120/AE XXI.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dipl. Ing. Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Einrichtung eines Begleitausschusses zum Programm für die Entwicklung

des ländlichen Raumes

 

 

 

Die EU - Verordnung 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen

Raumes sieht in Artikel 43 Absatz (1) vor: „Die Entwicklungspläne für den ländlichen

Raum enthalten ... Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße

Durchführung der Pläne gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die

Begleitung und Bewertung mit Festlegung quantifizierter Bewertungsindikatoren

sowie Regelungen betreffend die Kontrolle, die Sanktionen und eine angemessene

Publizität; die Ergebnisse der Konsultationen sowie die Benennung der beteiligten

Behörden und Einrichtungen und der Wirtschafts - und Sozialpartner auf geeigneter

Ebene.“ Artikel 48 (1) lautet: „Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür

daß die Durchführung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum wirksam

begleitet wird.... (3) Gegebenenfalls wird ein Begleitausschuß eingesetzt.“

 

Gemäß EU - Verordnung 1750/1999 über die Förderung der Entwicklung des

ländlichen Raumes Abschnitt 5 „Begleitung und Bewertung“ müssen der

Kommission jährlich Lageberichte vorgelegt werden, die u. a. die von der

Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss - sofern dieser vorgesehen ist -

getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Effizienz der Durchführung

belegen. Die Bewertungen sollen von unabhängigen Bewertungssachverständigen

auf der Grundlage anerkannter Bewertungstechniken durchgeführt werden und

gemeinsame Bewertungsfragen beantworten, die von der Kommission in

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Die für die

Verwaltung der Programmplanungsdokumente verantwortliche Behörde soll für die

Bewertung geeignete Hilfsmittel heranziehen und sich dabei auf die im Rahmen der

Begleitung ermittelten Ergebnisse stützen.

 

Im Hinblick auf das Gesamtkonzept mit dem Ziel einer nachhaltigen und ökologisch

orientierten ländlichen Entwicklung stellen die unterfertigten Abgeordneten daher

folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Landwirtschaftsminister werden

aufgefordert, entsprechend den EU - Verordnungen 1257/1999 und 1750/1999 einen

Begleitausschuß zum Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes

einzurichten, die beteiligten Behörden zu benennen und die Ergebnisse der

Konsultationen laufend bekanntzumachen. Hinsichtlich der Zielsetzung des

Gesamtkonzeptes sind insbesondere auch die Umweltbehörden und -

organisationen miteinzubeziehen.

 

Ferner werden die österreichische Bundesregierung und insbesondere der

Landwirtschaftsminister aufgefordert, gemäß EU - Verordnung 1750/1999

Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Effizienz der Durchführung zu treffen

und unabhängige Bewertungssachverständige beizuziehen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land - und

Forstwirtschaft vorgeschlagen.