149/A(E) XXI.GP

 

                                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Moser, Freundinnen und Freunde

betreffend Umweltanlagengesetz

 

A.   Die Klagen über die lange Dauer der Genehmigungsverfahren für

       umweltrelevante Betriebsanlagen sind überzogen und unberechtigt.

 

 

Im internationalen Vergleich der UVP - Verfahren kann sich Österreich

durchaus sehen lassen. Die per Jahresende 1998 abgeschlossenen UVP -

Verfahren hatten zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung 1. Instanz

eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 16 Monaten (siehe Bericht des

BMUJF über die Vollziehung des UVP - G vom Dezember 1998, III - 171

dBeilStenProt). Amtliche Schätzungen weisen demgegenüber für Deutschland

eine Dauer zwischen 9 bis 24 Monate, für die Niederlande von 30 Monaten, für

Frankreich zwischen 5 und 18 Monaten und für Großbritannien eine Dauer

von 36 Wochen aus, wobei ein Viertel der UVP - Verfahren länger als ein Jahr

dauert (siehe Baumgartner/Madner/Meyer/Merl, Die Projekt - UVP in Europa -

Eine Gegenüberstellung, Recht der Umwelt 1998/3, S 107 ff).

 

In Bezug auf die Verfahren nach der GewO ergab eine

Stichprobenuntersuchung, daß im Erhebungszeitraum 1993 bis 1996 die

durchschnittliche Verfahrensdauer bei rund 7 Monaten lag. Nur in 3% der Fälle

wurde Berufung erhoben (Berufungen des/der Antragsteller/innen

eingerechnet). Ab Mitte 1994 zeigten die zwischenzeitlich von den Behörden

eingeleiteten Verbesserungsmaßnahmen dergestalt Wirkung, daß 55 % der

Verfahren ab Vollständigkeit des Projektantrags in 90 Tagen abgewickelt

werden konnten (Grün/Michl/Haller/Eder, Genehmigungsverfahren bei

Betriebsanlagen, Informationen zur Umweltpolitik Nr. 129, S 29 f).

Die Fokussierung auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens greift zu kurz.

Berücksichtigung müssen auch das verwaltungsrechtliche Rechtsschutz- und

Kontrollregime sowie die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Nachbarn und

Nachbarinnen, gegen erteilte Genehmigungen vorzugehen. So können in

Frankreich UVP - Genehmigungen - unter anderem von

Umweltschutzorganisationen bis zu vier Jahre nach der Entscheidung beim

Verwaltungsgericht bekämpft werden. Eine Art Verbandsklage gibt es auch in

Großbritannien und den Niederlanden. In Großbritannien werden

Genehmigungen weitgehend befristet erteilt und sind die Anlagen dynamisch

zu verbessern. Eine dem deutschen und österreichischen Modell vergleichbare

Immunität einer Genehmigung gegen zivilrechtliche Unterlassungsklagen wird

man im ganzen übrigen EU - Raum kaum finden. Das heißt: Selbst wenn das

Genehmigungsverfahren vielleicht länger dauert, der/die Investor/in in

Österreich erhält damit auch vergleichsweise hohe Rechtssicherheit (siehe

Baumgartner/Madner/Merl/Meyer, aaO. und Steinberg/de Miquel/Scharroth/

Fertsch/Mangold: Genehmigungsverfahren für gewerbliche

Investitionsvorhaben in Deutschland und ausgewählten Ländern Europas).

 

Zu beachten ist auch, daß zwischenzeitig die AVG - Novelle 1998 in Kraft

getreten ist und ihre verfahrensbeschleunigende Wirkung noch entfalten wird.

In Verfahren ab 100 Beteiligten können demnach seit 1.1.99 individuelle

Ladungen zur Augenscheinsverhandlungen und die Zustellungen von

Gutachten und Bescheiden unterbleiben und durch Kundmachungen an der

Gemeindetafel, in Zeitungen und anderen Medien ersetzt werden. Der Aufwand

und die Zeitersparnis wird durch die Möglichkeiten des Großverfahrens gewaltig

sein. So teilte das Umweltministerium auf Anfrage mit, daß die individuelle

Zustellung der Bescheide im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren für die

Verbrennungsanlage für Autoschredder - Rückstände 6,5 Monate in Anspruch

nahm (siehe BMU zu 807/J vom 13.08.96). Die Grünen stimmten dieser

Novelle zu, weil die Abweichung vom individuellen Service der klassischen

Parteien durch einen Ausbau der Öffentlichkeitsbeteiligung (Auflage der

Antragsunterlagen, fakultative Erörterung und Auflage des Bescheids)

ansatzweise kompensiert wurde. Insbesondere wurde den Forderungen der

Grünen, das Internet als neues Medium stärker einzubinden (sodaß nunmehr

Verhandlungen auf der Homepage der Wiener Zeitung zu finden sind oder

Bescheide auf der Homepage der jeweiligen Behörde) und auch im

Verwaltungsverfahren quasi Gerichtsferien einzuführen (sodaß die Bevölkerung

nicht in der üblichen Urlaubszeit mit der Anberaumung von Verhandlungen oder

Verkündung von Bescheiden rechnen muß), entsprochen.

 

B.    Schwachstellen des geltenden Anlagenrechts aus der Sicht der

       Grünen

 

Die Kontrolle hinkt. In einer Felduntersuchung gaben die

Wasserrechtsreferenten erster Instanz an, daß sie die Dunkelziffer

konsensloser oder konsenswidriger Anlagen mit durchschnittlich über 50%

einschätzen würden. Dh auf 100 ordnungsgemäße Anlagen kämen 50 ohne

Genehmigung oder mit Konsensüberschreitungen. Eine systematische

Überwachung der Anlagen erfolge so gut wie nicht (siehe Helmut Simlinger,

Der staatliche Schutz der Gewässer vor Immissionen, Diss. an der Universität

Wien 1991). In der öffentlichen Diskussion bis dato unterbelichtet wurde auch

die lange Dauer der Kontrollverfahren. Wie lange dauert es, bis Maßnahmen

der Mißstandsbehebung greifen? Die Räumung der Fischer - Deponie in der

Mitterndorfer Senke ist 9 Jahre nach dem erstinstanzlichen verpflichtenden

Bescheid an den Deponiebetreiber noch immer nicht durchgesetzt. Der

Räumungsbescheid mußte aufgrund der wiederholten Beschwerden an den

Verwaltungsgerichtshof viermal erlassen werden (siehe Wasser - und

Abfallwirtschaft, Mitteilungen des ÖWAV, Folge 02/1999, S 7). Laut einer APA -

Meldung vom 29. Juni 1999 wurde Herrn Fischer nach dem

Verwaltungsvollstreckungsgesetz abermals eine Nachfrist von einem halben

Jahr gesetzt.

 

Strittige Grundsatzfragen blockieren die Projektgenehmigung. Die

Genehmigungsvoraussetzungen bieten in seltenen Fällen die Möglichkeit, die

grundsätzlichen Einwände gegen ein Projekt vorzubringen. Behörde und

BürgerInnen reden aneinander vorbei. Das Verfahren läuft ineffizient ab.

 

Bedarf und optimale Standorte bei Anlagen der Daseinsvorsorge

(Abfallwirtschaft, Energiewirtschaft, etc) werden von der öffentlichen Hand nicht

systematisch erhoben und ausgewiesen. ProjektantInnen setzen sich daher

selbst bei Projekten mit hohem Planungsaufwand einem hohen Risiko aus.

 

Das Anlagenrecht ist zersplittert, die Nachbarn und Nachbarinnen als

auch die ProjektantInnen sehen sich einem Zuständigkeitsdschungel und

sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Regelungen gegenüber.

Personal - und Finanzressourcen werden ohne nennenswerten Effekt für die

Umwelt eingesetzt.

