145/A XXI.GP

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Franz Riepl, Annemarie Reitsamer, Dr. Kostelka, Heidrun Silhavy, Nürnberger,

Verzetnitsch, Dietachmayr

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz und das

Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz und das Insolvenz -

Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Das Jugendausbildungssicherungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl  I Nr. 14/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1, erster Satz lautet:

 

„zur Sicherung der Jugendausbildung und zur Versorgung aller Jugendlichen mit

Ausbildungsplätzen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von

geeigneten Trägern Ausbildungsplätze in Lehrgängen und Stiftungen bereitzustellen und zu

besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.“

 

2. § 1 Abs. 4 entfällt.

 

3. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Mitte November“ durch die Wortfolge „Anfang

Oktober“ ersetzt.

 

4. § 4 Abs.l lautet:

 

„(1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine

Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, organisierte Ausbildungen in aussichtsreichen

Lehrberufen. Die Stiftungen haben Anfang Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu

beginnen.“

 

5. § 4 Abs. 5 entfällt.

 

6. § 5 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Platzes in einem Lehrgang ist, ein

positiver Abschluss der 8. oder 9. Schulstufe, eines Platzes in einer Lehrlingsstiftung, dass die

Schulpflicht erfüllt wurde.“

7. § 6 Abs. 1,2 und 3 lauten:

 

„(1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird im Jahre 2000 durch

Umschichtung von Uberschüssen des Insolvenz - Ausfallsgeld - Fonds in der Höhe von 1

Milliarde Schilling und ab 1.1.2001 aus Beiträgen der Dienstgeber dotiert.

 

(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist pro Ausbildungsjahrgang mit 450

Mio Schilling begrenzt.

 

(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist pro Ausbildungsjahrgang

mit 550 Mio Schilling begrenzt.“

 

8. § 8 samt Überschrift entfällt.

 

Artikel 2

 

Änderung des Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetzes

 

Das Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 12 wird folgender wird folgender Absatz angefügt:

„Der Insolvenz - Ausfallsgeld - Fonds hat am 1. Juli 2000 1 Milliarde Schilling für die

Finanzierung von Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz für den

Ausbildungsjahrgang 2000/2001 zur Verfügung zu stellen“

 

 

Begründung:

 

 

Zur erfolgreichen Integration benachteiligter Jugendlicher in den Arbeitsmarkt ist es

erforderlich die bewährten Maßnahmen des Jugendausbildungssicherungsgesetzes

weiterzuführen und deren Finanzierung durch einen Beitrag des Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds

sicherzustellen.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales