben angeführte Genehmigung für Herrn und Frau Bardel hinsichtlich ihrer

     Nebenbeschäftigung im Einvernehmen mit dem Landesgremium für Kärnten

     zugelassen, wie dies das Gesetz vorsieht?

 

10. Wurde die vom Gesetz vorgeschriebene Befristung ausgesprochen?

      Wenn ja, wie lange?

      Wenn nein, warum nicht und was gedenken Sie gegen diese Vorgehensweise zu

      unternehmen?

 

11. War Herr Gerhard Bardel zum Zeitpunkt der Genehmigung jeglicher

      Nebenbeschäftigung Inhaber einer Tabaktrafik und wenn ja, wie beurteilen Sie

      die Genehmigung und was werden Sie dagegen unternehmen?

 

12. War Frau Bardel zum Zeitpunkt der Genehmigung Inhaberin einer Tabaktrafik und

      wenn ja, wie beurteilen Sie die Genehmigung und was werden Sie dagegen

      unternehmen?

 

Beilage konnte nicht gescannt werden!!