 

Das UVP - G wird systematisch umgangen. Während bis Ende 1998 5

Genehmigungsverfahren (Bescheidverfahren) nach dem UVP - G

abgeschlossen wurden, wurden über 50 Feststellungsverfahren geführt, dh es

wurde über die Frage der UVP - Pflicht eines Projektes gestritten. In 75% der

Fälle mußte entschieden werden, daß keine UVP - Pflicht besteht. Von den 49

an das BMU übermittelten Feststellungsbescheiden betrafen 18

Schotterabbauten, einem Projekttypus dessen Schwelle mit 10 ha offener

Fläche besonders leicht umgangen werden kann (siehe Bericht des BMU über

die Vollziehung des UVP - G, aaO.). Andere Fälle sind Massentierhaltungen. So

wurde in der Gemeinde Herrnleis zwei Schweineställe mit je knapp unter 1500

Schweinen von Mutter und Sohn eingereicht. Die ÖBB reichen ihre

Hochleistungsstreckenprojekt im Gasteinertal stückweise ein, sodaß die

Schwelle von 10 km unterschritten wird. Die EU Kommission übte in diesem

Zusammenhang auch Kritik am geltenden UVP - G: „Die Einführung eines

Schwellenwertes ist richtlinienwidrig sofern nicht gleichzeitig sichergestellt ist,

daß eine (willkürliche) Zerlegung eines einheitlichen Gesamtprojekts in eine

Mehrzahl von Teilprojekten, von denen jedes einzelne den Schwellenwert nicht

erreicht, ausgeschlossen ist.“ (Schreiben der Umweltkommissarin an den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.4.1999).

 

C.     Einheitliches Anlagenrecht

 

Die Grünen treten daher schon lange für ein einheitliches Anlagerecht ein. Ein

diesbezüglicher Entschließungsantrag wurde bereits im Jahre 1993 einstimmig

vom Parlament angenommen. Entsprechend des jetzigen Schwachstellen sollte

auf die Notwendigkeit einer Fachplanung mit Ausweisung von Standorten und

Trassen und dem Ausbau der Kontrolle besonderes Augenmerk geschenkt

werden. Ein gemeinsamer Bestand an materiellen und formellen Recht ist zu

schaffen, der von einer Behörde anzuwenden ist. Subsidiär sollen die

Materiengesetze des Bundes und der Länder zur Anwendung kommen. Eine

Entscheidungskonzentration bedingt auch eine Stärkung der Kontrolle, um

Willkür zu verhindern. Deshalb müssen die weichenden Behörde wie z.B.

Gemeinden für das Bauverfahren oder das Denkmalamt für das DMSG eine

Parteistellung im Verfahren erhalten. Die BürgerInnen sind frühestmöglich

einzubinden, sie sind als PartnerInnen zu begreifen und nicht als

QuerulantInnen abzustempeln. Nur eine offene Diskussion kann zu

langfristigen Lösungen führen und den ProjektantInnen jene Rechtssicherheit

bieten, die sie für ihre Investitionen brauchen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

                                                               ANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, ein Umweltanlagengesetz zu

erarbeiten und dem Nationalrat vorzulegen, das folgende Grundzüge verfolgt:

 

1.     Geltungsbereich

 

Ein Umweltanlagengesetz soll für alle Vorhaben mit Umweltauswirkungen

gelten, also Anlagen des Gewerbes und der Industrie,

Energieerzeugungsanlagen (Strom, Gas, Fernwärme), Verkehrsanlagen

(Straße, Bahn, Luftverkehr), Rohstoffgewinnung, Abfallanlagen,

Massentierhaltung, Wasserentnahmen usw.

 

2.     Planung - Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (Konzept -

        UVP), Koordination von Bundesfachplanungen und

        Raumplanungen der Länder

 

Für Anlagen der Daseinsvorsorge (zugunsten der schon jetzt enteignet werden

kann, zB Energie, Verkehr, Abfall, Rohstoffe) sind Pläne zu erstellen, die die

Grundsätze der jeweiligen Sektoren konkretisieren und insbesondere nach

Variantenuntersuchungen Standorte und Trassen ausweisen. Die Pläne sind

vor Erlassung einer UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen.

