130/A XXI.GP

 

                                                               Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Mag. Herbert Haupt, Dr. Puttinger, Dolinschek,

Schwarzenberger, Gaugg, Dr. Feurstein, Haigermoser, Dr. Stummvoll, DI Hofmann

 

   und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das

Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen - und Hausangestelltengesetz, das

Hausbesorgergesetz, das Heimarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz,

das Gutsangestelltengesetz, das Schauspielergesetz, das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Insolvenz -

Entgeltsicherungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden

(Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

    Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das

Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen -  und Hausangestelltengesetz, das

Hausbesorgergesetz, das Heimarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz,

das Gutsangestelltengesetz, das Schauspielergesetz, das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Insolvenz -

Entgeltsicherungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden

(Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

                                                               Artikel 1

                               Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

 

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 wie folgt geändert:

 

1. § 1154b lautet:

 

   „§11 54b. (1) Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des

Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch

auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von

zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat.

Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

 

   (2) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines

Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des

Anspruchs gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.

 

   (3) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige,

seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an

der Dienstleistung verhindert wird.

 

  (4) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden.“

 

2. Die bisherigen §§ 1156 und 1156a entfallen.

 

3. § 1156b erhalt die Bezeichnung „§1156.“; in dem nunmehrigen § 1156 wird die Wortfolge „nach den

§§ 1154b und 1156“ durch „nach § 1154b“ ersetzt.

 

4. § 1160 samt Überschrift lautet

 

                                               „Freizeit während der Kündigungsfrist

 

      § 1160. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Dienstnehmer während der

Kündigungsftist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des

Entgeltes freizugeben.

   (2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige

Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

 

  (3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c

ASVG.

 

  (4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“

 

5. § 1164 samt Überschrift lautet:

 

„Zwingende Vorschriften

 

  § 1164. (1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154

Abs. 3, 1154b Abs. 1 und 2, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den

Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt

werden.

 

  (2) Die §§ 1 154b, 1156 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind

auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren

eingetreten sind.

 

  (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 für die

Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 nicht

berührt.“

 

Artikel 2

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

 

   Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 112/1998, wird wie folgt geändert:

 

1.§ 2 Abs. 1 lautet

 

  „(1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung

seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der

Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf

Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen

gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe

Entgelt.“

 

2. In § 2 Abs. 3a entfallen die Worte „die Wartefrist und“.

 

3. In § 7 entfallen die Worte „Wartezeit (§ 2 Abs. 1),“.

 

4. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Unbeschadet des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne

des § 44 ASVG.“

 

5. Dem § 20 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

 

  „(6) § 2 Abs. 1 und 3a sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten

mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem

31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 2

Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in

Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen vorgesehenen längeren

Anspruchsdauer.

 

  (7) § 13 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit

Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2001 in Kraft.“

 

6. Art. IX Abs. 3 lautet:

  „(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der §§ 1 bis 7;

  2. die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der §§ 8 bis 19.“

Artikel 3

Änderung des Hausgehilfen - und Hausangestelltengesetzes

 

Das Hausgehilfen - und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 Abs. 1 lautet:

 

  „(1) Ist der Dienstnehrner nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der

Dienstleistung gehindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der

Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre,

von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert

hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“

 

2. § 10 Abs. 6 lautet:

 

  „(6) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige,

seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an

der Dienstleistung verhindert wird.“

 

3. § 16 Abs. 1 lautet:

 

  „(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers

aufgenommenen Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen eine angemessene Zeit,

mindestens jedoch acht Stunden wöchentlich, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung

freizustellen.“

 

4. § 16 Abs. 3 bis 6 wird durchfolgende Abs. 3 bis 5 ersetzt

 

  „(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine

Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige

Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

 

  (4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c

ASVG.

 

  (5) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“

 

5. §27Abs. 2 lautet:

 

  „(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.“

 

6. Dem § 27 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

 

  „(7) § 10 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner

2001 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000

begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

 

   (8) § 16 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit

1. Jänner 2001 in Kraft.“

 

Artikel 4

Änderung des Hausbesorgergesetzes

 

  Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

833/1992, wird wie folgt geändert:

 

1. § 14 Abs. 1 lautet:

 

  „(1) Ist der Hausbesorger nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung

seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) bis zur Dauer

von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das

Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zwölf Wochen, wenn es

fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils vier weitere Wochen behält der

Hausbesorger den Anspruch auf das halbe Entgelt.“

2. Nach § 31 Abs. Ja wird folgender Abs. 1b eingefügt:

 

  ,,(1b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001

in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000

begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.“

 

Artikel 5

Änderung des Heimarbeitsgesetzes

 

  Das Heimarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

836/1992, wird wie folgt geändert:

 

1. § 25 Abs. 1 lautet:

 

  „(1) Ist ein Heimarbeiter nach Aufnahme seiner Tätigkeit durch Krankheit (Unglücksfall) an der

Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe

Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen seinen

Anspruch auf das Entgelt unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als eine solche Leistung für

die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweigs durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen

ist.“

 

2. § 25 Abs. 15 lautet:

 

  „(15) Art. 1 Abschnitt 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt sinngemäß. Nimmt der Heimarbeiter

nach einer kürzer als 61 Tage dauernden Arbeitsunterbrechung seine Tätigkeit beim selben Auftraggeber

wieder auf, so besteht ab diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch des Auftraggebers.“

 

3. Der bisherige § 74 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

 

  „(2) § 25 Abs. 1 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit

1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor

dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem

Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.“

 

Artikel 6

Änderung des Urlaubsgesetzes

 

 

  Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer

Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 181/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 entfällt.

 

2. § 10 samt Überschrift lautet:

 

„Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

   § 10. (1) Wird das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Urlaubsjahres beendet, gebührt dem

Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle des Urlaubsentgelts eine

Ersatzleistung im Ausmaß jenes Anteils vom Urlaubsentgelt, das dem Verhältnis der bereits

zurückgelegten Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr zum gesamten Urlaubsjahr entspricht. Erhaltenes

Urlaubsentgelt für bereits verbrauchten Jahresurlaub ist anzurechnen; ein über das aliquote Ausmaß

bezogenes Urlaubsentgelt ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

   1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

   2. verschuldete Entlassung.

 

  (2) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren sowie für nicht verbrauchten

Zusatzurlaub nach § 10a gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in

vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, so weit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt

ist.

 

  (3) Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG, ist

der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem

Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.

 

  (4) Die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1 bis 3 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis

durch Tod des Arbeitnehmers endet.“

 

3. Dem § 19 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

 

  „(5) § 10 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit

1. Jänner 2001 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.

  (6) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31 Dezember 2000 außer Kraft, ausgenommen für

jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1 Jänner 2001 begonnen hat.“

 

 

Artikel 7

Änderung des Angestelltengesetzes

 

  Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

502/1993, wird wie folgt geändert:

 

1. § 22 samt Überschrift lautet:

 

                                               „Freizeit während der Kündigungsfrist

 

  § 22. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Angestellten während der Kündigungsfrist

auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgeltes

freizugeben.

 

  (2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige

Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

 

  (3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c

ASVG.

 

  (4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“

 

2. Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt

 

    „5. § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in

         Kraft.“

 

3. Artikel XI lautet:

 

        „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.“

 

 

                                                               Artikel 8

                                               Änderung des Gutsangestelltengesetzes

 

 

   Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

 

1. § 20 samt Überschrift lautet:

 

                                               „Freizeit während der Kündigungsfrist

 

  § 20. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Dienstnehmer während der

Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich zwei, im Ganzen jedoch nicht mehr als 21 Werktage

ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Der Dienstnehmer hat die Wahl, ob ihm die Tage einzeln

oder bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen innerhalb sechs Wochen in unmittelbarer

Aufeinanderfolge zu gewähren sind.

 

  (2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige

Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

 

  (3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c

ASVG.

 

  (4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

  „(7) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.“

 

3. § 43 samt Überschrift lautet:

 

                                                               „Vollziehung

 

  § 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.“

                                                               Artikel 9

                                               Änderung des Schauspielergesetzes

 

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1922 über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz), BGBl. Nr.

441/1922, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert:

 

1. § 36 samt Überschrift lautet:

 

                               „Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)

 

  § 36. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das

Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in

der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie

Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen, auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit

sind die festen Bezuge zu entrichten.

 

  (2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus

der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, soferne eine Bescheinigung über die vorläufige

Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

 

  (3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c

ASVG.

 

  (4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“

 

2. § 53 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

  „(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.“

 

3. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

  „(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.“

 

Artikel 10

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

  Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung“

durch den Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Urlaubsabfindung“ ersetzt.

 

2. § 11 Abs. 2 vierter Satz lautet:

 

„Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (eine

Urlaubsabfindung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die

Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt

(die Urlaubsabfindung).“

 

3. Im § 51 Abs. 1 Z 1 Zit. b wird der Ausdruck „7,4 vH“ durch den Ausdruck „7,1%“ ersetzt.

 

4. § 51 Abs. 3 lautet:

 

  „(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur

Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem

Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

     1. In der Krankenversicherung

         a) der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil

             des Versicherten.........................................................................auf 3,70%,

             des Dienstgebers.........................................................................auf 3,40%

             der allgemeinen Beitragsgrundlage;

        b) der übrigen in Abs. 1 Z 1 genannten Personen ist der Beitrag vom Versicherten und vom

            Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;

    2. a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten

            belaufen sich der Beitragsteil des Versicherten und der Beitragsteil des Dienstgebers

            jeweils...........................................................................................auf 9,25%,

          b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

          des Versicherten....................................................................................auf   9,25%,

          des Dienstgebers....................................................................................auf 14,75%

        der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

 

5. § 253a Abs. 2 Z 4 lautet:

 

    „4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für

          Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gebührt,“

 

6. Im § 253b Abs. 1 Z 4 letzter Satz wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder

Urlaubsabfindung“ durch den Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer

Urlaubsabfindung“ ersetzt.

 

7. Im § 253b Abs. 3 wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung“ durch den

Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Urlaubsabfindung“ ersetzt.

 

8. § 276a Abs. 2 Z 4 lautet

 

       „4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für

             Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gebührt,“

 

9. Im § 276b Abs.] Z 4 letzter Satz wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder

Urlaubsabfindung“ durch den Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer

Urlaubsabfindung“ ersetzt.

 

10. Im § 276b Abs. 3 wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung“ durch den

Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Urlaubsabfindung“ ersetzt.

