6670/J XX.GP
der Abgeordnete Mag. Johann Maier und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Rechtsfragen und gesundheitliche Bedenken beim Tätowieren
Tausende ÖsterreicherInnen ließen sich in den letzten Jahren tätowieren.
Es gibt dabei „klassische Tätowierungen“ sowie „Tattoos“ sowie „Permanent Make - ups“
Diese Tätigkeit wird in der Praxis frei (ohne jede gewerberechtliche Berechtigung) sowie
auch von gewerblich befugten Personen (Schönheitspfleger, Visagisten oder
KosmetikerInnen), aber auch Gerüchteweise von anderen Gewerbetreibenden durchgeführt
(z.B. Masseuren).
Es gibt seit Jahren einen regelrechten „Tattoo - boom“. Neben dem klassischen Tätowieren
werden - gerade von sog. Kosmetikstudios - diese Leistungen angeboten: z.B. Sogenannte
Tattoos, Bio - Tattoos, oder kosmetische Tattoos, Permanent Make - ups, die im Grunde
genommen dasselbe ausdrücken sollen (für Permanent Make - up, bei dem Lidstrich,
Augenbrauen oder Lippenkonturen in die Haut gestochen werden).
Ungeklärt ist aber weiterhin, ob in Österreich KosmetikerInnen,
SchönheitspflegerInnen und Visagisten diese Tätigkeit überhaupt vornehmen dürfen
(freies Gewerbe?).
Die Vornahme von Tätowierungen in Österreich durch „Nichtärzte“ ist nämlich strittig.
Es geht um die Frage, ob auch diese Tätigkeit ein Vorbehaltsrecht im Sinne des Ärztegesetzes
darstellt. Oder anders ausgedrückt, dürfen beispielsweise KosmetikerInnen etc.
„Tätowierungen“ „Tattoos“ und „Permanent Make - up“ überhaupt vornehmen bzw.
anbringen.
Zur Zulässigkeit des „Tätowierens“ (z.B. in Kosmetik - Studios) vertritt zumindest das
Wirtschaftsministerium - im Gegensatz zu Ärztevertretern - eine eindeutige Auffassung:
„Da die Vornahme einer Tätowierung mit keinem Heilzweck verbunden ist, zählt diese
Tätigkeit auch nicht zur Ausübung der Medizin.“
Diese Tätigkeit kann somit - nach dieser Rechtsauffassung - auch von Gewerbetreibenden
(als freies Gewerbe) durchgeführt werden, zahlreiche Gewerbeberechtigungen wurden durch
die Behörden bereits vergeben.
Es spricht daher sehr viel dafür, daß „Tätowieren“ keine den Ärzten vorbehaltene
Tätigkeit ist. Diese Auffassung wird allerdings vom Obersten Sanitätsrat noch nicht geteilt.
Zu vergleichen ist diese Problematik aus unserer Sicht in vielen Bereichen mit dem ,,Piercen“.
Auch hier gibt es rechtliche Problemstellungen (Zulässigkeit, Aufklärung, Minderjährige und
Haftung, Körperverletzung, etc.).
Die allgemeinen Probleme:
In der Schweiz existiert ein Verband schweizerischer Beruftätowierer (VST. Zahlreiche
seriöse Anbieter, die dieses Geschäft mehr oder weniger professionell ausüben. Kritisiert wird
von diesem die hygienischen Verhältnisse (wobei die Gefahr von Infektionen, schlimmsten
falls mit AIDS oder Hepatitis B + C besteht). Deshalb müssen die Tätowierungen unter streng
hygienischen Verhältnissen und modernen Apparaten angefertigt werden. Der VST kennt
auch interne Richtlinien für seine Mitglieder, es dürfen weder Minderjährige noch
Schwangere noch an einer Infektionskrankheit Leidende, tätowiert werden.
Wesentlich ist generell, daß steril und mit Einwegnadeln gearbeitet wird - sonst sind
Infektionen - mit enormen gesundheitlichen Auswirkungen - möglich. Leukämie - und
Hautkranke Personen sollten unbedingt Rücksprache mit Ihrem Hausarzt halten.
In Österreich ergeben sich ähnliche Probleme.
Gerade viele junge Leute überlegen sich nicht, wie lange Sie diese Tätowierung behalten
wollen - die Reue kommt oft kurze Zeit später. Mit modernen Pigment - Lasern lassen sich
aber Tätowierungen und Tattoos entfernen. Allerdings ist die Behandlung langwierig,
schmerzhaft und kostspielig.
Bedauerlicherweise gibt es in Österreich noch keine Adressen von niedergelassenen
Hautärzten, die mit moderner Lasertechnik Tätowierungen entfernen (anders in der BRD).
Neben den allgemein medizinischen und rechtlichen Problemen gibt es ein
Sonderproblem:
Es werden zum Tätowieren synthetische Farben verwendet, wovon einige in Verdacht stehen
krebserregend zu sein.
Nach einem Bericht von Ökotest (11/1998) sind fast alle Farben, die unter die Haut gestochen
werden gefährlich - sie geben krebserzeugende Stoffe ab (AZO - Pigmente).
Es wurden für diesen Test 23 Farben mit Rot - und Gelbtönen ausgewählt, wobei 20 Farben
bei diesem Test gefährliche Azo - Pigmente beinhalteten. Es wurde mit normalen Wasser
Stoffe gelöst, die zu krebserzeugenden aromatischen Aminen führten. Das gesundheitliche
Problem besteht darin, daß diese Amine auch in die Blutbahn gehen können. Darüberhinaus
wurden enorme Mengen an halogenorganischen
Verbindungen gefunden, die als ungesunde
Stoffgruppe bekannt sind. Weitere enthielten Schwermetalle (wie Nickel), die bei bestimmten
Menschen allergische Reaktionen hervorrufen.
Diese Farbstoffe werden nach unserer Information auch in Österreich von den tätigen
Tätowierern verwendet.
Ungeklärt ist dabei, unter welcher gesetzlichen Regelung Tätowier -, bzw. Tattoo - Farben beim
Permanent Make - up fallen. Unterliegen sie dem Chemikaliengesetz oder dem
Lebensmittelgesetz bzw. der Kosmetikverordnung.
Diese Rechtsunsicherheit schockiert, da sogar für bestimmte Textilien die Verwendung
von Azo - Farbstoffen verboten wurde. Für Tätowier - und Permanent Make - up - Farben
die am Menschen unter die Haut injiziert werden, trifft dieses Verbot allerdings nicht
zu!
Diejenigen, die diese Leistungen anbieten, arbeiten zum Großteil im rechtsfreien Raum. Eine
Klarstellung durch das zuständige Bundesministerium (BM für Arbeit, Gesundheit und
Soziales bzw. BKA) bzw. dem Gesetzgeber ist notwendig.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende Anfrage:
1. Wer ist Ihrer Auffassung nach befugt, Tätowierungen, Tattoos (Bio - oder kosmetische
Tattoos) sowie Permanent Make up anzubringen?
2. Wird dadurch durch die einschlägig tätigen Gewerbetreibenden gegen ein ärztliches
Vorbehaltsrecht verstoßen?
3. Gibt es für bereits einschlägig tätige Gewerbetreibende Einschränkungen, wer tätowiert
werden darf? (zB Minderjährige, Schwangere, Kranke, insbesonders Leukämie - und
Hautkranke)
4. Gab es in den letzten Jahren Strafverfahren gegen gewerblich
tätige Tätowierer wegen Kurpfuscherei oder Körperverletzung?