145/A XXI.GP
der Abgeordneten Franz Riepl, Annemarie Reitsamer, Dr. Kostelka, Heidrun Silhavy, Nürnberger,
Verzetnitsch, Dietachmayr
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz und das
Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz und das Insolvenz -
Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Jugendausbildungssicherungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl I Nr. 14/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1, erster Satz lautet:
„zur Sicherung der Jugendausbildung und zur Versorgung aller Jugendlichen mit
Ausbildungsplätzen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von
geeigneten Trägern Ausbildungsplätze in Lehrgängen und Stiftungen bereitzustellen und zu
besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.“
2. § 1 Abs. 4 entfällt.
3. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Mitte November“ durch die Wortfolge „Anfang
Oktober“ ersetzt.
4. § 4 Abs.l lautet:
„(1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine
Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen
Lehrberufen. Die Stiftungen haben Anfang Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu
beginnen.“
5. § 4 Abs. 5 entfällt.
6. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Platzes in einem Lehrgang ist, ein
positiver Abschluss der 8. oder 9. Schulstufe, eines Platzes in einer Lehrlingsstiftung, dass die
Schulpflicht erfüllt wurde.“
7. § 6 Abs. 1,2 und 3 lauten:
„(1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird im Jahre 2000 durch
Umschichtung von Uberschüssen des Insolvenz - Ausfallsgeld - Fonds in der Höhe von 1
Milliarde Schilling und ab 1.1.2001 aus Beiträgen der Dienstgeber dotiert.
(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist pro Ausbildungsjahrgang mit 450
Mio Schilling begrenzt.
(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist pro Ausbildungsjahrgang
mit 550 Mio Schilling begrenzt.“
8. § 8 samt Überschrift entfällt.
Artikel 2
Änderung des Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12 wird folgender wird folgender Absatz angefügt:
„Der Insolvenz - Ausfallsgeld - Fonds hat am 1. Juli 2000 1 Milliarde Schilling für die
Finanzierung von Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz für den
Ausbildungsjahrgang 2000/2001 zur Verfügung zu stellen“
Begründung:
Zur erfolgreichen Integration benachteiligter Jugendlicher in den Arbeitsmarkt ist es
erforderlich die bewährten Maßnahmen des Jugendausbildungssicherungsgesetzes
weiterzuführen und deren Finanzierung durch einen Beitrag des Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds
sicherzustellen.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales