120/AE XXI.GP
des Abgeordneten Dipl. Ing. Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
betreffend Einrichtung eines Begleitausschusses zum Programm für die Entwicklung
des ländlichen Raumes
Die EU - Verordnung 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raumes sieht in Artikel 43 Absatz (1) vor: „Die Entwicklungspläne für den ländlichen
Raum enthalten ... Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße
Durchführung der Pläne gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die
Begleitung und Bewertung mit Festlegung quantifizierter Bewertungsindikatoren
sowie Regelungen betreffend die Kontrolle, die Sanktionen und eine angemessene
Behörden und Einrichtungen und der Wirtschafts - und Sozialpartner auf geeigneter
Ebene.“ Artikel 48 (1) lautet: „Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür
daß die Durchführung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum wirksam
begleitet wird.... (3) Gegebenenfalls wird ein Begleitausschuß eingesetzt.“
Gemäß EU - Verordnung 1750/1999 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raumes Abschnitt 5 „Begleitung und Bewertung“ müssen der
Kommission jährlich Lageberichte vorgelegt werden, die u. a. die von der
Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss - sofern dieser vorgesehen ist -
getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Effizienz der Durchführung
belegen. Die Bewertungen sollen von unabhängigen Bewertungssachverständigen
auf der Grundlage anerkannter Bewertungstechniken durchgeführt werden und
gemeinsame Bewertungsfragen beantworten, die von der Kommission in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Die für die
Verwaltung der Programmplanungsdokumente verantwortliche Behörde soll für die
Bewertung geeignete Hilfsmittel heranziehen und sich dabei auf die im Rahmen der
Begleitung ermittelten Ergebnisse stützen.
Im Hinblick auf das Gesamtkonzept mit dem Ziel einer nachhaltigen und ökologisch
orientierten ländlichen Entwicklung stellen die unterfertigten Abgeordneten daher
folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung und insbesondere der Landwirtschaftsminister werden
aufgefordert, entsprechend den EU - Verordnungen 1257/1999 und 1750/1999 einen
Begleitausschuß zum Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes
einzurichten, die beteiligten Behörden zu benennen und die Ergebnisse der
Konsultationen laufend bekanntzumachen. Hinsichtlich der Zielsetzung des
Gesamtkonzeptes sind insbesondere auch die Umweltbehörden und -
organisationen miteinzubeziehen.
Ferner werden die österreichische Bundesregierung und insbesondere der
Landwirtschaftsminister aufgefordert, gemäß EU - Verordnung 1750/1999
Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Effizienz der Durchführung zu treffen
und unabhängige Bewertungssachverständige beizuziehen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land - und
Forstwirtschaft vorgeschlagen.