130/A XXI.GP
der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Mag. Herbert Haupt, Dr. Puttinger, Dolinschek,
Schwarzenberger, Gaugg, Dr. Feurstein, Haigermoser, Dr. Stummvoll, DI Hofmann
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das
Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen - und Hausangestelltengesetz, das
Hausbesorgergesetz, das Heimarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz,
das Gutsangestelltengesetz, das Schauspielergesetz, das Allgemeine
Entgeltsicherungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
(Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das
Entgeltfortzahlungsgesetz, das Hausgehilfen - und Hausangestelltengesetz, das
Hausbesorgergesetz, das Heimarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz,
das Gutsangestelltengesetz, das Schauspielergesetz, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Insolvenz -
Entgeltsicherungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
(Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 wie folgt geändert:
1. § 1154b lautet:
„§11 54b. (1) Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des
Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch
auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von
zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines
Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des
Anspruchs gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
(3) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige,
seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an
der Dienstleistung verhindert wird.
(4) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden.“
2. Die bisherigen §§ 1156 und 1156a entfallen.
3. § 1156b erhalt die Bezeichnung „§1156.“; in dem nunmehrigen § 1156 wird die Wortfolge „nach den
§§ 1154b und 1156“ durch „nach § 1154b“ ersetzt.
4. § 1160 samt Überschrift lautet
„Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 1160. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Dienstnehmer während der
Kündigungsftist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des
Entgeltes freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige
Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c
ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“
5. § 1164 samt Überschrift lautet:
„Zwingende Vorschriften
§ 1164. (1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154
Abs. 3, 1154b Abs. 1 und 2, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den
Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt
werden.
(2) Die §§ 1 154b, 1156 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind
auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren
eingetreten sind.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 für die
Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 nicht
berührt.“
Artikel 2
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 112/1998, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 1 lautet
„(1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung
seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der
Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf
Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen
gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe
Entgelt.“
2. In § 2 Abs. 3a entfallen die Worte „die Wartefrist und“.
3. In § 7 entfallen die Worte „Wartezeit (§ 2 Abs. 1),“.
4. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Unbeschadet des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne
des § 44 ASVG.“
5. Dem § 20 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 1 und 3a sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten
mit 1. Jänner 2001 in Kraft und sind auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem
31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 2
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in
Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen vorgesehenen längeren
Anspruchsdauer.
(7) § 13 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit
Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2001 in Kraft.“
6. Art. IX Abs. 3 lautet:
„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der §§ 1 bis 7;
2. die
Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der
§§ 8 bis 19.“
Artikel 3
Das Hausgehilfen - und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist der Dienstnehrner nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der
Dienstleistung gehindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der
Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre,
von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert
hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.“
2. § 10 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige,
seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an
der Dienstleistung verhindert wird.“
3. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers
aufgenommenen Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen eine angemessene Zeit,
mindestens jedoch acht Stunden wöchentlich, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung
freizustellen.“
4. § 16 Abs. 3 bis 6 wird durchfolgende Abs. 3 bis 5 ersetzt
„(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige
Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(4) Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c
ASVG.
(5) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“
5. §27Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.“
6. Dem § 27 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) § 10 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner
2001 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000
begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
(8) § 16 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit
1. Jänner 2001 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Hausbesorgergesetzes
Das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
833/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist der Hausbesorger nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung
seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das gesamte Entgelt (§§ 7, 12 und 13) bis zur Dauer
von sechs Wochen. Der Anspruch auf Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das
Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre und von zwölf Wochen, wenn es
fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils vier weitere Wochen behält der
Hausbesorger den
Anspruch auf das halbe Entgelt.“
2. Nach § 31 Abs. Ja wird folgender Abs. 1b eingefügt:
,,(1b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001
in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000
begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.“
Artikel 5
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Das Heimarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
836/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist ein Heimarbeiter nach Aufnahme seiner Tätigkeit durch Krankheit (Unglücksfall) an der
Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen seinen
Anspruch auf das Entgelt unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als eine solche Leistung für
die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweigs durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen
ist.“
2. § 25 Abs. 15 lautet:
„(15) Art. 1 Abschnitt 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt sinngemäß. Nimmt der Heimarbeiter
nach einer kürzer als 61 Tage dauernden Arbeitsunterbrechung seine Tätigkeit beim selben Auftraggeber
wieder auf, so besteht ab diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch des Auftraggebers.“
3. Der bisherige § 74 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 25 Abs. 1 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit
1. Jänner 2001 in Kraft und gilt für Heimarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor
dem Inkrafttreten) begründet werden, sowie für vorher begründete Heimarbeitsverhältnisse mit dem
Arbeitsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 (Tag vor dem Inkrafttreten) beginnt.“
Artikel 6
Änderung des Urlaubsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer
Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz), BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 181/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 9 entfällt.
