6503/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

 

der Abgeordneten Gaugg

und Kollegen

 

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Dienstzuteilungen und Versetzungen im Bereich der Bundespolizei

 

 

 

Infolge der im September 1998 erfolgten Dienstzuteilung - vgl. Anfrage 5257/J - von zwei

Bediensteten der Bundespolizeidirektion Wien, Olt. Astrid Schrenk und Rev.Insp. Martin

Schrenk, an die BPD Klagenfurt ist es zu Verwunderung, wenn nicht Unmut innerhalb der

betroffenen Beamtenschaft gekommen.

 

Die in der Anfragebeantwortung 4939/AB XX.GP vorgebrachte Begründung dieses Vorgan -

ges wirft die Frage nach den Kriterien auf, die im Zuge von Dienstzuteilungen und Verset -

zungen Anwendung finden.

 

Überdies stellt sich die Frage nach der Auslegung der dem Dienstgeber „generell obliegen -

den Fürsorgepflicht“ im Bereich von Polizei und Gendarmerie, insbesondere im Zusammen -

hang mit der Art und Weise, in welcher die Versetzungsansuchen evident gehalten werden

und die sozialen Gründe im Rahmen entsprechender Schritte Erwägung finden.

 

Im einzelnen ergibt sich zu der genannten Anfragebeantwortung näherer Erläuterungsbedarf

in bezug darauf, daß sich „von den für eine Dienstzuteilung in Betracht zu ziehenden Be -

diensteten ... Oblt. Astrid SCHRENK als die fachlich qualifizierteste Beamtin“ erwies und daß

„Oblt. Astrid SCHRENK... mit Schreiben vom 9.9.1998 um Dienstzuteilung bzw. Versetzung

zur Bundespolizeidirektion Klagenfurt ansuchte“.

 

 

 

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres nach -

stehende

 

Anfrage:

 

 

1. Wie viele unerledigte Versetzungsansuchen sind im Bereich der Polizei derzeit aufrecht?

 

2. Wie viele unerledigte Versetzungsansuchen sind im Bereich der Gendarmerie derzeit

    aufrecht?

 

3. Nach welchen Kriterien werden Dienstzuteilungen und Versetzungen vorgenommen?

 

4. Bedeutet die Vornahme einer Dienstzuteilung ein Präjudiz in bezug auf eine entspre -

    chende Versetzung?

 

5. In wie vielen Fällen haben während der letzten zehn Jahre Dienstzuteilungen auch ent -

    sprechende Versetzungen nach sich gezogen?

6. Womit begründen Sie es, daß bei Dienstzuteilungen die evident gehaltenen Verset -

      zungsansuchen keine Berücksichtigung finden?

 

7. Welchen Einfluß hat es Ihrer Ansicht nach auf das Betriebsklima, wenn Dienstzuteilun -

    gen und Versetzungen nach für die Beamtenschaft nicht nachvollziehbaren Kriterien

    vorgenommen werden?

 

8. Inwieweit ist Ihrer Ansicht nach eine Störung des Betriebsklimas einer guten Dienster -

    füllung abträglich?

 

9. Erachten Sie es für ein Anzeichen eines guten Betriebsklimas, daß sich von der Vorge -

    setztenseite enttäuschte Polizeibeamte brieflich an die Öffentlichkeit wenden?

 

10. Erachten Sie es als mit der dem Dienstgeber „generell obliegenden Fürsorgepflicht“ ver -

      einbar, daß die Einhaltung dieser Fürsorgepflicht gegenüber einem Polizeibeamten -

      Ehepaar zu einer Mißstimmung unter einer größeren Zahl von Polizeibeamten führt?

 

11. Nach welchen Kriterien entscheiden Sie gemäß der dem Dienstgeber obliegenden Für -

      sorgepflicht, wenn es zu Fürsorgekonflikten kommt, das heißt, wenn im Vollzug der Für -

      sorgepflicht gegensätzliche Interessen ausgeglichen werden müssen?

 

12. In wie vielen Fällen ist es wegen des Erfordernisses, zum einen die „einzelnen Bestim -

      mungen und Vorgaben des Frauenförderungsplans des Bundesministeriums für Inneres“

      und zum anderen die dem Dienstgeber „generell obliegende Fürsorgepflicht“ gleicher -

      maßen zu beachten, zu Interessenkonflikten gekommen?

 

13. Wann erfolgte das Ersuchen der Bundespolizeidirektion Klagenfurt um Dienstzuteilung

      eines Beamten der Verwendungsgruppe E 1 wegen des in Klagenfurt Anfang Oktober

      1998 im Rahmen der EU - Präsidentschaft Österreichs anberaumten „Informellen Mini -

      sterrates für Industrie, Forschung und Technologie“ und der für denselben Zeitraum an -

      gesetzten ,,Ulrichsbergfeiern“?

 

14. Wurde die Entscheidung, daß „ObIt. Astrid SCHRENK... die fachlich qualifizierteste Be -

      amtin“ für diesen Zweck sei, vor oder nach dem Ansuchen der Betroffenen vom

      9. September 1998 getroffen?

 

15. Entspricht es dem üblichen zeitlichen Verlauf, daß zwischen dem Ansuchen um Dienst -

      zuteilung, der Entscheidung über die Dienstzuteilung und jenem Ereignis, das den Vor -

      gang der Dienstzuteilung ausgelöst hat, weniger als ein Monat vergeht?

 

16. In welchem Ausmaß wurde der Spruch, daß „ObIt. Astrid SCHRENK... die fachlich qua -

      lifizierteste Beamtin“ für diesen Zweck sei, von den „einzelnen Bestimmungen und Vor -

      gaben des Frauenförderungsplans des Bundesministeriums für Inneres“ beeinflußt?

 

17. Sind Ihrer Ansicht nach fachliche Qualifikationen und bürokratische Vorkehrungen - wie

      zum Beispiel Frauenförderungspläne - qualitativ auf die gleiche Stufe zu stellen?

 

18. Ist es Ihrer Ansicht nach gewährleistet, daß von der Zurückdrängung rein sachlicher Ge -

      sichtspunkte in der Personalauswahl zugunsten bürokratischer Vorkehrungen - wie zum

      Beispiel von Frauenförderungsplänen - kein negativer Einfluß auf die Qualität der Dien -

      sterfüllung ausgeht?

 

19. Wenn nein: Halten Sie die etwaige Verschlechterung der Diensterfüllung infolge der An -

      wendung sachfremder Kriterien in der Personalauswahl - wie zum Beispiel der Anwen -

      dung von Frauenförderungsplänen - für verantwortbar?