 

11. Nach § S8S wird folgender § 586 samt Überschrift angefugt:

 

„Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000

 

   § 586. Die §§ 11 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, 253a Abs. 2 Z 4, 253b Abs. 1 Z 4 und

Abs. 3, 276a Abs. 2 Z 4 sowie 276b Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

 

Artikel 11

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

   Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2000 wird wie folgt geändert:

 

1. § 16 Abs.1 lit. 1 lautet:

 

    „1) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt

           (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in

           der jeweils geltenden Fassung oder Anspruch auf Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter -

           Urlaubs - und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden

           Fassung besteht, nach Maßgabe des Abs. 4,“

 

2. § 16 Abs. 4 lautet:

 

   „(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung,

Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der

Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch

auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den

Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt

(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt

(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB. Konkurs des Arbeitgebers) nicht

bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG

gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem 8. Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs - und

Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.“

 

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 54 angefügt:

 

    „(54) § 16 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner

2001 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetzes

 

  Das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 Abs. 8 lautet:

 

   „(8) Insolvenz - Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge, die den Arbeitnehmern als Teil des

laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der

Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfmdung, Urlaubsentschädigung)

oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse einzuzahlen.“

 

2. Dem § 1 7a wird folgender Abs. 19 angefügt:

 

    „(19) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.“

 

Artikel 13

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

 

   Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt

geändert:

 

1. § 2 lautet:

 

    ,,§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstätzung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des

Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt

(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt.“

 

2. Dem Artikel V wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

    „(15) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

                                                               Vorblatt

 

Der Entwurf eines Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 befindet sich derzeit in Begutachtung bis 12.

April 2000. Darüber hinaus wird zusätzlich zur Begutachtung in Aussicht gestellt, dass gemäß § 40 Abs.

1 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates eine Ausschussbegutachtung durchgeführt werden

soll.

 

An dieser Ausschussbegutachtung sollen teilnehmen (Stand vor der BMG - Novelle)

1. Bundeskanzleramt - VD                                                      2. BM f Finanzen, Sektion VII

3. BKA - Sektion IV                                                                              4. Kabinett der/s Vizekanzlerin

5. BKA - BM f. Frauenangelegenheiten                                  6. BM f. Finanzen

       und Verbraucherschutz

7. BM f Inneres                                                                      8. BM f. Landesverteidigung

9. BM f. Land - und Forstwirtschaft                                       10. BM f. auswärtige Angelegenheiten

11. BM f. wirtschaftliche Angelegenheiten                                            12. BM f. Unter. u. kulturelle Angelegenh.

13. BM f. Wissenschaft u. Verkehr                                         14. BM f. Umwelt, Jugend u. Familie

15. BMUJF, Geschäftsleitung des                                            16. BKA - Datenschutzrat, Büro der

      Familienpolitischen Beirates                                                                     Datenschutzkommission

17. BKA - Abteilung 1/11                                                      18. BM f. Justiz

19. Amt der NÖ Landesregierung                                           20. Rechnungshof

      Konferenz der Vorsitzenden der unabhängigen

      Verwaltungssenate in den Ländern

21. Volksanwaltschaft                                                            22. Finanzprokuratur

23. Verfassungsgerichtshof                                                     24. Verwaltungsgerichtshof

25. ÖGB - Sozialpolitisches Referat                                        26. Präsidentenkonferen der Landwirtschaftskammern

                                                                                                     Österreichs

27. Verband Österr. Mittel - und Großbetriebe des                   28. Wirtschaftskammer Österreich

       Einzelhandels

29. Vereinigung der Österr. Industrie                                      30. Bundesarbeitskammer

31. Österr. Landarbeiterkammertag                                        32. Landarbeiterkammer f. Kärnten

33. Kammer f. Arbeiter und Angestellte in der Land -                            34. Landarbeiterkammer f. Oberösterr.

      u. Forstwirtschaft in NÖ

35. Landarbeiterkammer f. Salzburg                                       36. Landarbeiterkammer für Steiermark

37. Landarbeiterkammer f. Tirol                                                              38. Landwirtschaftskammer f. Vorarlberg

      Sektion Dienstgeber                                                               Sektion d. land - und forstwirtschaft. DN

39. Österr. Rechtsanwaltskammertag                                     40. Rechtsanwaltskammer Burgenland

41. Rechtsanwaltskammer Kärnten                                        42. Rechtsanwaltskammer Niederösterr.

43. Oberösterr. Rechtsanwaltskammer                                   44. Salzburger Rechtsanwaltskammer

45. Stmk. Rechtsanwaltskammer                                            46. Tiroler Rechtsanwaltskammer

47. Vorarlberger Rechtsanwaltskammer                                  48. Rechtsanwaltskammer Wien

49. Österr. Notariatskammer                                                 50. Vereinigung der Österr. Richter

51. Österr. Patentanwaltskammer                                          52. Pharmazeutische Gehaltskasse f. Ö

53. Pharmazeutischen Reichsverband                                     54. Bundes - Ingenieurkammer

55. Kammer f. Wirtschaftstreuhänder                                    56. Österr. Ärztekammer

57. Österr. Dentistenkammer                                                 58. Bundeskammer d. Tierärzte Österr.

59. Österr. Apothekerkammer                                                               60. Kath. Familienverband Österr.

61. Bundeskomitee freier Berufe Österr.                                                62. Freien Wirtschaftsverband Österr.