 

Durch Verfassungsnorm ist eine gegenseitige Mitwirkung bei den Landes - und

Bundesplanungen sicherzustellen, um die notwendige Koordination von

Raumplanung (Wohnbau, Gewerbe, Grünland etc) und Fachplanungen

(Verkehrswegeplan inkl. Luftfahrt, Energiekonzept, Abfallwirtschaftskonzept,

Rohstoffkonzept usw.) zu erleichtern.

 

3.     Verfahrenstypen und deren Besonderheiten

 

3.1.     Anzeigeverfahren

 

Für Kleinstanlagen, die allenfalls vorher typisiert wurden, kann eine Anzeige bei

der Behörde genügen. Der Behörde muß eine Anerkennungs- bzw.

Untersagungsmöglichkeit eingeräumt werden. Beispiel: Typisierte

Abwasserkläranlagen bis zu 10 EGW in grundsätzlich erlaubten Gebiet.

3.2.     Ordentliches Verfahren

 

Dem ordentlichen Verfahren unterliegen alle Anlagen, die nicht durch VO für

anzeigepflichtig oder gemäß gesetzlicher Anordnung dem UVP/IPPC - Verfahren

unterliegend erklärt wurden. Im ordentlichen Verfahren haben alle

Parteistellung, die bisher nach den Materiengesetzen Parteistellung hatten,

jedenfalls aber

 

•    die Nachbarn/Nachbarinnen,

•    Bürgerinitiativen, sofern sie die gesetzl. Voraussetzungen erfüllen,

•    Landesumweltanwaltschaften,

•    die durch die Entscheidungskonzentration verdrängten Behörden, inkl.

     Beschwerdelegitimation bei den öffentlichen Gerichtshöfen auf Wahrung

     des objektiven Umweltschutzrechts und

•    Arbeitsinspektorat hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes.

 

3.3.     Ordentliches Verfahren mit UVP und IPPC

 

3.3.1.  Anwendungsbereich

 

Diesem Regime soll die Summe der nach der UVP - RL und der IPPC - RL sowie

allenfalls der Sevesoll - Richtlinie erfaßten Anlagen unter Schließung von

sachlichen Lücken und mit Rücksicht auf die Wirtschaftsstruktur und die

geographische Struktur Österreichs erfassen. Schwellenwerte gelten als Indiz

für die Umwelterheblichkeit einer Anlage, auf Antrag der Standortgemeinde, der

Umweltanwaltschaft oder der Bürgerpartei kann auch bei Unterschreiten eines

Schwellenwerts die Anlage für UVP - pflichtig erklärt werden (Opting in). Auch

Straßen und Eisenbahnstrecken unterliegen dem Bescheidverfahren.

 

3.1.2.  Verfahren

 

Für diese Anlagen gilt ein Verfahren, das im wesentlichen dem geltenden UVP -

G entspricht, wobei aber die erste Stellungnahmemöglichkeit (im

Anzeigeverfahren) gestrichen werden soll. Zusätzlich zu den Regeln des

ordentlichen Verfahrens sind demnach insbesondere zu beachten:

 

•    Umweltverträglichkeitserklärung des/der Projektant/en/in

•    Unfallverhütungskonzept, Sicherheitsbericht und Notfallplan des/der

      Projektien/in

•    Umweltverträglichkeitsgutachten der Behörde

•    Stellungnahmemöglichkeit der Öffentlichkeit zum Antrag

•    Öffentliche Erörterung nach dem UVP - Gutachten

•    Mitwirkung am Untersuchungsrahmen und der Sachverständigenauswahl

      durch BI

•    Parteistellung für österreichweite Umweltschutzorganisationen inkl.

      Beschwerdelegitimation

4.     Elemente für alle Verfahrenstypen

 

4.1.  Allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Jeder Antrag bzw. jede Anzeige ist zu veröffentlichen und zugänglich zu

machen.

Anträge des ordentlichen Verfahrens und des UVP/IPPC - Verfahrens sind eine

bestimmte Frist aufzulegen.

 

Mündliche Verhandlungen sind öffentlich.

Eine Kurzfassung der Bescheide (Umfang der Genehmigung und Auflagen)

und im Fall des UVP/IPPC - Verfahrens der gesamte Bescheid ist auf Dauer des

Betriebs zugänglich zu machen.

 

Die Ergebnisse der behördlichen Auflagenüberprüfung sind zu veröffentlichen.

 

4.2.   Verfahrensstruktur und Sachverhaltserhebung

 

Die Festlegung der Beweisthemen und die Sachverständigenauswahl erfolgt

durch Beschluß, vorher sind der/die Projektwerber/in, die Umweltanwaltschaft

und eine allfällige Bürgerpartei sowie die „verdrängten“ Behörden zu hören.

 

Für die Augenscheinsverhandlung soll eine Anmeldung nahegelegt werden.

 

Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, vor der

Augenscheinsverhandlung rechtswirksam auf die Wahrnehmung der

Parteistellung zu verzichten bzw eine Wahrnehmung im voraus zu verneinen.

Dies würde dann von Fall zu Fall zu einem quasi vereinfachten Verfahren

führen.

 

4.3.   Genehmigungsvoraussetzungen

 

Der umfassende Emissionsbegriff der IPPC - RL (inkl. Lärm und

Erschütterungen) sollte generell gelten.

 

Eine Genehmigung würde insbesondere voraussetzen, daß

 

•   Umweltbeeinträchtigungen vorsorglich vermieden werden, insbesondere

     Emissionen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden,

     wobei Umweltnutzen und Investitionsaufwand verhältnismäßig sein

     müssen und ausgehend von einem umfassenden Anlagenbegriff die

     Beeinträchtigungen für die Umwelt insgesamt zu veranschlagen sind;

 

•    eine Gefährdung von Gesundheit und Eigentum ausgeschlossen ist;

 

•    das Wohlbefinden der Nachbarschaft nicht unzumutbar beeinträchtigt

     wird;

 

•    Ressourcen sparsam und schonend eingesetzt oder verwendet werden

      (inkl. Energieeffizienz);

      Verkehrsbelastungen so weit wie möglich vermieden werden;

•    der Landverbrauch so gering wie möglich gehalten wird;

 

•    sonstige Voraussetzungen nach den Materiengesetzen erfüllt sind (z.B.

     ForstG - Rodung, NaturschutzG, RaumordnungsG) und

•    sofern das Vorhaben der Daseinsvorsorge dient, der Standort (die

     Trasse) im Fachplan ausgewiesen ist.

 

Dem/die Projektant/en/in trifft ein Optimierungsgebot, dh die Anlage ist so zu

planen und zu betreiben, daß die Umwelt insgesamt so gering wie möglich

belastet wird.

 

Im Zweifelsfall, daß Gesundheitsschäden und wesentliche

Umweltbeeinträchtigungen mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen

werden können, ist das Projekt zu untersagen (Zweifelsregel).

 

4.3.   Kontrolle

 

Zur Kontrolle der Konsensmäßigkeit des Betriebes ist eine Abnahmeprüfung

unter Mitwirkung der Parteien des Genehmigungsverfahrens vorzusehen.

 

Die Behörde hat die Pflicht je nach Gefährlichkeit zur mindestens 3 - bzw.

5 jährlichen Überprüfung des Betriebs.

 

Bei Konsenswidrigkeit oder Konsenslosigkeit stehen der Behörde insbesondere

folgende Instrumente zur Verfügung:

 

•    Jeder konsenslose Betrieb ist zu untersagen.

 

•    Wird der Konsens überschritten, ist die Herstellung des rechtmäßigen

     Zustands anzuordnen.

 

•    Bei wiederholter Verletzung wesentlicher Auflagen kann die Genehmigung

      widerrufen werden.

 

•    Begründete Beschwerden von Nachbarn/Nachbarinnen bzw. der

     Bürgerpartei sind vom Unternehmen aufzuklären.

