6385/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundeskanzler
betreffend Bestellung der Mitglieder des ORF - Kuratoriums
Die Bundesregierung hat gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und 3 insgesamt fünfzehn Mitglieder des
Kuratoriums zu bestellen. Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom
Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet. Die dreijährige Funktionsperiode
endete Anfang Mai 1999.
Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß
Abs 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so
bleiben bei einer Feststellung der Beschlussfähigkeit des Kuratoriums die nicht
bestellten Mitglieder außer Betracht.
Einzelne Organe wie zB die Länder oder der Zentralbetriebsrat haben ihre Mitglieder für
das Kuratorium bereits bestellt. Das Kuratorium könnte sich entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen aus den bereits bestellten Mitgliedern neu konstituieren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung ihren Bestellungsauftrag gemäß § 7
Abs 1 Z 1 Rundfunkgesetz nicht nachgekommen, obwohl von den Parteien die
Vorschläge bereits vorliegen?
2. Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung ihrer Bestellung gemäß § 7 Abs 1
Z 3 Rundfunkgesetz nicht
nachgekommen?
3. Alle BürgerInnen des österreichischen Staates haben sich an die gesetzlichen
Bestimmungen zu halten. Wie rechtfertigen Sie das Versäumnis der
Bundesregierung bei der Bestellung der Mitglieder für das ORF - Kuratorium?
4. Teilen Sie die Auffassung, dass aufgrund der bereits bestellten Mitglieder (der
Länder sowie des Zentralbetriebsrates) sich das Kuratorium neu konstituieren
könnte?