2. § 10 samt Überschrift lautet:
„Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 10. (1) Wird das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Urlaubsjahres beendet, gebührt dem
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle des Urlaubsentgelts eine
Ersatzleistung im Ausmaß jenes Anteils vom Urlaubsentgelt, das dem Verhältnis der bereits
zurückgelegten Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr zum gesamten Urlaubsjahr entspricht. Erhaltenes
Urlaubsentgelt für bereits verbrauchten Jahresurlaub ist anzurechnen; ein über das aliquote Ausmaß
bezogenes Urlaubsentgelt ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
(2) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren sowie für nicht verbrauchten
Zusatzurlaub nach § 10a gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in
vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, so weit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt
ist.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG, ist
der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem
Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.
(4) Die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1 bis 3 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis
durch Tod des Arbeitnehmers endet.“
3. Dem § 19 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) § 10 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit
1. Jänner 2001 in
Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.
(6) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31 Dezember 2000 außer Kraft, ausgenommen für
jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1 Jänner 2001 begonnen hat.“
Artikel 7
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
502/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 22 samt Überschrift lautet:
„Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 22. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Angestellten während der Kündigungsfrist
auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgeltes
freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige
Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c
ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“
2. Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 5 angefügt
„5. § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.“
3. Artikel XI lautet:
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.“
Artikel 8
Änderung des Gutsangestelltengesetzes
Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:
1. § 20 samt Überschrift lautet:
„Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 20. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind dem Dienstnehmer während der
Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich zwei, im Ganzen jedoch nicht mehr als 21 Werktage
ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Der Dienstnehmer hat die Wahl, ob ihm die Tage einzeln
oder bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen innerhalb sechs Wochen in unmittelbarer
Aufeinanderfolge zu gewähren sind.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige
Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c
ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“
2. Dem § 42 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.“
3. § 43 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.“
Artikel 9
Änderung des Schauspielergesetzes
Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1922 über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz), BGBl. Nr.
441/1922, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 36 samt Überschrift lautet:
„Freizeit während der Kündigungsfrist (Gastspielurlaub)
§ 36. (1) Ist der Vertrag für wenigstens fünf Monate geschlossen worden oder hat das
Dienstverhältnis wenigstens fünf Monate gedauert, so hat der Unternehmer nach der Kündigung oder in
der letzten Spielzeit vor Ablauf der Vertragsdauer dem Mitglied auf Verlangen eine angemessene freie
Zeit in der Gesamtdauer von mindestens acht Tagen, auf einmal oder geteilt zu gewähren. Für diese Zeit
sind die festen Bezuge zu entrichten.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn das Mitglied einen Anspruch auf eine Pension aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, soferne eine Bescheinigung über die vorläufige
Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c
ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.“
2. § 53 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.“
3. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 11 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung“
durch den Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Urlaubsabfindung“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 2 vierter Satz lautet:
„Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (eine
Urlaubsabfindung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die
Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(die Urlaubsabfindung).“
3. Im § 51 Abs. 1 Z 1 Zit. b wird der Ausdruck „7,4 vH“ durch den Ausdruck „7,1%“ ersetzt.
4. § 51 Abs. 3 lautet:
„(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit Ausnahme des Beitrages zur
Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem
Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
1. In der Krankenversicherung
a) der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil
des Versicherten.........................................................................auf 3,70%,
des Dienstgebers.........................................................................auf 3,40%
der allgemeinen Beitragsgrundlage;
b) der übrigen in Abs. 1 Z 1 genannten Personen ist der Beitrag vom Versicherten und vom
Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;
2. a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten
belaufen sich der Beitragsteil des Versicherten und der Beitragsteil des Dienstgebers
jeweils...........................................................................................auf
9,25%,
b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des Versicherten....................................................................................auf 9,25%,
des Dienstgebers....................................................................................auf 14,75%
der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
5. § 253a Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für
Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gebührt,“
6. Im § 253b Abs. 1 Z 4 letzter Satz wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder
Urlaubsabfindung“ durch den Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer
Urlaubsabfindung“ ersetzt.
7. Im § 253b Abs. 3 wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung“ durch den
Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Urlaubsabfindung“ ersetzt.
8. § 276a Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für
Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gebührt,“
9. Im § 276b Abs.] Z 4 letzter Satz wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder
Urlaubsabfindung“ durch den Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer
Urlaubsabfindung“ ersetzt.
10. Im § 276b Abs. 3 wird der Ausdruck „einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung“ durch den
Ausdruck „einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder einer Urlaubsabfindung“ ersetzt.
11. Nach § S8S wird folgender § 586 samt Überschrift angefugt:
„Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000
§ 586. Die §§ 11 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3, 253a Abs. 2 Z 4, 253b Abs. 1 Z 4 und
Abs. 3, 276a Abs. 2 Z 4 sowie 276b Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2000 wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs.1 lit. 1 lautet:
„1) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in
der jeweils geltenden Fassung oder Anspruch auf Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter -
Urlaubs - und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden
Fassung besteht, nach Maßgabe des Abs. 4,“
2. § 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der
Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch
auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den
Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB. Konkurs des Arbeitgebers) nicht
bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG
gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem 8. Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs - und
Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.“
3. Dem § 79 wird folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 16 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner
2001 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 8 lautet:
„(8) Insolvenz - Ausfallgeld für Pensionskassenbeiträge, die den Arbeitnehmern als Teil des
laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der
Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfmdung, Urlaubsentschädigung)
oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse einzuzahlen.“
2. Dem § 1 7a wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 lautet:
,,§ 2. Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstätzung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des
Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt.“
2. Dem Artikel V wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000
tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Der Entwurf eines Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 befindet sich derzeit in Begutachtung bis 12.
