6385/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundeskanzler

 

betreffend Bestellung der Mitglieder des ORF - Kuratoriums

 

 

 

 

 

 

Die Bundesregierung hat gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und 3 insgesamt fünfzehn Mitglieder des

Kuratoriums zu bestellen. Die Funktionsperiode des Kuratoriums dauert drei Jahre vom

Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet. Die dreijährige Funktionsperiode

endete Anfang Mai 1999.

 

Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums berechtigten Organe gemäß

Abs 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so

bleiben bei einer Feststellung der Beschlussfähigkeit des Kuratoriums die nicht

bestellten Mitglieder außer Betracht.

 

Einzelne Organe wie zB die Länder oder der Zentralbetriebsrat haben ihre Mitglieder für

das Kuratorium bereits bestellt. Das Kuratorium könnte sich entsprechend den

gesetzlichen Bestimmungen aus den bereits bestellten Mitgliedern neu konstituieren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung ihren Bestellungsauftrag gemäß § 7

    Abs 1 Z 1 Rundfunkgesetz nicht nachgekommen, obwohl von den Parteien die

    Vorschläge bereits vorliegen?

 

2. Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung ihrer Bestellung gemäß § 7 Abs 1

    Z 3 Rundfunkgesetz nicht nachgekommen?

3. Alle BürgerInnen des österreichischen Staates haben sich an die gesetzlichen

    Bestimmungen zu halten. Wie rechtfertigen Sie das Versäumnis der

    Bundesregierung bei der Bestellung der Mitglieder für das ORF - Kuratorium?

 

4. Teilen Sie die Auffassung, dass aufgrund der bereits bestellten Mitglieder (der

     Länder sowie des Zentralbetriebsrates) sich das Kuratorium neu konstituieren

     könnte?