 

Den Parteien des Genehmigungsverfahren kommt das Recht zu, die Setzung

von Kontrollmaßnahmen bei der Behörde zu beantragen. Sie haben

Parteistellung in diesen Verfahren.

 

4.4.   Änderung von Anlagen

 

Jede wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen Anlage

(Kapazitätserweiterung, Betriebsweise, etc.) bedarf der Genehmigung.

Wesentlich ist jede Änderung, die geeignet ist neue oder zusätzliche

Gefährdungen oder Beeinträchtigungen auszulösen oder die - bei richtiger

Ausführung - zur Reduzierung der Umweltbelastungen führen kann (Sanierung

aus Anlaß von Kapazitätserweiterungen).

4.5.   Sanierung von Anlagen

 

Erweisen sich die Prognosen der Genehmigung als unrichtig, so sind

nachträgliche Auflagen zu erteilen (sofern nicht der besondere Fall des § 68

Abs. 3 AVG Widerruf wegen schwerer Schäden anzuwenden ist). Nachträgliche

Auflagen können auch von den drittbeteiligten Parteien beantragt werden. Sie

haben in diesen Verfahren Parteistellung.

 

Mindestens alle zehn Jahre sind Anlagen hinsichtlich der Vermeidung von

Beeinträchtigungen an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen

(Dynamische Anpassung). Entsprechende VO - Ermächtigungen sind

vorzusehen.

 

5.    Zuständigkeit, Entscheidungs - bzw. Kontrollkonzentration und

       Machtausgleich

 

Für die Genehmigung und Kontrolle einer Anlage soll eine Behörde zuständig

sein, und zwar

 

•    für Anzeigen und das ordentliche Verfahren in erster Instanz die BH und

     in 2. Instanz der LH,

 

•    für das UVP - Verfahren der LH und in zweiter Instanz ein hauptamtlicher

     Bundes - Umweltsenat.

 

•    Landesverwaltungsgerichte sind einzurichten.

    

Die Behörde hat das Umweltanlagengesetz und alle sonstigen für die

Genehmigung des Projektes maßgeblichen Genehmigungsvorschriften (sofern

sie nicht vom UAG zurückgedrängt wurden) anzuwenden.

 

Zum Ausgleich der Machtkonzentration sind die „verdrängten“ Behörden

rechtswirksam einzubinden (Parteistellung im Verfahren) und insgesamt wie

oben dargestellt eine Mitwirkung Betroffener vorzusehen.

 

Die oberste Behörde für das Verfahren ist der/die Umweltminister/in für Umwelt

(Jugend und Familie). (Hoheitlicher) Projektträger für (Bundes -) Straße, Bahn

und Flug wäre das Verkehrsministerium.

 

Die parlamentarischen Kontrolle über das dergestalt konzentrierte Verfahren

(Genehmigung und Kontrolle) sollte dem Parlament und sofern Landesrecht zur

Anwendung kommt (oder rechtswidrig nicht zur Anwendung kommt), zusätzlich

auch den Landtagen zukommen.

 

6.   Koordination von Förderungsstelle und Genehmigungsbehörde

 

Bundes - Förderungsstellen wären neben ihren spezifischen Förderzielen an

den Grundsatz der Umweltvorsorge zu binden. Förderungszusagen sollten an

den positiven Abschluß des Genehmigungsverfahrens gebunden werden. Ein

gegenseitiges Stellungnahmerecht von Förderstelle und

Genehmigungsbehörde sollte eingeräumt werden.

7.    Privatrechtliche Vereinbarungen

 

Die Verhandlungsleitung sollte eine Manuduktionspflicht auch für

umweitrelevante privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Projektant/en/in und

Betroffenen treffen, um die Einklagbarkeit der Zusagen sicherzustellen. Es

sollten freilich nur Vereinbarungen, die strenger als der öffentlich - rechtliche

Umweltschutzstandard sind, zulässig sein.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss

vorgeschlagen.