April 2000. Darüber hinaus wird zusätzlich zur Begutachtung in Aussicht gestellt, dass gemäß § 40 Abs.
1 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates eine Ausschussbegutachtung durchgeführt werden
soll.
An dieser Ausschussbegutachtung sollen teilnehmen (Stand vor der BMG - Novelle)
1. Bundeskanzleramt - VD 2. BM f Finanzen, Sektion VII
3. BKA - Sektion IV 4. Kabinett der/s Vizekanzlerin
5. BKA - BM f. Frauenangelegenheiten 6. BM f. Finanzen
und Verbraucherschutz
7. BM f Inneres 8. BM f. Landesverteidigung
9. BM f. Land - und Forstwirtschaft 10. BM f. auswärtige Angelegenheiten
11. BM f. wirtschaftliche Angelegenheiten 12. BM f. Unter. u. kulturelle Angelegenh.
13. BM f. Wissenschaft u. Verkehr 14. BM f. Umwelt, Jugend u. Familie
15. BMUJF, Geschäftsleitung des 16. BKA - Datenschutzrat, Büro der
Familienpolitischen Beirates Datenschutzkommission
17. BKA - Abteilung 1/11 18. BM f. Justiz
19. Amt der NÖ Landesregierung 20. Rechnungshof
Konferenz der Vorsitzenden der unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern
21. Volksanwaltschaft 22. Finanzprokuratur
23. Verfassungsgerichtshof 24. Verwaltungsgerichtshof
25. ÖGB - Sozialpolitisches Referat 26. Präsidentenkonferen der Landwirtschaftskammern
Österreichs
27. Verband Österr. Mittel - und Großbetriebe des 28. Wirtschaftskammer Österreich
Einzelhandels
29. Vereinigung der Österr. Industrie 30. Bundesarbeitskammer
31. Österr. Landarbeiterkammertag 32. Landarbeiterkammer f. Kärnten
33. Kammer f. Arbeiter und Angestellte in der Land - 34. Landarbeiterkammer f. Oberösterr.
u. Forstwirtschaft in NÖ
35. Landarbeiterkammer f. Salzburg 36. Landarbeiterkammer für Steiermark
37. Landarbeiterkammer f. Tirol 38. Landwirtschaftskammer f. Vorarlberg
Sektion Dienstgeber Sektion d. land - und forstwirtschaft. DN
39. Österr. Rechtsanwaltskammertag 40. Rechtsanwaltskammer Burgenland
41. Rechtsanwaltskammer Kärnten 42. Rechtsanwaltskammer Niederösterr.
43. Oberösterr. Rechtsanwaltskammer 44. Salzburger Rechtsanwaltskammer
45. Stmk. Rechtsanwaltskammer 46. Tiroler Rechtsanwaltskammer
47. Vorarlberger Rechtsanwaltskammer 48. Rechtsanwaltskammer Wien
49. Österr. Notariatskammer 50. Vereinigung der Österr. Richter
51. Österr. Patentanwaltskammer 52. Pharmazeutische Gehaltskasse f. Ö
53. Pharmazeutischen Reichsverband 54. Bundes - Ingenieurkammer
55. Kammer f. Wirtschaftstreuhänder 56. Österr. Ärztekammer
57. Österr. Dentistenkammer 58. Bundeskammer d. Tierärzte Österr.
59. Österr. Apothekerkammer 60. Kath. Familienverband Österr.
61. Bundeskomitee freier Berufe Österr. 62. Freien Wirtschaftsverband Österr.
63. Sekr. d. Österr. Bischofskonferenz 64. Evangelischen Oberkirchenrat
65. Österr. Familienbund 66. Israelitsche Kultusgemeinde
67. Verband österr. Zeitungsherausgeber und 68. Bundesorganisation der österr. Kinderfreunde
Zeitungsverleger
69. Österr. Rektorenkonferenz 70. Bundeskonferenz d. wissenschaftl. u.
künstlerischen Personals
71. Bundeskonferenz d. Universitäts - und 72. Zentralausschuss d. Österreichischen
Hochschulprofessoren Hochschülerschaft
73. Österr. Bundesjugendring 74. Verband d. Elektrizitätswerke Österr.
75. Vorstand d.
Österr. Bundesbahnen 76.
Generaldirektion Post u. Telekom Austria AG
77. Gewerkschaft öffentl. Dienst 78. Bundesfrauenkonferenz der SPÖ
79. Institut f. Sozialpolitik u. Sozialreform 80. Wiener Bühnenverein Hofburg
81. Österr. Gewerbeverein 82. Hauptverb. d. Österr. Sozialversich.
83. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
84. Bgld. Gebietskrankenkasse 85. Ktn. Gebietskrankenkasse
86. NÖ. Gebietskrankenkasse 87. OÖ Gebietskrankenkasse
88. Sbg. Gebietskrankenkasse 89. Stmk. Gebietskrankenkasse
90. Tiroler Gebietskrankenkasse 91. Vlbg. Gebietskrankenkasse
92. Wiener Gebietskrankenkasse 93. AMS - Bgld. Landesgeschäftsstelle
94. AMS - Ktn. Landesgeschäftsstelle 95. AMS - NÖ. Landesgeschäftsstelle
96. AMS - OÖ. Landesgeschäftsstelle 97. AMS - Österr. Bundesgeschäftsstelle
98. AMS - Sbg. Landesgeschäftsstelle 99. AMS - Stmk. Landesgeschäftsstelle
100. AMS - Tirol Landesgeschäftsstelle 101. AMS - Vlbg. Landesgeschäftsstelle
102. AMS - Wien Landesgeschäftsstelle 103. Verbindungsstelle d. Bundesländer beim Amt der
NÖ. Landesregierung
104. Amt d. Bgld. Landesregierung 105. Amt d. Ktn. Landesregierung
106. Amt d. NÖ. Landesregierung 107. Amt d. OÖ. Landesregierung
108. Amt d. Sbg. Landesregierung 109. Amt d. Stmk. Landesregierung
110. Amt d. Tiroler Landesregierung 111. Amt d. Vlbg. Landesregierung
112. Amt d. Wiener Landesregierung 113. Österr. Städtebund
114.
Österreichischen Gemeindebund
Begründung
Allgemeiner Teil:
Mit der Aktion Fairness weisen die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer auf noch bestehende
arbeits - und sozialrechtliche Unterschiede zwischen den Arbeitnehmergruppen hin. Gefordert wird die
arbeits - und sozialrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten insbesondere im Bereich
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Arbeitsverhinderungen aus sonstigen, wichtigen Gründen
und bei den Kündigungsfristen. Die Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten ist nach Ansicht der
Initiatoren der Aktion Fairness eine Frage der sozialen Gerechtigkeit.
Die Bundesregierung hat dieses berechtigte Anliegen in ihr Regierungsprogramm in dem Kapitel
„Erneuerung des österreichischen Sozialrechts“ unter Punkt 3. aufgenommen und mit der Aliquotierung
des Urlaubs sowie mit dem Entfall des Postensuchtages verknüpft.
Die Aktion Fairness fordert im Bereich der Entgeltfortzahlung eine „materielle“ Angleichung, wodurch
im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das seit mehr als zwei Jahrzehnten bewährte System
des Entgeltfortzahlungsgesetzes beibehalten werden kann; die benachteiligenden Regelungen - wie 14 -
tägige Wartefrist und geringere Dauer der Fortzahlung - ist zu ändern und dem Angestelltenrecht
anzupassen. Dasselbe gilt für die Entgeltfortzahlungsregelungen im ABGB sowie in den einschlägigen
arbeitsrechtlichen Sondergesetzen. Die Regelung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung aus
sonstigen Gründen wird aus dem Angestelltenrecht ins ABGB übernommen, ist allerdings durch
Kollektivvertrag abdingbar.
Vorgesehen ist eine Ersatzleistung anstelle des Urlaubsentgelts für den noch offenen Urlaubsanspruch im
Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Ausmaß jenes Anteils vom Urlaubsentgelt, das dem
Verhältnis der bereits zurückgelegten Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entspricht.
Als zweiten Teil der Aktion Fairness will sich die Bundesregierung für eine Angleichung der
unterschiedlichen Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten einsetzen. Die Umsetzung dieser
Maßnahme ist jedoch primär Angelegenheit der Sozial - bzw. Kollektivvertragspartner.
Finanzielle Auswirkungen:
Wenn den Belastungen der Arbeitgeber durch die Angleichung im Bereich der Entgeltfortzahlung die
durch die Urlaubsaliquotierung und den Entfall der Postensuchtage eintretenden Entlastungen
gegenübergestellt werden, treten keine Mehrbelastungen auf Arbeitgeberseite auf, vielmehr ist ein
Entlastungseffekt der Lohnnebenkosten zu erwarten.
Für die Gebietskörperschaften als Dienstgeber ergeben sich durch die Neuregelung keine nennenswerten
Auswirkungen, da der Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften nahezu
ausschließlich auf dienstrechtlichen Vorschriften und nicht auf arbeitsrechtlichen Regelungen beruht.
Im Detail sind die finanziellen Auswirkungen bei den Erläuterungen zu den Artikel 2, 6, 10 und 11
dargestellt.
Hinsichtlich der Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die Angestellten gibt es keine rechtlich
verbindlichen Normen im EG - Recht.
Die Zuständigkeit des Bundes für diese Neuregelung des Arbeitsvertragsrechts und des
Sozialversicherungsrechts gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B - VG.
II. Besonderer Teil:
Zu Artikel 1 (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch):
Zu Z 1 (§ 1154b):
Mit der Bestimmung des Abs. 1 wird die Angleichung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung infolge
Krankheit (Unglücksfall) für jene Dienstnehmer, die den Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches unterliegen, an jene der Angestellten verwirklicht (vgl. § 8 AngG). Dies bedeutet den
Entfall der 14 - tägigen Wartefrist und die Verlängerung der Fortzahlungsdauer von einer verhältnismäßig
kurzen Zeit auf die
Dauer von sechs Wochen bzw. auf acht Wochen nach fünf Dienstjahren, auf
zehn
Wochen nach 15 Dienstjahren und zwölf Wochen nach 25 Dienstjahren. Durch je weitere vier Wochen
behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Abs. 2 bestimmt, dass bei einer neuerlichen Arbeitsverhinderung in Folge Krankheit innerhalb eines
Arbeitsjahres ein Fortzahlungsanspruch insoweit besteht, als durch vorangegangene Erkrankungen im
Arbeitsjahr der Fortzahlungszeitraum noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Regelung entspricht § 2 Abs. 4
EFZG. Damit erfolgt auch eine Gleichstellung mit jenen Arbeitnehmern, die dem
Entgeltfortzahlungsgesetz unterliegen (siehe Artikel 2). Nach bisherigem Recht hat der dem ABGB
unterliegende Dienstnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in jedem Krankheitsfall von jeweils bis zu
einer Woche ohne Bedachtnahme auf einen Jahres- oder Halbjahreszeitraum.
Abs. 3 entspricht § 8 Abs. 3 AngG und sieht einen Entgeltfortzahlungsanspruch bei
Arbeitsverhinderungen aus sonstigen wichtigen die Person des Dienstnehmers betreffenden Gründen vor,
wobei durch Kollektivvertrag andere Regelungen getroffen werden können (Abs. 4).
Zu Z 2 (§§ 1156 und 1156a):
Die Bestimmungen der §§ 1156 und 1156a erscheinen nicht mehr zeitgerecht. Die hierin vorgesehenen
Pflichten des Dienstgebers haben wegen der gesetzlichen Krankenversicherung aller Dienstnehmer keine
praktische Bedeutung mehr. Ein Anspruch auf Verpflegung ist als Teil des Entgelts zu qualifizieren und
ist somit auch während der Dauer einer Krankheit durch die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers
erfasst. Ebenso kommt der Anrechnung gemäß § 1156a Abs. 2 erster Satz keine Bedeutung zu, weil die
sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen den arbeitsrechtlichen Fortzahlungsansprüchen gegenüber
subsidiär sind (vgl. §§ 143, 152 ASVG).
Zu Z 3 (§ 1156):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung in Folge Entfall der bisherigen §§ 1156 und 1156a; der bisherige
§ 1156b erhält somit die Bezeichnung § 1156.
Zu Z 4 (§ 1160):
Gemäß der Bestimmung des § 1160 ABGB besteht ein Anspruch auf Postensuchtage nur mehr bei
Kündigung durch den Arbeitgeber.
Zu Z 5 (§ 1164):
Die Entgeltfortzahlungsregelungen bei Krankheit (§1 154b Abs. 1 und 2) sind nunmehr im Sinne der
geforderten Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten relativ zwingend ausgestaltet.
Die geänderten Regelungen gelten für neue Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem
Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung
begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.
Zu Artikel 2 (Entgeltfortzahlungsgesetz):
Zu Z 1 bis 3 (§ 2 Abs. 1, §§ 3a und 7):
Mit dieser Regelung wird die Angleichung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung infolge Krankheit
(Unglücksfall) für Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG),
BGBl. Nr. 399/1974, gelten, verwirklicht. Dies bedeutet den Entfall der 14 - tägigen Wartefrist und die
Verlängerung der Fortzahlungsdauer auf sechs Wochen bzw. auf acht Wochen nach fünf Dienstjahren,
zehn Wochen nach 15 Dienstjahren und zwölf Wochen nach 25 Dienstjahren im EFZG.
Durch je weitere vier Wochen behalten die Arbeitnehmer, die dem EFZG unterliegen, den Anspruch auf
das halbe Entgelt (entspricht § 8 Abs. 1 AngG).
Zu Z 4 (§13 Abs. 1 erster Satz):
Zum Zweck eines Ausgleichs in der Gebarung des Erstattungsfonds wird der derzeit durch Verordnung
mit 2,1 % festgesetzte Beitragssatz der Arbeitgeber gesetzlich auf 2,5 % erhöht. Die daraus resultierenden
Mehreinnahmen werden sich auf etwa ATS 1.240 Mio. pro Jahr belaufen. Davon betroffen sind die
Dienstgeber von rund 1,2 Millionen Arbeitern.
Ausgehend von etwa 12 Millionen Tagen, an denen derzeit pro Jahr Entgeltfortzahlung in Anspruch
genommen wird, wird angenommen, dass die materielle Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an
jene der Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung diese Zahl um etwa 2 Millionen Tage (das sind
rund 17%) erhöht. Dies bedeutet eine Mehrbelastung der Gebarung des EFZG - Fonds, die in ihrer
Größenordnung
den Mehreinnahmen durch die Beitragssatzerhöhung entspricht.
