6532/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Wettwesen - Wetten aus sonstigen Anlässen II
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6162/J betreffend
Wettwesen - Wetten aus sonstigen Anlässen - haben Sie schlußendlich folgende
Auffassung vertreten: „Eine Tätigkeit - Wetten aus anderen Anlässen als sportliche
Veranstaltungen - kann daher nicht Gegenstand eines Gewerbes im Sinne der
GewO 1994 sein“.
Diese Darstellung widerspricht der bisherigen Auffassung des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten, aber auch der Praxis der zuständigen Behörden,
diese Wettätigkeit unter „Freie Gewerbe“ subsumieren. Nach Ansicht zahlreicher
Rechtsexperten hält die nunmehrige Rechtsansicht des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten (siehe auch Publikationen des Ministeriums, wonach
die gegenständlichen sogenannten ,‚Gesellschaftswetten“ als freies Gewerbe in den
Katalog der freien Unternehmenstätigkeit aufgelistet wurden) keiner näheren
rechtlichen Überprüfung stand.
Die allerdings in dieser Anfrage konkret aufgeworfenen Fragen haben Sie zum Teil
nicht beantwortet. Daher erlauben wir uns u.a. die aufgeworfenen - jedoch nicht
beantworteten Fragen - neuerlich zu stellen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Personen in Österreich üben das freie Gewerbe „Wetten aus
sonstigen
Anlässen“ (oder mit ähnlicher Formulierung), entsprechend - der
vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bislang
vertretenen Rechtsansicht - aus?
2. Sind Sie aus Gründen der Rechtssicherheit bereit, überhaupt für eine
bundesweite einheitliche Regelung für einen Tatbestand ,,Wettwesen"
einzutreten, damit in Zukunft nicht mehr zwischen den klassischen
,,Sportwetten“ und „Wetten aus anderen Anlässen als sportliche
Veranstaltungen“ unterschieden werden muß?
3. Weshalb hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Ihre
bisherige Rechtsansicht zu „Wetten aus anderen Anlässen als sportliche
Veranstaltungen“ zur Gänze geändert?
4. In welcher Form sollen die zuständigen Behörden davon verständigt werden?