6275/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend rassistische Äußerungen der Abgeordneten zum Nationalrat und
Richterin Frau Dr Helene Partik - Pablé
In der 168. Sitzung zum Nationalrat äußerte sich die Abgeordnete Dr Helene
Partik - Pablé an die Abgeordnete Mag Terezija Stoisits gewandt zu den
Schwarzafrikanern wie folgt: „Erkundigen Sie sich doch einmal bei den
Beamten über die Art der Schwarzafrikaner! Sie schauen nicht nur anders aus,
wie Sie heute gesagt haben, sondern sie sind auch anders, und zwar sind sie
ganz besonders aggressiv. Das liegt offensichtlich in der Natur dieser
Menschen. ...“
Die Abgeordnete Frau Dr Partik - Pablé ist in ihrem Zivilberuf auch Richterin des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Gemäß § 57 Richterdienstgesetz sind
die RichterInnen der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die
Bundesverfassung sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich zu beachten.
Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, die
Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen
und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu
erledigen. Die Richter haben sich im und außer Dienst vorwurfsfrei zu
benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in den richterlichen
Amtshandlungen oder die Achtung vor dem Richterstande schmälern
könnte.
Gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 3. 7. 1973 zur Durchführung des
internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer
Diskriminierung ist jede Form rassischer Diskriminierung verboten.
Gesetzgebung und - vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem
alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der
nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.
Bei der oben zitierten Feststellung der Abgeordneten und Richterin Frau Dr
Helene Partik -
Pablé handelt es sich eindeutig um eine rassistische Äußerung
im nationalsozialistischem Sinn. Mit dieser Äußerung hat sie zweifellos die
Bundesverfassung (BVG zur Vermeidung rassischer Diskriminierung) missachtet
und es besteht der begründete Verdacht, dass sie gegen die Bestimmung
des § 3g Verbotsgesetz verstoßen hat. Sie hat daher die allgemeinen Pflichten
einer Richterin, wie sie in § 57 Richterdienstgesetz normiert sind, verletzt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Teilen Sie die Rechtsauffassung, dass die Richterin Frau Dr Helene Partik -
Pablé mit der oben zitierten Äußerung gegen die in § 57
Richterdienstgesetz normierten allgemeinen Pflichten verstösst und wenn
sie nicht Abgeordnete zum Nationalrat wäre, im Sinne der §§ 101 f RDG
ein Disziplinarverfahren einzuleiten wäre?
2. Wenn nein, wie beurteilen Sie den Aussagewert dieser Äußerung der
Richterin Dr Helene Partik - Pablé?
3. Haben Sie prüfen lassen, ob eine solche Äußerung grundsätzlich den
Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz erfüllt?
4. Wie lautet das Ergebnis dieser Überprüfung?
5. Teilen Sie die Rechtsauffassung, dass durch diese Äußerung nicht nur das
Ansehen des österreichischen Nationalrates sondern insbesondere auch
der Gerichte beschädigt wird?
6. Ist bei einer derartigen Einstellung gegenüber Personen
schwarzafrikanischer Herkunft ein unparteiisches Ausüben des
Richteramtes gewährleistet?
7. Wenn nein, was werden sie unternehmen, um die Unparteilichkeit in
Zukunft sicherzustellen?
8. Teilen Sie die Rechtsauffassung, dass Personen schwarzafrikanischer
Herkunft aufgrund der oben zitierten Aussage berechtigt sind, die
Richterin Frau Dr Helene Partik - Pablé wegen Befangenheit abzulehnen?
9. Wenn nein, wie können diese Personen bei einer derartigen Einstellung
ihnen gegenüber mit einem fairen Verfahren rechnen?