Die Gesamtbelastung der Arbeitgeber durch die Beitragssatzerhöhung im EFZG, durch nicht
rückzuerstattendes Entgelt und durch zusätzliche Dienstgeberbeiträge wird mit 1.700 Mio. S
angenommen.
Zu Z 5 (§ 20 Abs. 6):
Die geänderten Regelungen gelten für neue Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem
Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung
begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.
Der letzte Satz dieses Absatzes soll sicherstellen, dass mit dieser Novelle nur eine Verlängerung der
gesetzlichen Anspruchsdauer erfolgt; für günstigere Regelungen, die bereits eine Verlängerung der
Anspruchsdauer vorsehen, sollen keine darüber hinaus gehende Verlängerungen mehr eintreten.
Zu Artikel 3 (Hausgehilfen - und Hausangestelltengesetz):
Zu Z 1 (§10 Abs. 1):
Mit dem vorliegenden Novellenentwurf zum Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz soll eine
Angleichung der Rechtsstellung der Hausangestellten und Hausgehilfen an die der übrigen Arbeitnehmer
bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen.
Zu Z 2 (§ 10 Abs. 6)
Abs. 6 entspricht § 8 Abs. 3 AngG und sieht den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsverhinderung
aus sonstigen wichtigen Gründen, die die Person des Dienstnehmers betreffen, vor. Eine der Bestimmung
§ 1154b ABGB Abs. 4 (Art. 1) gleichgestaltete Regelung wurde in das HGHAG nicht aufgenommen, da
für Hausgehilfen und Hausangestellte keine Kollektivverträge anwendbar sind.
Zu Z 3 und 4 (§ 16 Abs. 1, 3 bis 5):
Diese Bestimmungen entsprechen weitgehend dem neuen § 22 AngG. Künftig besteht kein Anspruch
mehr auf Postensuchtage bei Kündigung durch den Dienstnehmer.
Zu Z 5 (§ 27 Abs. 7):
Wie auch im EFZG gelten die geänderten Regelungen für neue Dienstverhinderungen in jenem
Arbeitsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf Dienstverhinderungen, die vor
Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, sind noch die alten Bestimmungen anzuwenden.
Zu Artikel 4 (Hausbesorgergesetz):
Mit dem vorliegenden Novellenentwurf zum Hausbesorgergesetz soll eine Angleichung der
Rechtsstellung der Hausbesorger an die der übrigen Arbeitnehmer bei der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall erfolgen. Die Entgeltfortzahlung aus sonstigen Gründen sowie die Postensuchtage regeln
sich nach dem ABGB (Art. 1).Die Bestimmung des § 1154b Abs. 4 ABGB ist allerdings auf Haubesorger
nicht anwendbar, da für diese keine Kollektivverträge abgeschlossen werden.
Wie auch im EFZG gelten gemäß § 31 Abs. Ib die geänderten Regelungen für neue
Dienstverhinderungen in jenem Arbeitsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beginnt. Auf
Dienstverhinderungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, sind noch die alten
Bestimmungen anzuwenden.
Zu Artikel 5 (Heimarbeitsgesetz):
Zu Z 1 und 2 (§ 25 Abs. 1 und 15):
Diese Bestimmungen enthalten die erforderliche Anpassung an die Rechtsstellung der Betriebsarbeiter.
Zu Z 2 (§ 74 Abs. 2):
§ 74 Abs. 2 regelt das Inkrafttreten.
Zu Artikel 6 (Urlaubsgesetz):
Zu Z 1 und 2 (Entfall des § 9 samt Überschrift, Änderung des § 10):
Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer für den noch nicht
verbrauchten Urlaubsanspruch des Urlaubsjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, anstelle des
Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im Ausmaß jenes Anteils vom Urlaubsentgelt, das dem Verhältnis der
bereits zurückgelegten Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entspricht.
Hat der Arbeitnehmer bereits vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub für
dieses Urlaubsjahr
konsumiert und - der Doppelnatur des Urlaubs entsprechend - Urlaubsentgelt
bezogen,
ist dieses Urlaubsentgelt auf die - der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entsprechend
gebührende Ersatzleistung anzurechnen. Ist der bereits verbrauchte Urlaub jedoch länger gewesen, als es
der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit zum Zeitpunkt der Beendigung entspricht, ist ein „zu viel“
erhaltenes Urlaubsentgelt nicht rückzuerstatten, mit Ausnahme bei einer Beendigung durch
unberechtigten vorzeitigen Austritt bzw. verschuldete Entlassung (Abs. 1).
In Abs. 2 wird klargestellt, dass für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren anstelle des
Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung ungeschmälert, d.h. in voller Höhe des noch ausständigen
Urlaubsentgelts, zusteht, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht veijährt ist.
Die Berechnungsregelung für die Ersatzleistung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
während einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder EKUG ist aus dem geltenden Recht übernommen
(Abs. 3).
