6669/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren

 

Tausende ÖsterreicherInnen ließen sich in den letzten Jahren tätowieren.

Diese Tätigkeit wird in der Praxis frei (ohne jede gewerberechtliche Berechtigung) sowie

auch von gewerblich befugten Personen (Schönheitspfleger, Visagisten oder

KosmetikerInnen), aber auch Gerüchteweise von anderen Gewerbetreibenden durchgeführt

(z.B. Masseuren).

Neben dem klassischen Tätowieren werden - gerade von sog. Kosmetikstudios - diese

Leistungen angeboten: z.B. Sogenannte Tattoos, Bio - Tattoos, oder kosmetische Tattoos,

Permanent Make - ups, die im Grunde genommen dasselbe ausdrücken sollen (für Permanent

Make - up, bei dem Lidstrich, Augenbrauen oder Lippenkonturen in die Haut gestochen

werden).

Ungeklärt ist aber weiterhin, ob in Österreich KosmetikerInnen,

SchönheitspflegerInnen und Visagisten etc. diese Tätigkeit überhaupt vornehmen

dürfen.

Die Vornahme von Tätowierungen in Österreich durch „Nichtärzte“ ist nämlich strittig.

Es geht um die Frage, ob auch diese Tätigkeit ein Vorbehaltsrecht im Sinne des Ärztegesetzes

darstellt. Oder anders ausgedrückt, dürfen beispielsweise KosmetikerInnen etc.

„Tätowierungen“ „Tattoos“ und „Permanent Make - up“ überhaupt vornehmen bzw.

anbringen.

Zur Zulässigkeit des „Tätowierens“ (z.B. in Kosmetik - Studios) vertritt zumindest das

Wirtschaftsministerium - im Gegensatz zu Ärztevertretern - eine eindeutige Auffassung:

„Da die Vornahme einer Tätowierung mit keinem Heilzweck verbunden ist, zählt diese

Tätigkeit auch nicht zur Ausübung der Medizin.“

Diese Tätigkeit kann somit - nach dieser Rechtsauffassung - auch von Gewerbetreibenden

(als freies Gewerbe) durchgeführt werden, zahlreiche Gewerbeberechtigungen wurden durch

die Behörden bereits vergeben.

Es spricht daher sehr viel dafür, daß „Tätowieren“ keine den Ärzten vorbehaltene

Tätigkeit ist. Diese Auffassung wird allerdings vom Obersten Sanitätsrat noch nicht geteilt.

Zu vergleichen ist diese Problematik aus unserer Sicht in vielen Bereichen mit dem „Piercen“.

Auch hier gibt es rechtliche Problemstellungen (Zulässigkeit, Aufklärung, Minderjährige und

Haftung, Körperverletzung, etc.).

Neben den allgemein medizinischen und rechtlichen Problemen gibt es ein Sonderproblem:

Es werden zum Tätowieren synthetische Farben verwendet, wovon einige in Verdacht stehen

krebserregend zu sein.

Nach einem Bericht von Ökotest (11/1998) sind fast alle Farben, die unter die Haut gestochen

werden gefährlich - sie geben krebserzeugende Stoffe ab (AZO - Pigmente).

Es wurden für diesen Test 23 Farben mit Rot - und Gelbtönen ausgewählt, wobei 20 Farben

bei diesem Test gefährliche Azo - Pigmente beinhalteten. Es wurde mit normalen Wasser

Stoffe gelöst, die zu krebserzeugenden aromatischen Aminen führten. Das gesundheitliche

Problem besteht darin, daß diese Amine auch in die Blutbahn gehen können. Darüberhinaus

wurden enorme Mengen an halogenorganischen Verbindungen gefunden, die als ungesunde

Stoffgruppe bekannt sind. Weitere enthielten Schwermetalle (wie Nickel), die bei bestimmten

Menschen allergische Reaktionen hervorrufen.

Diese Farbstoffe werden nach unserer Information auch in Österreich von den tätigen

Tätowierern verwendet.

Ungeklärt ist dabei, unter welcher gesetzlichen Regelung Tätowier -, bzw. Tattoo - Farben beim

Permanent Make - up fallen. Unterliegen sie dem Chemikaliengesetz oder dem

Lebensmittelgesetz bzw. der Kosmetikverordnung.

Diejenigen, die diese zitierten Leistungen anbieten, arbeiten zum Großteil im rechtsfreien

Raum. Eine Klarstellung durch die jeweils zuständigen Bundesministerien bzw. den

Gesetzgeber ist notwendig.

Im Rahmen des Obersten Sanitätsrates wird derzeit ein Gutachten zum Themenbereich

Tätowieren und Piercing erarbeitet, um auf dieser Grundlage Bestimmungen vorbereiten zu

können, die unter Vorgabe der notwendigen medizinischen Grundkenntnisse sowie

medizinisch - hygienischer Standards die Ausübung dieser Tätigkeit durch medizinische Laien

künftig regeln könnten.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den

Bundesminister f. wirtschaftl. Angelegenheiten

nachstehende

1.   Wer ist Ihrer Auffassung nach befugt, Tätowierungen, Tattoos (Bio - oder kosmetische

      Tattoos) sowie Permanent Make up anzubringen?

 

2.   Wird dadurch durch die einschlägig tätigen Gewerbetreibenden gegen ein ärztliches

      Vorbehaltsrecht verstoßen?

 

3.   Gibt es für bereits einschlägig tätige Gewerbetreibende Einschränkungen, wer tätowiert

      werden darf? (zB Minderjährige, Schwangere, Kranke, insbesonders Leukämie - und

      Hautkranke)

 

4.   Gibt es derzeit für bereits einschlägige tätige Gewerbetreibende, besondere Auflagen

      hinsichtlich Ausstattung und Hygienestandard in den Betriebsstätten (z.B. um Infektionen

      auszuschließen) sowie hinsichtlich der verwendeten Materialien?

 

5.   Wenn nein, werden Sie diese sowie insbesondere die Verwendung von sterilen

      Einwegnadeln und eine entsprechende Ausbildung in einer VO nach § 69 GewO

      vorschreiben?

 

6.   Werden Sie für einschlägige tätige Gewerbetreibende eine Haftpflichtversicherung

      verpflichtend vorschreiben?

 

7.   Wurden die von gewerblich tätigen Tätowierern verwendeten Farbstoffe die in die Haut

      injiziert werden - jemals auf ihre gesundheitliche unbedenkliche Verwendbarkeit

      untersucht?

 

8.   Wenn nein, warum nicht?

 

9.   Werden Sie entsprechende Untersuchungen in Auftrag geben?

 

10. Sind diese Farbstoffe als Lebensmittel (oder Kosmetika), Arzneimittel oder als Stoffe im

      Sinne des Chemikaliengesetzes zu qualifizieren?

 

11. Werden sie für eine Verordnung nach § 69 GewO eintreten?