107/A XXI.GP

 

Antrag

 

 

Der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Dr. Graf, Dr. Andrea Wolfmayr,

                              Dr. Sylvia Papházy ‚Werner Amon

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts - Akkreditierungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts - Akkreditierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über ihe Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten

(Universitäts - Akkreditierungsgesetz - UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wird wie folgt geän -

dert:

 

1. Im § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2

angefügt:

 

       „(2) Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des

Universitäts - Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in

Frage kommenden Studium gemäß Universitäts - Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der

Gesamtausbildung vergleichbar sind.“

 

2. In § 3 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und sind berechtigt, diese zu führen“. Dem

§ 3 Abs. 1 wird überdies folgender vierter Satz angefügt:

„Die den akademischen Graden des Universitäts - Studiengesetzes gleichlautenden akademischen

Grade haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß Universitäts - Studien -

gesetz.“

 

3. § 3 Abs. 2 entfällt. Die: Absätze (3) bis (6) erhalten die Bezeichnungen (2) bis (5).

 

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

    „(6) § 2, § 3 und § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2000

treten mit 1. September 2000 in Kraft.“

Begründung

 

Mit dem Universitäts - Akkreditierungsgesetz in der Stammfassung wurde ein erster Schritt zur

rechtlichen Integration der Studienabschlüsse an Privatuniversitäten gesetzt. Wie in den erläu -

ternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausgeführt wird (1914 d. Beilagen XX.GP), sollte

eine eingeschränkte studienrechtliche Integration erreicht werden. Da die völlige studienreellt -

helle Gleichstellung auch eine uneingeschränkte Anwendung des Universitäts - Studiengesetzes

(UniStG) bewirkt und eine intensive Detailprüfung der vorzulegenden Curricula erfordert hätte,

wurde eine Lösung bevorzugt, welche eine summarische Prüfung durch den Akkreditierungsrat

ermöglicht, die studienrechtliche Integration der Studienabschlüsse jedoch im Ergebnis den

Absolventinnen und Absolventen der Privatuniversität überantwortet. Denn diese hätten

gegebenenfalls eine Nostrifizierung ‚gemäß § 70 UniStG zu beantragen.

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll ein weiterer institutioneller Integrationssehritt für die Privat -

universitäten möglich werden.

Durch die Neufassung wird festgelegt, dass die verliehenen akademischen Grade nicht dem

Ausland zuzurechnen sind, sondern akademische Grade gemäß inländischen Studienvorschriften

darstellen.

 

Dieser Integrationsschritt stellt gleichsam eine institutionelle Nostrifizierung der Studien -

abschlüsse dar, die vom Akkreditierungsrat ex ante vorgenommen wird. Damit würde die sonst

allenfalls ex post notwendige individuelle Nostrifizierung durch die Absolventinnen und

Absolventen ersetzt. Da die Nostrifizierung gemäß § 70 UniStG durch die Universität im

autonomen Wirkungsbereich erfolgt, könnte die Beibehaltung der geltenden Rechtslage auch im

Hinblick auf die Konkurrenzsituation problematisch sein.

 

Durch den zusätzlichen Integrationsschritt ist jedoch eine Sicherstellung der Vergleichbarkeit

der curricula an der Privatuniversität mit den curricula von fachlich in Frage kommenden

Studienrichtungen an Universitäten erforderlich. Daher wird vorgeschlagen, einen curricularen

Vergleich gleich jenem in den Nostrifizierungsverfahren gemäß § 7() vorzunehmen. So ent -

spricht der zusätzlichen Integration auch ein zusätzlicher Schritt der Qualitätssicherung durch

den Akkreditierungsrat.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuß

für Wissenschaft und Forschung beantragt.