Bei Tod des Arbeitnehmers steht die Ersatzleistung den Erben zu (Abs. 4).
Zu Z 3 (§ 19 Abs. 5 und 6):
Die neue Regelung soll erstmalig für das Urlaubsjahr zur Anwendung kommen, das nach dem
31. Dezember 2000 beginnt.
Die § § 9 und 10 UrlG idgF finden weiterhin Anwendung auf jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner
2001 begonnen hat.
Zu den finanziellen Auswirkungen ist Folgendes festzuhalten:
Laut Hauptverbandsdaten ist für das Jahr 1997 von einem Gesamtvolumen an Beitragsgrundlagen aus
Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung einschließlich Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von
ATS 8,2 Mrd. auszugehen.
Das WIFO hat für Oktober 1999 in einer Studie ausgewiesen, dass etwa 70 % der Arbeitsverhältnisse
kürzer als ein Jahr dauern. Auf Arbeitsverhältnisse, die kurzer als ein halbes Jahr dauern, hat die
Änderung der Urlaubsregelung keinen Einfluss. Dies dürfte bis zu zwei Drittel der kürzer als einjährigen
Arbeitsverhältnisse betreffen (laut WIFO - Studie beträgt die durchschnittliche Beschäftigungsdauer bei
kürzer als einjährigen Arbeitsverhältnissen vier Monate). Unter der Annahme, dass 30 % der im Jahr
1997 beendeten Arbeitsverhältnisse länger als ein Jahr gedauert und etwa zu gleichen Teilen zu
Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung geführt haben, kommt man zum Ergebnis, dass etwa zwei
Drittel der Gesamtmasse Urlaubsabfindung und ein Drittel der Gesamtmasse Urlaubsentschädigung
erhalten haben.
Unter der weiteren Annahme, dass Ansprüche auf Urlaubsentschädigung betragsmäßig doppelt so hoch
sind wie jene auf Urlaubsabfindung, entfielen daher umgelegt auf das genannte Gesamtvolumen von
ATS 8,2 Mrd. auf Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung je ATS 4,1 Mrd. Unter der weiteren
Annahme, dass sich die Beendigungen der Arbeitsverhältnisse gleichmäßig auf das Jahr verteilen, würde
sich die Urlaubsaliquotierung etwa mit dem halben Betrag in der Neuregelung, das sind etwa ATS 2,05
Mrd., auswirken.
Zu Artikel 7 (Angestelltengesetz):
Zu Z 1 (§ 22):
Siehe Bemerkungen zu Artikel 1 Z 4 (§ 1160 ABGB).
Zu Z 3 (Artikel XI):
Artikel XI AngG berücksichtigt die kompetenzrechtlichen Veränderungen auf der Ebene des B - VG bzw.
des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2000.
Das B - VG wies in seiner ursprünglichen Fassung dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung das
,‚Zivilrechtswesen“, das das Angestelltenrecht mit einschloss, in Art. 10 Abs. 1 Z 6 und das
"Arbeiterrecht“ in Art. 10 Abs. 1 Z 11 zu, jedoch mit Ausnahme des Arbeiterrechts sowie Arbeiter - und
Angestelltenschutzes, so weit es sich um land - und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt (dieses fiel nach
Art. 12 Abs. 1 Z 4 B - VG nur hinsichtlich der Grundsatzgesetzgebung in die Bundeskompetenz).
Durch die B -VG Novelle 1974 wurde dem Bund in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B - VG die Kompetenz für das
"Arbeitsrecht“ eingeräumt. Der Begriff „Arbeitsrecht“ erfasst insbesondere auch den Arbeitsvertrag aller
Angestelltengruppen (vgl. hiezu die EB, 182 der BlgNR 13 GP). Damit wurde das Arbeitsvertragsrecht
zur Gänze, also auch für den Angestelltenbereich, aus der Zivilrechtskompetenz herausgelöst (vgl. hiezu
auch Klein, Arbeitsrechtsqualifikation und Bundesverfassung, in FS - Weissenberg, 175; Öhlinger,
FS - Strasser, 27 ff.; Floretta - Spielbüchler - Strasser, Individualarbeitsrecht, 29 if.; sowie Thienel,
Arbeitsvertragsrecht
und Vertragsbedienstetenrecht, DRdA 1994, 224ff.).
Dementsprechend sieht auch Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG 1986 i.d.g.F. in der Z 34
eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der
arbeitsvertragsrechtlichen Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen vor.
Zu Artikel 8 (Gutsangestelltengesetz)
Zu Z 1 (§ 20):
Siehe Bemerkungen zu Artikel 1 Z 4 (§1160 ABGB).
Zu Z 3 (§ 43):
Aufgrund der B - VG - Novelle 1974 und des Bundesministeriengesetzes 1986 i.d.g.F. liegt die
Vollzugskompetenz auch für das GAngG aus dem Titel Arbeitsvertragsrecht ausschließlich beim
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (siehe auch Ausführungen zu Artikel 7 Z 3 Artikel XI AngG).