63. Sekr. d. Österr. Bischofskonferenz                                   64. Evangelischen Oberkirchenrat

65. Österr. Familienbund                                                        66. Israelitsche Kultusgemeinde

67. Verband österr. Zeitungsherausgeber und                           68. Bundesorganisation der österr. Kinderfreunde

       Zeitungsverleger

69. Österr. Rektorenkonferenz                                                              70. Bundeskonferenz d. wissenschaftl. u.

                                                                                                    künstlerischen Personals

71. Bundeskonferenz d. Universitäts - und                                             72. Zentralausschuss d. Österreichischen

       Hochschulprofessoren                                                           Hochschülerschaft

73. Österr. Bundesjugendring                                                  74. Verband d. Elektrizitätswerke Österr.

75. Vorstand d. Österr. Bundesbahnen                                    76. Generaldirektion Post u. Telekom Austria AG

77. Gewerkschaft öffentl. Dienst                                            78. Bundesfrauenkonferenz der SPÖ

79. Institut f. Sozialpolitik u. Sozialreform                                            80. Wiener Bühnenverein Hofburg

81. Österr. Gewerbeverein                                                      82. Hauptverb. d. Österr. Sozialversich.

                                                                                              83. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

84. Bgld. Gebietskrankenkasse                                                               85. Ktn. Gebietskrankenkasse

86. NÖ. Gebietskrankenkasse                                                 87. OÖ Gebietskrankenkasse

88. Sbg. Gebietskrankenkasse                                                 89. Stmk. Gebietskrankenkasse

90. Tiroler Gebietskrankenkasse                                                              91. Vlbg. Gebietskrankenkasse

92. Wiener Gebietskrankenkasse                                            93. AMS - Bgld. Landesgeschäftsstelle

94. AMS - Ktn. Landesgeschäftsstelle                                    95. AMS - NÖ. Landesgeschäftsstelle

96. AMS - OÖ. Landesgeschäftsstelle                                     97. AMS - Österr. Bundesgeschäftsstelle

98. AMS - Sbg. Landesgeschäftsstelle                                     99. AMS - Stmk. Landesgeschäftsstelle

100. AMS - Tirol Landesgeschäftsstelle                                 101. AMS - Vlbg. Landesgeschäftsstelle

102. AMS - Wien Landesgeschäftsstelle                                 103. Verbindungsstelle d. Bundesländer beim Amt der

                                                                                                       NÖ. Landesregierung

104. Amt d. Bgld. Landesregierung                                         105. Amt d. Ktn. Landesregierung

106. Amt d. NÖ. Landesregierung                                          107. Amt d. OÖ. Landesregierung

108. Amt d. Sbg. Landesregierung                                           109. Amt d. Stmk. Landesregierung

110. Amt d. Tiroler Landesregierung                                      111. Amt d. Vlbg. Landesregierung

112. Amt d. Wiener Landesregierung                                     113. Österr. Städtebund

114. Österreichischen Gemeindebund

                                                               Begründung

 

Allgemeiner Teil:

 

Mit der Aktion Fairness weisen die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer auf noch bestehende

arbeits - und sozialrechtliche Unterschiede zwischen den Arbeitnehmergruppen hin. Gefordert wird die

arbeits - und sozialrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten insbesondere im Bereich

der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Arbeitsverhinderungen aus sonstigen, wichtigen Gründen

und bei den Kündigungsfristen. Die Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten ist nach Ansicht der

Initiatoren der Aktion Fairness eine Frage der sozialen Gerechtigkeit.

 

Die Bundesregierung hat dieses berechtigte Anliegen in ihr Regierungsprogramm in dem Kapitel

„Erneuerung des österreichischen Sozialrechts“ unter Punkt 3. aufgenommen und mit der Aliquotierung

des Urlaubs sowie mit dem Entfall des Postensuchtages verknüpft.

 

Die Aktion Fairness fordert im Bereich der Entgeltfortzahlung eine „materielle“ Angleichung, wodurch

im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das seit mehr als zwei Jahrzehnten bewährte System

des Entgeltfortzahlungsgesetzes beibehalten werden kann; die benachteiligenden Regelungen - wie 14 -

tägige Wartefrist und geringere Dauer der Fortzahlung - ist zu ändern und dem Angestelltenrecht

anzupassen. Dasselbe gilt für die Entgeltfortzahlungsregelungen im ABGB sowie in den einschlägigen

arbeitsrechtlichen Sondergesetzen. Die Regelung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung aus

sonstigen Gründen wird aus dem Angestelltenrecht ins ABGB übernommen, ist allerdings durch

Kollektivvertrag abdingbar.

 

Vorgesehen ist eine Ersatzleistung anstelle des Urlaubsentgelts für den noch offenen Urlaubsanspruch im

Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Ausmaß jenes Anteils vom Urlaubsentgelt, das dem

Verhältnis der bereits zurückgelegten Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entspricht.

 

Als zweiten Teil der Aktion Fairness will sich die Bundesregierung für eine Angleichung der

unterschiedlichen Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten einsetzen. Die Umsetzung dieser

Maßnahme ist jedoch primär Angelegenheit der Sozial - bzw. Kollektivvertragspartner.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Wenn den Belastungen der Arbeitgeber durch die Angleichung im Bereich der Entgeltfortzahlung die

durch die Urlaubsaliquotierung und den Entfall der Postensuchtage eintretenden Entlastungen

gegenübergestellt werden, treten keine Mehrbelastungen auf Arbeitgeberseite auf, vielmehr ist ein

Entlastungseffekt der Lohnnebenkosten zu erwarten.

 

Für die Gebietskörperschaften als Dienstgeber ergeben sich durch die Neuregelung keine nennenswerten

Auswirkungen, da der Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften nahezu

ausschließlich auf dienstrechtlichen Vorschriften und nicht auf arbeitsrechtlichen Regelungen beruht.

 

Im Detail sind die finanziellen Auswirkungen bei den Erläuterungen zu den Artikel 2, 6, 10 und 11

dargestellt.

 

Hinsichtlich der Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die Angestellten gibt es keine rechtlich

verbindlichen Normen im EG - Recht.

 

Die Zuständigkeit des Bundes für diese Neuregelung des Arbeitsvertragsrechts und des

Sozialversicherungsrechts gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B - VG.

 

II. Besonderer Teil:

 

Zu Artikel 1 (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch):

 

Zu Z 1 (§ 1154b):

 

Mit der Bestimmung des Abs. 1 wird die Angleichung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung infolge

Krankheit (Unglücksfall) für jene Dienstnehmer, die den Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches unterliegen, an jene der Angestellten verwirklicht (vgl. § 8 AngG). Dies bedeutet den

Entfall der 14 - tägigen Wartefrist und die Verlängerung der Fortzahlungsdauer von einer verhältnismäßig

kurzen Zeit auf die Dauer von sechs Wochen bzw. auf acht Wochen nach fünf Dienstjahren, auf zehn

Wochen nach 15 Dienstjahren und zwölf Wochen nach 25 Dienstjahren. Durch je weitere vier Wochen

behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

 

Abs. 2 bestimmt, dass bei einer neuerlichen Arbeitsverhinderung in Folge Krankheit innerhalb eines

Arbeitsjahres ein Fortzahlungsanspruch insoweit besteht, als durch vorangegangene Erkrankungen im

Arbeitsjahr der Fortzahlungszeitraum noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Regelung entspricht § 2 Abs. 4

EFZG. Damit erfolgt auch eine Gleichstellung mit jenen Arbeitnehmern, die dem

Entgeltfortzahlungsgesetz unterliegen (siehe Artikel 2). Nach bisherigem Recht hat der dem ABGB

unterliegende Dienstnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in jedem Krankheitsfall von jeweils bis zu

einer Woche ohne Bedachtnahme auf einen Jahres- oder Halbjahreszeitraum.

 

Abs. 3 entspricht § 8 Abs. 3 AngG und sieht einen Entgeltfortzahlungsanspruch bei

Arbeitsverhinderungen aus sonstigen wichtigen die Person des Dienstnehmers betreffenden Gründen vor,

wobei durch Kollektivvertrag andere Regelungen getroffen werden können (Abs. 4).

 

Zu Z 2 (§§ 1156 und 1156a):

 

Die Bestimmungen der §§ 1156 und 1156a erscheinen nicht mehr zeitgerecht. Die hierin vorgesehenen

Pflichten des Dienstgebers haben wegen der gesetzlichen Krankenversicherung aller Dienstnehmer keine

praktische Bedeutung mehr. Ein Anspruch auf Verpflegung ist als Teil des Entgelts zu qualifizieren und

ist somit auch während der Dauer einer Krankheit durch die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers

erfasst. Ebenso kommt der Anrechnung gemäß § 1156a Abs. 2 erster Satz keine Bedeutung zu, weil die

sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen den arbeitsrechtlichen Fortzahlungsansprüchen gegenüber

subsidiär sind (vgl. §§ 143, 152 ASVG).

 

Zu Z 3 (§ 1156):

 

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung in Folge Entfall der bisherigen §§ 1156 und 1156a; der bisherige

§ 1156b erhält somit die Bezeichnung § 1156.

 

Zu Z 4 (§ 1160):

 

Gemäß der Bestimmung des § 1160 ABGB besteht ein Anspruch auf Postensuchtage nur mehr bei

Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

Zu Z 5 (§ 1164):

 

Die Entgeltfortzahlungsregelungen bei Krankheit (§1 154b Abs. 1 und 2) sind nunmehr im Sinne der

geforderten Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten relativ zwingend ausgestaltet.

 

Die geänderten Regelungen gelten für neue Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem

Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung

begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.

 

Zu Artikel 2 (Entgeltfortzahlungsgesetz):

 

Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Abs. 1, §§ 3a und 7):

 

Mit dieser Regelung wird die Angleichung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung infolge Krankheit

(Unglücksfall) für Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG),

BGBl. Nr. 399/1974, gelten, verwirklicht. Dies bedeutet den Entfall der 14 - tägigen Wartefrist und die

Verlängerung der Fortzahlungsdauer auf sechs Wochen bzw. auf acht Wochen nach fünf Dienstjahren,

zehn Wochen nach 15 Dienstjahren und zwölf Wochen nach 25 Dienstjahren im EFZG.

Durch je weitere vier Wochen behalten die Arbeitnehmer, die dem EFZG unterliegen, den Anspruch auf

das halbe Entgelt (entspricht § 8 Abs. 1 AngG).

