6624/J XX.GP

 

                                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen an den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend „Freies Gewerbe Transportbegleitung“

 

Nach dem Unfall im Tauerntunnel hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO die Verordnung erlassen, welche das Befahren von

Autobahntunnelstrecken mit Gegenverkehr durch Gefahrguttransporte nur noch unter

bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Als eine dieser Voraussetzungen ist im § 2 Abs. 3 Z 3

dieser Verordnung festgelegt, daß die Beförderungseinheit durch mindestens ein

Begleitfahrzeug gesichert sein muß (Abstand mindestens 4 Sekunden bzw. 50 m hinter dem

Gefahrenguttransport und Warnleuchte).

 

Gewerberechtlich ist davon auszugehen, daß diese Tätigkeit einerseits Gegenstand eines

freien Gewerbes ist und andererseits ein Nebenrecht des Bewachungsgewerbes darstellt.

Diese Rechtssituation führt dazu, daß die erforderlichen Begleitungen von

Gefahrenguttransporten durch Autobahntunnels von Anbietern durchgeführt werden, welche -

nach Ansicht der Salzburger Landesregierung - nicht einmal das geringste Grundwissen über

die rechtlichen und technischen Besonderheiten von Gefahrenguttransporten besitzen und

demnach wohl auch nicht imstande sind, jene Leistung zu erbringen, welche der Auftraggeber

insbesondere hinsichtlich Straßensicherheit erwarten darf.

 

Aufgrund der Einstufung als freies Gewerbe muß der Inhaber des freien Gewerbes

,,Transportbegleitung“ nicht einmal im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe C sein,

um einen Gefahrguttransport durch einen Tunnel begleiten zu dürfen. Es werden auch keine

Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen Sicherheitseinrichtungen über

Gefahrengutklassen, des vorbeugenden Brandschutzes, der ersten Hilfe sowie der

Verkehrsregelung einschließlich der in Betracht kommenden Straßenverkehrsvorschriften

verlangt.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nachstehende Anfrage:

 

 

1. Ist die Transportbegleitung von Gefahrenguttransporten als Sicherung des

    Straßenverkehrs im Sinne des § 254 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu betrachten.

 

2. Ist dies zur Zeit gewährleistet?

 

3. Welche Fachkenntnisse muß Ihrer Ansicht nach der Transportbegleiter für

    Gefahrenguttransporte zur Zeit aufweisen? Wie ist dessen Ausbildungsstand

    gewährleistet?

 

4. Werden sie im Zuge einer weiteren Novellierung der Gewerbeordnung besondere

    Vorschriften für Transportbegleiter (z.B. Ausbildung, Fachwissen, Zulassung)

    vorschreiben?