Zu Artikel 9 (Schauspielergesetz):
Zu Z 1 (§ 36):
Siehe Bemerkungen zu Artikel 1 Z 4 (§ 1160 ABGB).
Zu Z 2 (§ 53 Abs. 3):
Aufgrund der B - VG - Novelle 1974 und des Bundesministeriengesetzes 1986 i.d.g.F. liegt die
Vollzugskompetenz auch für das Schauspielergesetz aus dem Titel Arbeitsvertragsrecht ausschließlich
beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (siehe auch Ausführungen zu Artikel 7 Z 3 - Artikel XI
AngG).
Zu Artikel 10 (ASVG):
Im Bereich der Sozialversicherung soll als finanzielle Begleitmaßnahme zur materiellen Angleichung der
Rechtsstellung der Arbeiter an jene der Angestellten in puncto Entgeltfortzahlung der Dienstgeberanteil
am Beitrag zur Krankenversicherung der Arbeiter nach dem ASVG gesenkt werden.
Derzeit beträgt der Dienstgeberanteil am Krankenversicherungsbeitrag für Arbeiter (inklusive
Zusatzbeitrag) 3,95% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Die Senkung des Beitragssatzes um 0,3% auf
3,65% bewirkt eine Entlastung der Dienstgeber.
Im Übrigen sollen die auf das bisherige Urlaubsrecht Bezug nehmenden Bestimmungen an die in diesem
Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen terminologisch angepasst werden.
Zu den finanziellen Auswirkungen ist Folgendes festzustellen.
1.) Krankenversicherung:
Die Bestimmungen des ARÄG 2000 bewirken für den Bereich der Krankenversicherung sowohl
Entlastungen als auch Belastungen.
Entlastend wirken eine voraussichtliche Verringerung des Aufwandes für Krankengeld in Höhe von ATS
750 Mio. sowie Beitragsmehreinnahmen in Höhe von ATS 120 Mio., beides bedingt durch die
Änderungen im Bereich des EFZG (Artikel 2).
Belastend wirken die Absenkung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung (Artikel 10) in Höhe
von ATS 930 Mio. sowie die Änderung des Urlaubsgesetzes (Artikel 6), die auf Grund der
Aliquotierungsregelung Beitragsmindereinnahmen in Höhe von ATS 120 Mio. zur Folge hat.
Die saldierte Gesamtbelastung der Krankenversicherung ist somit mit jährlich ATS 180 Mio. zu
beziffern.
Die Arbeitgeber werden durch die Beitragssatz—Senkung in der Krankenversicherung um rund ATS
930 Mio. entlastet.
2.) Pensionsversicherung:
Auch in der Pensionsversicherung ist mit entlastenden und belastenden Effekten durch das ARÄG 2000
zu rechnen.
Entlastend wirken Beitragsmehreinnahmen in Höhe von ATS 320 Mio., die durch die Änderungen im
Bereich des EFZG (Artikel 2) bewirkt werden.
Belastend wirkt die Änderung des Urlaubsgesetzes (Artikel 6), die auf Grund der Aliquotierungsregelung
Beitragsmindereinnahmen in Höhe von ATS 380 Mio. zur Folge hat und im Bereich der
Pensionsversicherung auch mit einem Mehraufwand im Leistungsbereich in Höhe von ATS 150 Mio.
durch früheren
Anfall von Pensionen verbunden ist.
Die saldierte Gesamtbelastung der Pensionsversicherung ist mit jährlich ATS 210 Mio. zu beziffern.
Hiebei ist hinzuzufügen, dass diese Mehrbelastung über die Ausfallhaftung den Bundesbeitrag in eben
diesem Ausmaß erhöht.
Zu den Artikeln 11 bis 13 (MVG, IESG, SUG):
Hier sollen lediglich die im Zuge der Änderung des Urlaubsgesetzes erforderlichen Begriffsanpassungen
vorgenommen werden. Für Übergangsfälle im Laufe des Jahres 2001 werden aus dem Grunde der
Übersichtlichkeit die Begriffe Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung im § 16 Abs. 1 lit. 1 und
Abs. 4 AlVG, im § 7 Abs. 8 IESG und im § 2 SUG in Klammer angeführt. Dadurch sind gesonderte
Übergangsbestimmungen entbehrlich.
Belastend wirkt die Änderung des Urlaubsgesetzes (Artikel 6), die aufgrund der Aliquotierungsregelung
Beitragsmindereinnahmen zur Folge hat, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld früher eintritt.
Dadurch entstehen aufgrund der Aliquotierungsregelung Beitragsmindereinnahmen von jährlich rund
100 Mio. S in der Arbeitslosenversicherung. Dazu kommt ein Mehraufwand im Leistungsbereich durch
früheren Anfall des Arbeitslosengeldes (der Sonderunterstützung) von rund 250 Mio. S. Dem stehen
Mehreinnahmen von jährlich rund 80 Mio. S durch die Änderungen bei der Entgeltfortzahlung
gegenüber. In Summe ergibt sich ein budgetärer Mehraufwand von rund 270 Mio. S.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß
für Arbeit und Soziales zuzuweisen.