 

Zu Z 4 (§13 Abs. 1 erster Satz):

 

Zum Zweck eines Ausgleichs in der Gebarung des Erstattungsfonds wird der derzeit durch Verordnung

mit 2,1 % festgesetzte Beitragssatz der Arbeitgeber gesetzlich auf 2,5 % erhöht. Die daraus resultierenden

Mehreinnahmen werden sich auf etwa ATS 1.240 Mio. pro Jahr belaufen. Davon betroffen sind die

Dienstgeber von rund 1,2 Millionen Arbeitern.

 

Ausgehend von etwa 12 Millionen Tagen, an denen derzeit pro Jahr Entgeltfortzahlung in Anspruch

genommen wird, wird angenommen, dass die materielle Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an

jene der Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung diese Zahl um etwa 2 Millionen Tage (das sind

rund 17%) erhöht. Dies bedeutet eine Mehrbelastung der Gebarung des EFZG - Fonds, die in ihrer

Größenordnung den Mehreinnahmen durch die Beitragssatzerhöhung entspricht.

Die Gesamtbelastung der Arbeitgeber durch die Beitragssatzerhöhung im EFZG, durch nicht

rückzuerstattendes Entgelt und durch zusätzliche Dienstgeberbeiträge wird mit 1.700 Mio. S

angenommen.

 

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 6):

 

Die geänderten Regelungen gelten für neue Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem

Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung

begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.

 

Der letzte Satz dieses Absatzes soll sicherstellen, dass mit dieser Novelle nur eine Verlängerung der

gesetzlichen Anspruchsdauer erfolgt; für günstigere Regelungen, die bereits eine Verlängerung der

Anspruchsdauer vorsehen, sollen keine darüber hinaus gehende Verlängerungen mehr eintreten.

 

Zu Artikel 3 (Hausgehilfen - und Hausangestelltengesetz):

 

Zu Z 1 (§10 Abs. 1):

 

Mit dem vorliegenden Novellenentwurf zum Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz soll eine

Angleichung der Rechtsstellung der Hausangestellten und Hausgehilfen an die der übrigen Arbeitnehmer

bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen.

 

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 6)

 

Abs. 6 entspricht § 8 Abs. 3 AngG und sieht den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsverhinderung

aus sonstigen wichtigen Gründen, die die Person des Dienstnehmers betreffen, vor. Eine der Bestimmung

§ 1154b ABGB Abs. 4 (Art. 1) gleichgestaltete Regelung wurde in das HGHAG nicht aufgenommen, da

für Hausgehilfen und Hausangestellte keine Kollektivverträge anwendbar sind.

 

Zu Z 3 und 4 (§ 16 Abs. 1, 3 bis 5):

 

Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend dem neuen § 22 AngG. Künftig besteht kein Anspruch

mehr auf Postensuchtage bei Kündigung durch den Dienstnehmer.

 

Zu Z 5 (§ 27 Abs. 7):

 

Wie auch im EFZG gelten die geänderten Regelungen für neue Dienstverhinderungen in jenem

Arbeitsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor

Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.

 

Zu Artikel 4 (Hausbesorgergesetz):

 

Mit dem vorliegenden Novellenentwurf zum Hausbesorgergesetz soll eine Angleichung der

Rechtsstellung der Hausbesorger an die der übrigen Arbeitnehmer bei der Entgeltfortzahlung im

Krankheitsfall erfolgen. Die Entgeltfortzahlung aus sonstigen Gründen sowie die Postensuchtage regeln

sich nach dem ABGB (Art. 1).Die Bestimmung des § 1154b Abs. 4 ABGB ist allerdings auf Haubesorger

nicht anwendbar, da für diese keine Kollektivverträge abgeschlossen werden.

 

Wie auch im EFZG gelten gemäß § 31 Abs. Ib die geänderten Regelungen für neue

Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf

Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, sind noch die alten

Bestimmungen anzuwenden.

 

Zu Artikel 5 (Heimarbeitsgesetz):

 

Zu Z 1 und 2 (§ 25 Abs. 1 und 15):

 

Diese Bestimmungen enthalten die erforderliche Anpassung an die Rechtsstellung der Betriebsarbeiter.

 

Zu Z 2 (§ 74 Abs. 2):

 

§ 74 Abs. 2 regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 6 (Urlaubsgesetz):

 

Zu Z 1 und 2 (Entfall des § 9 samt Überschrift, Änderung des § 10):

 

Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer für den noch nicht

verbrauchten Urlaubsanspruch des Urlaubsjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, anstelle des

Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im Ausmaß jenes Anteils vom Urlaubsentgelt, das dem Verhältnis der

bereits zurückgelegten Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entspricht.

Hat der Arbeitnehmer bereits vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub für

dieses Urlaubsjahr konsumiert und - der Doppelnatur des Urlaubs entsprechend - Urlaubsentgelt bezogen,

ist dieses Urlaubsentgelt auf die - der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entsprechend

gebührende Ersatzleistung anzurechnen. Ist der bereits verbrauchte Urlaub jedoch länger gewesen, als es

der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit zum Zeitpunkt der Beendigung entspricht, ist ein „zu viel“

erhaltenes Urlaubsentgelt nicht rückzuerstatten, mit Ausnahme bei einer Beendigung durch

unberechtigten vorzeitigen Austritt bzw. verschuldete Entlassung (Abs. 1).

