6275/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend rassistische Äußerungen der Abgeordneten zum Nationalrat und

Richterin Frau Dr Helene Partik - Pablé

 

 

 

In der 168. Sitzung zum Nationalrat äußerte sich die Abgeordnete Dr Helene

Partik - Pablé an die Abgeordnete Mag Terezija Stoisits gewandt zu den

Schwarzafrikanern wie folgt: „Erkundigen Sie sich doch einmal bei den

Beamten über die Art der Schwarzafrikaner! Sie schauen nicht nur anders aus,

wie Sie heute gesagt haben, sondern sie sind auch anders, und zwar sind sie

ganz besonders aggressiv. Das liegt offensichtlich in der Natur dieser

Menschen. ...“

 

Die Abgeordnete Frau Dr Partik - Pablé ist in ihrem Zivilberuf auch Richterin des

Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Gemäß § 57 Richterdienstgesetz sind

die RichterInnen der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die

Bundesverfassung sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich zu beachten.

Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die

Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen

und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu

erledigen. Die Richter haben sich im und außer Dienst vorwurfsfrei zu

benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in den richterlichen

Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstande schmälern

könnte.

 

Gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 3. 7. 1973 zur Durchführung des

internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer

Diskriminierung ist jede Form rassischer Diskriminierung verboten.

Gesetzgebung und - vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem

alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der

nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.

 

Bei der oben zitierten Feststellung der Abgeordneten und Richterin Frau Dr

Helene Partik - Pablé handelt es sich eindeutig um eine rassistische Äußerung

im nationalsozialistischem Sinn. Mit dieser Äußerung hat sie zweifellos die

Bundesverfassung (BVG zur Vermeidung rassischer Diskriminierung) missachtet

und es besteht der begründete Verdacht, dass sie gegen die Bestimmung

des § 3g Verbotsgesetz verstoßen hat. Sie hat daher die allgemeinen Pflichten

einer Richterin, wie sie in § 57 Richterdienstgesetz normiert sind, verletzt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Teilen Sie die Rechtsauffassung, dass die Richterin Frau Dr Helene Partik -

    Pablé mit der oben zitierten Äußerung gegen die in § 57

    Richterdienstgesetz normierten allgemeinen Pflichten verstösst und wenn

    sie nicht Abgeordnete zum Nationalrat wäre, im Sinne der §§ 101 f RDG

    ein Disziplinarverfahren einzuleiten wäre?

 

2. Wenn nein, wie beurteilen Sie den Aussagewert dieser Äußerung der

    Richterin Dr Helene Partik - Pablé?

 

3. Haben Sie prüfen lassen, ob eine solche Äußerung grundsätzlich den

    Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz erfüllt?

 

4. Wie lautet das Ergebnis dieser Überprüfung?

 

5. Teilen Sie die Rechtsauffassung, dass durch diese Äußerung nicht nur das

    Ansehen des österreichischen Nationalrates sondern insbesondere auch

    der Gerichte beschädigt wird?

 

6. Ist bei einer derartigen Einstellung gegenüber Personen

    schwarzafrikanischer Herkunft ein unparteiisches Ausüben des

    Richteramtes gewährleistet?

 

7. Wenn nein, was werden sie unternehmen, um die Unparteilichkeit in

    Zukunft sicherzustellen?

 

8. Teilen Sie die Rechtsauffassung, dass Personen schwarzafrikanischer

    Herkunft aufgrund der oben zitierten Aussage berechtigt sind, die

    Richterin Frau Dr Helene Partik - Pablé wegen Befangenheit abzulehnen?

 

9. Wenn nein, wie können diese Personen bei einer derartigen Einstellung

    ihnen gegenüber mit einem fairen Verfahren rechnen?