6719/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Lafer, DI Hofmann, Dr. Partik - Pablé

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz

 

Das Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz wurde geschaffen, damit bei einer schweren

Verletzung eines Beamten oder im Todesfall eine finanzielle Abgeltung möglich ist, dies vor

allem dann, wenn sich der Beamte selbst oder dessen Hinterbliebene in einer schwierigen

finanziellen Lage befinden. Tatsächlich aber in den Genuß einer finanziellen Abgeltung zu

kommen, ist in Wahrheit ausgesprochen schwierig und langwierig. Dies vor allem deshalb,

weil die Beamten oder deren Hinterbliebene in einem derartigen Fall über keinerlei

Rechtsanspruch auf eine Entschädigung verfügen, sondern der Willkür des Bundes -

ministeriums für Inneres ausgesetzt sind.

 

Wie problematisch das ist, zeigt der Fall eines Polizisten in Wien, der aufgrund einer

schweren Verletzung 24 Tage dienstunfähig war. Als er dann gerechtfertigter Weise seine

Ansprüche nach dem Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz geltend machen

wollte, wurde ihm mitgeteilt, daß der Täter unzurechnungsfähig gewesen sei und dadurch für

ihn kein Anspruch auf Entschädigung bestehe. Dieser Fall steht nur exemplarisch für viele

andere.

Auch durch die vor kurzem vollzogene Novellierung des Wachebediensteten - Hilfeleistungs -

gesetzes wurden weder der so wichtige Rechtsanspruch auf Entschädigung in die

Bestimmungen aufgenommen noch ein - neben einigem anderen - ganz wesentlicher Punkt

zufriedenstellend gelöst. Die Möglichkeit, Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, ist

nicht in die Bestimmungen des Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetzes aufgenommen

worden.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Inneres nachstehende

 

 

Anfrage:

 

1. Wie viele Exekutivbeamte wurden jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in

    Ausübung ihres Dienstes verletzt, aufgeschlüsselt nach der Schwere der Verletzung?

2. Wie viele von diesen Exekutivbeamten mußten aufgrund einer Verletzung den Dienst

    beenden?

 

3. Wie viele von diesen Beamten erhielten Entschädigungen und auf welche Höhe beliefen

    sich diese?

4. Wie viele Exekutivbeamte wurden jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in

    Ausübung ihres Dienstes getötet?

 

5. Wie viele Familien der einzeln im Dienst getöteten Exekutivbeamten erhielten

    Entschädigungen?

 

6. Wie lange mußten die Hinterbliebenen durchschnittlich auf die Erfüllung ihrer Ansprüche

    warten?

 

7. Auf welche Höhe beliefen sich die nach dem Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetz

    vergebenen Entschädigungen, einzeln aufgeschlüsselt nach den Jahren 1997, 1998, 1999?

 

8. Gab es in den Jahren 1997, 1998, 1999 Fälle, in denen die Hinterbliebenen keine

    Entschädigung erhielten?

    Wenn ja, aus welchen Gründen?

 

9. Nach welchen Kriterien wird entschieden, wer in den Genuß einer finanziellen

    Entschädigung kommt?

 

10. Nach welchen Kriterien wird entschieden, auf welche Höhe sich diese finanzielle

      Entschädigung beläuft?

 

11. Erachten Sie es für richtig und vertretbar, daß Schmerzensgeldansprüche noch immer

      nicht in die Bestimmungen des Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetzes aufgenommen

      wurden?

      Wenn ja, warum?

 

12. Erachten Sie es für richtig und vertretbar, daß in den Bestimmungen des

     Wachebediensteten - Hilfeleistungsgesetzes kein Rechtsanspruch auf Entschädigung

     verankert ist?

     Wenn ja, warum?