17/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Herbert Scheibner, Georg Schwarzenberger, Dr.Alexander Van der Bellen

und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die

Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung

von Bezügen öffentlicher Funktionäre geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre,

BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 samt Überschrift lautet:

 

„Anpassung der Bezüge

 

       § 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im

Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“

kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1

genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In

dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im

Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge,

gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.

 

      (2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat dem Präsidenten des

Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate

des Vorjahres mitzuteilen, der aufgrund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle

tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des

Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes

bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der

gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne

des § 108 Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der

Anpassungsfaktor gem. Abs. 1 ."

 

 

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

     „(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr..../.... tritt mit 1.

September 1999 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuß