6719/J XX.GP
der Abgeordneten Lafer, DI Hofmann, Dr. Partik - Pablé
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz
Das Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz wurde geschaffen, damit bei einer schweren
Verletzung eines Beamten oder im Todesfall eine finanzielle Abgeltung möglich ist, dies vor
allem dann, wenn sich der Beamte selbst oder dessen Hinterbliebene in einer schwierigen
finanziellen Lage befinden. Tatsächlich aber in den Genuß einer finanziellen Abgeltung zu
kommen, ist in Wahrheit ausgesprochen schwierig und langwierig. Dies vor allem deshalb,
weil die Beamten oder deren Hinterbliebene in einem derartigen Fall über keinerlei
Rechtsanspruch auf eine Entschädigung verfügen, sondern der Willkür des Bundes -
ministeriums für Inneres ausgesetzt sind.
Wie problematisch das ist, zeigt der Fall eines Polizisten in Wien, der aufgrund einer
schweren Verletzung 24 Tage dienstunfähig war. Als er dann gerechtfertigter Weise seine
Ansprüche nach dem Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz geltend machen
wollte, wurde ihm mitgeteilt, daß der Täter unzurechnungsfähig gewesen sei und dadurch für
ihn kein Anspruch auf Entschädigung bestehe. Dieser Fall steht nur exemplarisch für viele
andere.
Auch durch die vor kurzem vollzogene Novellierung des Wachebediensteten - Hilfeleistungs -
gesetzes wurden weder der so wichtige Rechtsanspruch auf Entschädigung in die
Bestimmungen aufgenommen noch ein - neben einigem anderen - ganz wesentlicher Punkt
zufriedenstellend gelöst. Die Möglichkeit, Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, ist
nicht in die Bestimmungen des Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetzes aufgenommen
worden.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Exekutivbeamte wurden jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in
Ausübung ihres Dienstes verletzt, aufgeschlüsselt nach der Schwere der Verletzung?
2. Wie viele von diesen Exekutivbeamten mußten aufgrund einer Verletzung den Dienst
beenden?
3. Wie viele von diesen Beamten erhielten Entschädigungen und auf welche Höhe beliefen
sich diese?
4. Wie viele Exekutivbeamte wurden jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in
Ausübung ihres Dienstes getötet?
5. Wie viele Familien der einzeln im Dienst getöteten Exekutivbeamten erhielten
Entschädigungen?
6. Wie lange mußten die Hinterbliebenen durchschnittlich auf die Erfüllung ihrer Ansprüche
warten?
7. Auf welche Höhe beliefen sich die nach dem Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz
vergebenen Entschädigungen, einzeln aufgeschlüsselt nach den Jahren 1997, 1998, 1999?
8. Gab es in den Jahren 1997, 1998, 1999 Fälle, in denen die Hinterbliebenen keine
Entschädigung erhielten?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
9. Nach welchen Kriterien wird entschieden, wer in den Genuß einer finanziellen
Entschädigung kommt?
10. Nach welchen Kriterien wird entschieden, auf welche Höhe sich diese finanzielle
Entschädigung beläuft?
11. Erachten Sie es für richtig und vertretbar, daß Schmerzensgeldansprüche noch immer
nicht in die Bestimmungen des Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetzes aufgenommen
wurden?
Wenn ja, warum?
12. Erachten Sie es für richtig und vertretbar, daß in den Bestimmungen des
Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetzes kein Rechtsanspruch auf Entschädigung
verankert ist?
Wenn ja, warum?