6532/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Wettwesen - Wetten aus sonstigen Anlässen II

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6162/J betreffend

Wettwesen - Wetten aus sonstigen Anlässen - haben Sie schlußendlich folgende

Auffassung vertreten: „Eine Tätigkeit - Wetten aus anderen Anlässen als sportliche

Veranstaltungen - kann daher nicht Gegenstand eines Gewerbes im Sinne der

GewO 1994 sein“.

Diese Darstellung widerspricht der bisherigen Auffassung des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten, aber auch der Praxis der zuständigen Behörden,

diese Wettätigkeit unter „Freie Gewerbe“ subsumieren. Nach Ansicht zahlreicher

Rechtsexperten hält die nunmehrige Rechtsansicht des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten (siehe auch Publikationen des Ministeriums, wonach

die gegenständlichen sogenannten ,‚Gesellschaftswetten“ als freies Gewerbe in den

Katalog der freien Unternehmenstätigkeit aufgelistet wurden) keiner näheren

rechtlichen Überprüfung stand.

Die allerdings in dieser Anfrage konkret aufgeworfenen Fragen haben Sie zum Teil

nicht beantwortet. Daher erlauben wir uns u.a. die aufgeworfenen - jedoch nicht

beantworteten Fragen - neuerlich zu stellen.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wieviele Personen in Österreich üben das freie Gewerbe „Wetten aus

    sonstigen Anlässen“ (oder mit ähnlicher Formulierung), entsprechend - der

    vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bislang

    vertretenen Rechtsansicht - aus?

 

2. Sind Sie aus Gründen der Rechtssicherheit bereit, überhaupt für eine

    bundesweite einheitliche Regelung für einen Tatbestand ,,Wettwesen"

    einzutreten, damit in Zukunft nicht mehr zwischen den klassischen

    ,,Sportwetten“ und „Wetten aus anderen Anlässen als sportliche

    Veranstaltungen“ unterschieden werden muß?

 

3. Weshalb hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Ihre

    bisherige Rechtsansicht zu „Wetten aus anderen Anlässen als sportliche

    Veranstaltungen“ zur Gänze geändert?

 

4. In welcher Form sollen die zuständigen Behörden davon verständigt werden?