6624/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend „Freies Gewerbe Transportbegleitung“
Nach dem Unfall im Tauerntunnel hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO die Verordnung erlassen, welche das Befahren von
Autobahntunnelstrecken mit Gegenverkehr durch Gefahrguttransporte nur noch unter
bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Als eine dieser Voraussetzungen ist im § 2 Abs. 3 Z 3
dieser Verordnung festgelegt, daß die Beförderungseinheit durch mindestens ein
Begleitfahrzeug gesichert sein muß (Abstand mindestens 4 Sekunden bzw. 50 m hinter dem
Gefahrenguttransport und Warnleuchte).
Gewerberechtlich ist davon auszugehen, daß diese Tätigkeit einerseits Gegenstand eines
freien Gewerbes ist und andererseits ein Nebenrecht des Bewachungsgewerbes darstellt.
Diese Rechtssituation führt dazu, daß die erforderlichen Begleitungen von
Gefahrenguttransporten durch Autobahntunnels von Anbietern durchgeführt werden, welche -
nach Ansicht der Salzburger Landesregierung - nicht einmal das geringste Grundwissen über
die rechtlichen und technischen Besonderheiten von Gefahrenguttransporten besitzen und
demnach wohl auch nicht imstande sind, jene Leistung zu erbringen, welche der Auftraggeber
insbesondere hinsichtlich Straßensicherheit erwarten darf.
Aufgrund der Einstufung als freies Gewerbe muß der Inhaber des freien Gewerbes
,,Transportbegleitung“ nicht einmal im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe C sein,
um einen Gefahrguttransport durch einen Tunnel begleiten zu dürfen. Es werden auch keine
Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen Sicherheitseinrichtungen über
Gefahrengutklassen, des vorbeugenden Brandschutzes, der ersten Hilfe sowie der
Verkehrsregelung einschließlich der in Betracht kommenden Straßenverkehrsvorschriften
verlangt.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachstehende Anfrage:
1. Ist die Transportbegleitung von Gefahrenguttransporten als Sicherung des
Straßenverkehrs im Sinne des § 254 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu betrachten.
2. Ist dies zur Zeit gewährleistet?
3. Welche Fachkenntnisse muß Ihrer Ansicht nach der Transportbegleiter für
Gefahrenguttransporte zur Zeit aufweisen? Wie ist dessen Ausbildungsstand
gewährleistet?
4. Werden sie im Zuge einer weiteren Novellierung der Gewerbeordnung besondere
Vorschriften für Transportbegleiter (z.B. Ausbildung, Fachwissen, Zulassung)
vorschreiben?