 

In Abs. 2 wird klargestellt, dass für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren anstelle des

Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung ungeschmälert, d.h. in voller Höhe des noch ausständigen

Urlaubsentgelts, zusteht, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht veijährt ist.

 

Die Berechnungsregelung für die Ersatzleistung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder EKUG ist aus dem geltenden Recht übernommen

(Abs. 3).

 

Bei Tod des Arbeitnehmers steht die Ersatzleistung den Erben zu (Abs. 4).

 

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 5 und 6):

 

Die neue Regelung soll erstmalig für das Urlaubsjahr zur Anwendung kommen, das nach dem

31. Dezember 2000 beginnt.

 

Die § § 9 und 10 UrlG idgF finden weiterhin Anwendung auf jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner

2001 begonnen hat.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen ist Folgendes festzuhalten:

 

Laut Hauptverbandsdaten ist für das Jahr 1997 von einem Gesamtvolumen an Beitragsgrundlagen aus

Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung einschließlich Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von

ATS 8,2 Mrd. auszugehen.

 

Das WIFO hat für Oktober 1999 in einer Studie ausgewiesen, dass etwa 70 % der Arbeitsverhältnisse

kürzer als ein Jahr dauern. Auf Arbeitsverhältnisse, die kurzer als ein halbes Jahr dauern, hat die

Änderung der Urlaubsregelung keinen Einfluss. Dies dürfte bis zu zwei Drittel der kürzer als einjährigen

Arbeitsverhältnisse betreffen (laut WIFO - Studie beträgt die durchschnittliche Beschäftigungsdauer bei

kürzer als einjährigen Arbeitsverhältnissen vier Monate). Unter der Annahme, dass 30 % der im Jahr

1997 beendeten Arbeitsverhältnisse länger als ein Jahr gedauert und etwa zu gleichen Teilen zu

Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung geführt haben, kommt man zum Ergebnis, dass etwa zwei

Drittel der Gesamtmasse Urlaubsabfindung und ein Drittel der Gesamtmasse Urlaubsentschädigung

erhalten haben.

 

Unter der weiteren Annahme, dass Ansprüche auf Urlaubsentschädigung betragsmäßig doppelt so hoch

sind wie jene auf Urlaubsabfindung, entfielen daher umgelegt auf das genannte Gesamtvolumen von

ATS 8,2 Mrd. auf Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung je ATS 4,1 Mrd. Unter der weiteren

Annahme, dass sich die Beendigungen der Arbeitsverhältnisse gleichmäßig auf das Jahr verteilen, würde

sich die Urlaubsaliquotierung etwa mit dem halben Betrag in der Neuregelung, das sind etwa ATS 2,05

Mrd., auswirken.

 

Zu Artikel 7 (Angestelltengesetz):

 

Zu Z 1 (§ 22):

 

Siehe Bemerkungen zu Artikel 1 Z 4 (§ 1160 ABGB).

 

Zu Z 3 (Artikel XI):

 

Artikel XI AngG berücksichtigt die kompetenzrechtlichen Veränderungen auf der Ebene des B - VG bzw.

des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2000.

 

Das B - VG wies in seiner ursprünglichen Fassung dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung das

,‚Zivilrechtswesen“, das das Angestelltenrecht mit einschloss, in Art. 10 Abs. 1 Z 6 und das

"Arbeiterrecht“ in Art. 10 Abs. 1 Z 11 zu, jedoch mit Ausnahme des Arbeiterrechts sowie Arbeiter - und

Angestelltenschutzes, so weit es sich um land - und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt (dieses fiel nach

Art. 12 Abs. 1 Z 4 B - VG nur hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung in die Bundeskompetenz).

 

Durch die B -VG Novelle 1974 wurde dem Bund in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B - VG die Kompetenz für das

"Arbeitsrecht“ eingeräumt. Der Begriff „Arbeitsrecht“ erfasst insbesondere auch den Arbeitsvertrag aller

Angestelltengruppen (vgl. hiezu die EB, 182 der BlgNR 13 GP). Damit wurde das Arbeitsvertragsrecht

zur Gänze, also auch für den Angestelltenbereich, aus der Zivilrechtskompetenz herausgelöst (vgl. hiezu

auch Klein, Arbeitsrechtsqualifikation und Bundesverfassung, in FS - Weissenberg, 175; Öhlinger,

FS - Strasser, 27 ff.; Floretta - Spielbüchler - Strasser, Individualarbeitsrecht, 29 if.; sowie Thienel,

Arbeitsvertragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht, DRdA 1994, 224ff.).

Dementsprechend sieht auch Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG 1986 i.d.g.F. in der Z 34

eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der

arbeitsvertragsrechtlichen Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen vor.

 

Zu Artikel 8 (Gutsangestelltengesetz)

 

Zu Z 1 (§ 20):

 

Siehe Bemerkungen zu Artikel 1 Z 4 (§1160 ABGB).

 

Zu Z 3 (§ 43):

 

Aufgrund der B - VG - Novelle 1974 und des Bundesministeriengesetzes 1986 i.d.g.F. liegt die

Vollzugskompetenz auch für das GAngG aus dem Titel Arbeitsvertragsrecht ausschließlich beim

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (siehe auch Ausführungen zu Artikel 7 Z 3 Artikel XI AngG).

