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ANFRAGE

 

 

 

 

der Abgeordneten Franz Riepl und Genossen

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend benachteiligende Gesetzeslage für ehrliche Finder von nicht-gewahrsamsfrei aufgefundenen Sachen

 

 

Nach der derzeitigen Gesetzeslage wird ein Finderlohn nur dann erstattet, wenn es sich bei den gefundenen Sachen um Gegenstände handelt, die gewahrsamsfrei aufgefunden wurden.  Gewahrsamsfrei heißt an einem öffentlichen, von jedermann zugänglichen Ort.

 

In einem speziellen Fall wurde eine Ledergeldbörse mit 7.500,- Schilling Inhalt in einer Garage aufgefunden.  Diese wurde vom Finder bei der Polizei ordnungsgemäß abgegeben.  Da sich allerdings innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist kein Besitzer fand und der Finder darauf einen Antrag auf Herausgabe des Fundstückes samt Inhalt stellte - was von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde - zieht sich dieser Fall mittlerweile seit Jahren dahin.

 

Begründet wurde die Ablehnung von der Fundbehörde damit, daß es sich bei einer Garage - in gegenständlichem Fall eine Garage für die Mieter einer Wohnhausanlage - nicht um einen gewahrsamsfreien Ort handelt, somit auch keine Sachen verloren werden können, da sie sich in Gewahrsam des Hauseigentümers oder Hausbesorgers befinden.  Im vorliegenden Fall waren jedoch zum Zeitpunkt des Fundes die Garagentore defekt - daher ständig offen, womit aufgefundene Sachen gewahrsamsfrei wurden.

 

Nach mehrmaligen Berufungen unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes wurde der Antrag auf Herausgabe des Fundstückes schließlich von der Sicherheitsdirektion Wien abgelehnt und es stellt sich somit die Frage, ob ehrliche Menschen in derartigen Fällen nicht kraß benachteiligt werden, denn die besitzerlose Ledergeldbörse samt Inhalt ging ohne Ausfolgung eines Finderlohnes in den Besitz der Republik Österreich über.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres nachstehende

Anfrage:

1)      Finden Sie diese Regelung richtig, denn im Grunde verleitet sie ehrliche Finder d Gefundenes nicht abzugeben?

 

2)      Wieviele Anträge auf Herausgabe eines Fundstückes - sowohl im Bereich der Sicherheitsdirektion Wien als auch österreichweit, welche mit dem vorliegenden Fall rechtlich vergleichbar sind - gab es in den letzten zehn Jahren?

 

3)      Könnten Sie sich, für jene Bereiche, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres fallen, eine Änderung der Gesetzeslage vorstellen?

          Wenn ja, inwiefern?  Wenn nein, warum nicht?