182/A XXI.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Povysil, Dr. Leiner

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Stan -

desvertretung der Ärzte, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr.169, geändert wird (1. Ärztegesetz - Novelle).

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr.169, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

     Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, wird wie folgt geändert:

 

1. § 109 Abs. 7 erster Satz lautet:

        „(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach

Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen.“

 

2. § 195 Abs. 5 lautet:

        „(5) Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer in den

Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer treten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Genehmi -

gung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags -  und Leistungsverpflichtun -

gen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvor -

angegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.“

 

3. Dem § 214 wird folgender Abs. 6 angefügt:

         „(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. .../2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1.

Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teil -

weise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden

sind.“

Erläuterungen

 

Zu Z 1 (§ 109 Abs. 7):

 

Durch das Ärztegesetz 1998 wurde für Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,

eine Rechtsgrundlage geschaffen, Beiträge durch den Arzt an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Erste

Vollzugserfahrungen dieser Neuregelung haben gezeigt, dass diese Bestimmung Anlass zu einer Reihe von

Missverständnissen gab, sodass im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Rechtslage wie vor dem

Ärztegesetz 1998 (§ 75 Abs. 7 Ärztegesetz 1984) wieder hergestellt werden soll.

 

Zu Z 2 (§ 195 Abs. 5):

 

Gemäß Art. 139 B - VG kann der Verfassungsgerichtshof Verordnungen aufheben. Satzungen und Beitragsord -

nungen der Ärztekammern sind rechtlich als Verordnungen zu werten. Für den Fall der Aufhebung einer Ver -

ordnung durch den Verfassungsgerichtshof ist vorgesehen, dass die betroffene Ärztekammer rückwirkend eine

dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konforme Rechtslage herstellt. Gemäß der derzeit geltenden Be -

stimmung des Ärztegesetzes 1998 ist eine derartige rückwirkende Sanierung allerdings nur bis zum ersten Jän -

ner des der Kundmachung der sanierten Verordnung vorangegangenen Jahres zulässig.

 

Durch die Verfahrensdauer im Verfahren, welches zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof führt, so -

wie durch das im Ärztegesetz 1998 vorgesehene Verfahren zum Inkrafttreten von Rechtsvorschriften von Ärzte -

kammern (Genehmigungs -  und Kundmachungspflicht gemäß § 195 Abs. 2 Ärztegesetz 1998) hat sich der Zeit -

raum für den den Ärztekammern eine Anordnung einer Rückwirkung eingeräumt wird, als für die betroffenen

Ärztekammern unpraktikabel und potenziell gefährlich kurz herausgestellt, sodass er um zwei Jahre verlängert

werden soll.

 

Überdies soll klargestellt werden, dass nicht nur Änderungen der Beitragsordnung oder der Satzungen rückwir -

kend in Kraft gesetzt werden dürfen, sondern für den Fall einer Aufhebung einer Verordnung in toto diese gänz -

lich in verfassungskonformer Weise beschlossen werden kann.

 

Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen siehe „Die Rückwirkung von Gesetzen

und die Bundesverfassung“, Friedrich Koja, JRP 1999, 40.

 

Zu Z 3 (§ 214 Abs. 6):

 

§ 214 Abs. 6 enthält eine Rückwirkensbestimmung, die im Sinne der Rechtssicherheit klarstellen soll, dass die

Rückwirkungsmöglichkeit auch für Satzungen und Beitragsordnungen, die noch auf Basis des inzwischen außer

Kraft getretenen Ärztegesetzes 1984 erstmalig erlassen wurden, besteht. Aus legistischen Gründen wird sie an

§ 214 des 7. Hauptstückes, Schluß -  und Übergangsbestimmungen, angefügt.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß be -

antragt.