 

Zu Artikel 9 (Schauspielergesetz):

 

Zu Z 1 (§ 36):

 

Siehe Bemerkungen zu Artikel 1 Z 4 (§ 1160 ABGB).

 

Zu Z 2 (§ 53 Abs. 3):

 

Aufgrund der B - VG - Novelle 1974 und des Bundesministeriengesetzes 1986 i.d.g.F. liegt die

Vollzugskompetenz auch für das Schauspielergesetz aus dem Titel Arbeitsvertragsrecht ausschließlich

beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (siehe auch Ausführungen zu Artikel 7 Z 3 - Artikel XI

AngG).

 

Zu Artikel 10 (ASVG):

 

Im Bereich der Sozialversicherung soll als finanzielle Begleitmaßnahme zur materiellen Angleichung der

Rechtsstellung der Arbeiter an jene der Angestellten in puncto Entgeltfortzahlung der Dienstgeberanteil

am Beitrag zur Krankenversicherung der Arbeiter nach dem ASVG gesenkt werden.

 

Derzeit beträgt der Dienstgeberanteil am Krankenversicherungsbeitrag für Arbeiter (inklusive

Zusatzbeitrag) 3,95% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Die Senkung des Beitragssatzes um 0,3% auf

3,65% bewirkt eine Entlastung der Dienstgeber.

 

Im Übrigen sollen die auf das bisherige Urlaubsrecht Bezug nehmenden Bestimmungen an die in diesem

Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen terminologisch angepasst werden.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen ist Folgendes festzustellen.

 

1.) Krankenversicherung:

 

Die Bestimmungen des ARÄG 2000 bewirken für den Bereich der Krankenversicherung sowohl

Entlastungen als auch Belastungen.

 

Entlastend wirken eine voraussichtliche Verringerung des Aufwandes für Krankengeld in Höhe von ATS

750 Mio. sowie Beitragsmehreinnahmen in Höhe von ATS 120 Mio., beides bedingt durch die

Änderungen im Bereich des EFZG (Artikel 2).

 

Belastend wirken die Absenkung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung (Artikel 10) in Höhe

von ATS 930 Mio. sowie die Änderung des Urlaubsgesetzes (Artikel 6), die auf Grund der

Aliquotierungsregelung Beitragsmindereinnahmen in Höhe von ATS 120 Mio. zur Folge hat.

 

Die saldierte Gesamtbelastung der Krankenversicherung ist somit mit jährlich ATS 180 Mio. zu

beziffern.

 

Die Arbeitgeber werden durch die Beitragssatz—Senkung in der Krankenversicherung um rund ATS

930 Mio. entlastet.

 

2.) Pensionsversicherung:

 

Auch in der Pensionsversicherung ist mit entlastenden und belastenden Effekten durch das ARÄG 2000

zu rechnen.

 

Entlastend wirken Beitragsmehreinnahmen in Höhe von ATS 320 Mio., die durch die Änderungen im

Bereich des EFZG (Artikel 2) bewirkt werden.

 

Belastend wirkt die Änderung des Urlaubsgesetzes (Artikel 6), die auf Grund der Aliquotierungsregelung

Beitragsmindereinnahmen in Höhe von ATS 380 Mio. zur Folge hat und im Bereich der

Pensionsversicherung auch mit einem Mehraufwand im Leistungsbereich in Höhe von ATS 150 Mio.

durch früheren Anfall von Pensionen verbunden ist.

Die saldierte Gesamtbelastung der Pensionsversicherung ist mit jährlich ATS 210 Mio. zu beziffern.

Hiebei ist hinzuzufügen, dass diese Mehrbelastung über die Ausfallhaftung den Bundesbeitrag in eben

diesem Ausmaß erhöht.

 

Zu den Artikeln 11 bis 13 (MVG, IESG, SUG):

 

Hier sollen lediglich die im Zuge der Änderung des Urlaubsgesetzes erforderlichen Begriffsanpassungen

vorgenommen werden. Für Übergangsfälle im Laufe des Jahres 2001 werden aus dem Grunde der

Übersichtlichkeit die Begriffe Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung im § 16 Abs. 1 lit. 1 und

Abs. 4 AlVG, im § 7 Abs. 8 IESG und im § 2 SUG in Klammer angeführt. Dadurch sind gesonderte

Übergangsbestimmungen entbehrlich.

 

Belastend wirkt die Änderung des Urlaubsgesetzes (Artikel 6), die aufgrund der Aliquotierungsregelung

Beitragsmindereinnahmen zur Folge hat, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld früher eintritt.

 

Dadurch entstehen aufgrund der Aliquotierungsregelung Beitragsmindereinnahmen von jährlich rund

100 Mio. S in der Arbeitslosenversicherung. Dazu kommt ein Mehraufwand im Leistungsbereich durch

früheren Anfall des Arbeitslosengeldes (der Sonderunterstützung) von rund 250 Mio. S. Dem stehen

Mehreinnahmen von jährlich rund 80 Mio. S durch die Änderungen bei der Entgeltfortzahlung

gegenüber. In Summe ergibt sich ein budgetärer Mehraufwand von rund 270 Mio. S.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß

für Arbeit und Soziales zuzuweisen.