127/A XXI.GP

 

                                                           ANTRAG

 

 

der Abg. Mag. Walter Posch, Mag. Walter Zedin und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

der Nationalrat wolle beschließen

 

Bundesgesetz vom xx. mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 153/1998, wird wie folgt geändert:

 

§ 283 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen einen führenden Vertreter

einer der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder ihn in einer die

Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu

machen sucht.“

 

                                               BEGRÜNDUNG

 

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 283 StGB kann nach der derzeitigen

Rechtslage leicht umgangen werden, indem sich die Verhetzung nicht auf

eine der in § 283 Abs. 1 genannten Gruppen sondern auf führende Vertreter

einer dieser Gruppen bezieht.

Unter einem „führenden Vertreter“ ist zu verstehen:

1.    Innehabung einer führenden Position in der betreffenden Gruppe -

       z.B. hohe kirchliche Würdenträger oder

2.    Innehabung einer führenden Position in einer die Interessen einer

       Gruppe nach Abs. 1 vertretenden Organisation

 

In der öffentlichen Meinung wird die gesamte Gruppe gemäß Abs. 1 zumeist

mit einem führenden Vertreter dieser Gruppe gleichgesetzt.

Ebenso bezieht der Täter seine Hetze zumeist auf herausragende

Persönlichkeiten der Gruppe nach Abs. 1, will damit aber Hetze gegen die

gesamte Gruppe betreiben.

Mit dem Gleichsetzen von führenden Proponenten einer Gruppe gemäß

Abs. 1 mit der gesamten Gruppe wird aber dasselbe, die öffentliche

Ordnung störende Verhalten erreicht und kann der Täter denselben

Unwertgehalt erfüllen, ohne nach § 283 StGB belangt werden zu können.

Der von § 283 StGB intendierte Schutz läuft somit nach geltender

Rechtslage teilweise leer.

Zwar hat die Judikatur teilweise anerkannt, dass der Tatbestand des § 283

StGB auch erfüllt sein kann, wenn Repräsentanten einer Gruppe

angegriffen werden (so z.B. 22 Bs 181/91 des OLG Wien vom 10. Juni

1991). Nichtsdestoweniger ist eine ausdrückliche Normierung aus den oben

genannten Gründen vonnöten.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss beantragt.