868/J

 

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Partik-Pabl'e, Haller

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Verwendbarkeit von Beamten im Gendarmeriedienst

 

 

Von der Aufnahme in den Gendarmeriedienst sind von vornherein alle Personen

ausgeschlossen, die etwa eine Bestrafung nach § 5 StVO aufweisen.  Bei der Aufnahme wird zu Beginn der Ausbildung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein solches Alkoholdelikt jedenfalls eine Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses nach sich zieht.

Dieser Grundsatz wurde bisher stets beachtet, wie auch jüngst ein Fall im Bereich des Landesgendarmeriekommandos Tirol zeigt.  In diesem Fall war eine einmalige außerdienstliche Verfehlung maßgebend, die zu einer Verurteilung gern. § 5 StVO führte.  Das provisorische Dienstverhältnis des Beamten wurde trotz seiner guten dienstlichen Leistungen gekündigt.  Darüber hinaus wurde er sofort vom Dienst suspendiert.

Im Rahmen der Übernahme von Zollwachebeamten in den Gendarmeriedienst hat sich ergeben, daß bei einer Reihe von Übemahmekandidaten schwere Mängel im Zusammenhang mit ihrer persönlichen oder dienstlichen Eignung bestehen, wobei einzelne Übernahmewerber auch Bestrafungen nach § 5 StVO aufweisen.

Aus diesen Gründen richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Inneres folgende

 

 

Anfrage:

 

 

1 .   Trifft es zu, daß provisorische Gendarmeriebeamte im Falle einer Bestrafung nach § 5 StVO bisher ausnahmslos gekündigt wurden?

Wenn nein, warum wurde in einzelnen Fällen anders entschieden?

 

2.    Wie viele ehemalige Zollwachebeamte wurden im Rahmen der derzeitigen Umstrukturierung der Zollwache bereits in den Gendarmeriedienst übernommen?

 

3        . Wie viele Zollwachebeamte werden noch in den Gendarmeriedienst übernommen werden?

 

4.    Trifft es zu, daß im Rahmen der Übernahme von Zollwachebeamten auch Beamte übernommen wurden, die seinerzeit bei der Auswahlprüfung der Gendarmerie ein oder sogar mehrere Male durchgefallen sind?

 

5.    Weshalb wurde gegen die Übernahme derartiger Beamter kein Einwand erhoben?

 

6.    Trifft es zu, daß im Rahmen der Übernahme auch Zollwachebeamte übernommen wurden, die entweder Bestrafungen nach § 5 StVO aufgewiesen haben oder in anderer Weise entweder dienstlich oder außerdienstlich durch Alkoholmißbrauch aufgefallen sind?

 

7.    Weshalb wurde gegen die Übernahme derartiger Beamter kein Einwand erhoben?

 

Wurden in solchen Fällen wie zum Beispiel die vom Landesgendarmeriekommando Tirol mit Schreiben vom 21.  Dezember 1994, GZ 6210/5-2/94, gegen einzelne

Übernahmewerber vorgebrachten Bedenken vollinhaltlich berücksichtigt?

Wenn ja, wie weit?

Wenn nein, warum nicht?