185/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert

wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

               

                Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr.215, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 733/1995 wird wie folgt geändert:

 

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs.2 lautet:

                „(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für

                den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und

                der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).“

 

2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs.1 lautet:

                „(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2

                übernommenen Haftungen darf 35 Milliarden Euro nicht übersteigen.“

 

3. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs.2 lautet:

                „(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:

                1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der

                Deckungsquote) aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 3;

                2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei

                Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus

                Haftungen gemäß § 2."

 

4. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs.4 lautet:

                „(4) Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des

                Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine

                Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung

                übernommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen

                Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen zu erfolgen.“

5. § 5 Abs.2 lautet:

„(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen

                der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne

                der §§ 1 und 2, die im Einzelfall einhunderttausend Euro, nicht jedoch

                eine Million Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für

                Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind:

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender und ein Vertreter   

                des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;

                2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;

                3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;

                4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

                ohne Stimmrecht.“

 

6. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen

                der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne

                der §§ 1 und 2, die im Einzelfall eine Million Euro übersteigen, wird ein

                erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.

                Mitglieder des erweiterten Beirates sind:

                1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je

                ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für

                Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land -  und Forst -

                wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums

                für auswärtige Angelegenheiten;

                2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeits -

                kammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

                Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

                3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;

                4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

                ohne Stimmrecht."

 

7. § 7 Abs.2 lautet:

                „(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch

                genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur

                Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige

                Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist

                kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese

                Zahlungen zur Verfügung zu stellen.“

 

8. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs.3 lautet:

                „(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung

                BGBl. I Nr. ... / 2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

                Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon

                unberührt.“

Begründung:

 

Zu § 1 Abs. 2

Seit dem Beitritt Österreich zur dritten Stufe der Wirtschafts -  und Währungsunion am

1.1.1999 ist der Euro die österreichische Währung. Der Schilling ist nur mehr eine

Untereinheit des Euro, daher werden die Beträge und Währungsangaben nunmehr in

Euro angeführt.

 

Zu § 3 Abs.1

Die Erhöhung des Haftungsrahmens von derzeit ATS 42O Mrd. (Euro ca. 30,52 Mrd.) auf

Euro 35 Mrd. um rund 4,5 Mrd. Euro ist im Hinblick auf den Ausnützungsstand per

Ende 1999 in Höhe von rund 27,7 Mrd. Euro (d.s. knapp 91 % des derzeitigen

Haftungsrahmens) notwendig.

 

Die Beträge und Währungsangaben werden nunmehr in Euro angeführt.

 

Zu § 3 Abs.2

In § 3 Abs.2 Z. 1 wird der Begriff „Selbstbehalt“ durch den international gebräuchlichen

Begriff „Deckungsquote ersetzt und die bestehende Praxis der Anrechnung von

Umschuldungsgarantien und Forderungsankäufen auf den Haftungsrahmen durch

ausdrücklichen Verweis auf diese Garantien verankert.

 

Zu § 5 Abs.2 und § 5 Abs. 3

Hinsichtlich der von Bundesministerien in die Beiräte gemäß § 5 Abs.2 und Abs.3

entsandten Mitglieder werden nunmehr die Bezeichnungen der entsendenden

Bundesministerien gemäß Bundesministeriengesetz - Novelle BGBl. I Nr.16/2000

berücksichtigt.

 

Die Beträge und Währungsangaben werden nunmehr in Euro angeführt; damit

verbunden ist eine Aufrundung auf einen glatten Euro - Betrag.

 

Für Haftungsanträge bis zu Euro 100.000,-- ist aus Gründen der

Verwaltungsvereinfachung und zum Zwecke der rascheren Erledigung vorgesehen, dass

für diese die Begutachtung durch den Beirat gemäß § 5 Abs. 2 entfällt und vom

Bundesministerium für Finanzen direkt vorgenommen wird. Diese Vorgangsweise soll

vor allem Klein -  und Mittelbetrieben zu Gute kommen.

Dem Bundesminister für Finanzen als ausschließlichem Haftungsträger namens des

Bundes bleibt es jedoch unbenommen, in begründeten Einzelfällen auch für diese

Haftungsanträge eine Begutachtung durch den Beirat gemäß § 5 Abs.2 vornehmen zu

lassen.

 

Zu § 7 Abs. 2

Es wird klargestellt, dass auch Zinsen und Kosten, die zur Schadensminimierung

aufgewendet werden, dem Konto des Bundes angelastet werden.

 

Zu § 10 Abs.3

                                                               Textgegenüberstellung

 

 

 

Geltende Fassung:                                                                                   Vorgeschlagene Fassung:

 

 

Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend die Übernahme von

Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungs -

gesetz 1981), BGBl. Nr.215/1981)

                                                                                                              in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.                                          249/1984, 560/1986, 651/1987, 288/1991,

249/1984, 560/1986, 651/1987, 288/1991 und                                     733/1995 und ... 2000.

961/1993.

 

                                                                                                              Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesmini -

ster für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes

Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von

Rechtsgeschäften durch ausländische Vertrags -

partner sowie für den aufrechten Bestand der

Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die

direkt oder in direkt der Verbesserung der Lei -

stungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und

Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt,

deren Realisierung durch in -  oder ausländische

Unternehmen von österreichischem Interesse ist; es

sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen

Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur;

 

1. betreffend die Lieferungen von Gütern ein -

     schließlich ihrer Herstellung sowie die Einbrin -

     gung sonstiger Leistungen;

 

2. betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäf -

     ten gem. Z 1 durch Gewährung von nichttitrier -

     ten oder titrierten Krediten oder Darlehen oder

     den Erwerb von Forderungen aus Rechtsge -

     schäften gem. Z 1;.

 

3. betreffend die Unversehrtheit von Gütern, die in

    Konsignationslager in das Ausland geliefert

    werden oder Maschinen, die für die Herstellung

    von Gütern oder die Erbringung von Leistungen

    im Ausland verwertet werden, sowie von Barde -

    pots, Kautionen und anderen Vorleistungen;

 

4. betreffend Garantie -  und Versicherungsverträge,

     die die Erfüllung der Verpflichtungen des

     Vertragspartners im Ausland gem. Z 1 und 2

     gewährleisten,

Geltende Fassung:                                                                   Vorgeschlagene Fassung:

 

 

5. betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähn -

liche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz

im Ausland.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner                       (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines be -                  ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines be -

stimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling                               stimmten Austauschverhältnisses zwischen

und Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).                                Euro und der Vertragswährung zu übernehmen

                                                                                              (Kursrisiko).

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner

ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Kredi -

ten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu über -

nehmen, soferne für diese Forderungen bereits

Haftungen gem. Abs.1 übernommen wurden.

 

§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für

Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung

von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu

erleichtern, dass er für den Aussteller oder für den

Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf

Wechseln übernimmt.

 

§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils aus -

stehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 über -                            § 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils aus -

nommenen Haftungen darf 420 Milliarden Schilling                             stehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 über -

nicht übersteigen.                                                                   nommenen Haftungen darf

                                                                                              35 Milliarden Euro nicht übersteigen.

(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:

 

1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge

     abzüglich Selbstbehalt) aus Haftungen gemäß §                              1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge

     1 Abs. 1                                                                             im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß                              § 1 Abs 1

                                                                                                   und 3;

2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbe -

     darfes und der bei Nichtmeldung als Finanzie -

     rungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haf -

     tungen gemäß § 2.

 

(3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten

      Zinsen und Kosten sowie

Geltende Fassung:                                                                   Vorgeschlagene Fassung:

 

 

Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 und Promessen sind

auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

(4) Die Haftungen können auf Schilling, auf eine im                             (4) Die Haftungen können auf Euro, auf

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konver-                        eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei

tierbare Währung oder auf eine Verrechnungswäh -                               konvertierbare Währung oder auf eine Verrech-

rung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung                             nungswährung lauten. Werden Haftungen in frem -

übernommen, hat die Umrechnung in Schilling zu                                der Währung übernommen, hat die Umrechnung in

dem im amtlich en Kursblatt der Wiener Börse                       Euro zu dem von der Europäischen

„erlautbarten Mittelkurs für Devisen zu erfolgen.                    Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für

                                                                                              Devisen zu erfolgen.

 

§ 4. (Verlassungsbestimmung) (1) Der Bundesmini -

ster für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates durch Verord -

nung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§

1 und 2 übernommen werden können.

 

(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck

der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu

nehmen.

 

§ 5. (1) Die banktechnische Behandlung

(banktechnische Beurteilung durch Bonitätsprüfung

und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsüber -

nahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge

sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus

Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtli -

che Geltendmachung, wird der Oesterreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtig -

ter des Bundes nach § 1002 ff ABGB übertragen.

Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber

und Bevollmächtigter im Einzelnen vertraglich zu

regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der

Oesterreichischen Kontrollbank AG wird die bank -

technische Behandlung, bei solchen von inländi -

schen Exportkreditversicherern wird die

Geltende Fassung:                                                   Vorgeschlagene Fassung:

 

Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank

übertragen.

 

(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen               (2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen

Aspekten und der Bedingungen der Haftungsver - Aspekten und der Bedingungen der Haf-

träge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im tungsverträge von Ansuchen um Haftungsüber -

Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall 10 Millionen              nahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzel -

Schilling nicht übersteigen, wird ein Beirat beim    fall einhunderttausend

Bundesministerium für Finanzen errichtet.                             Euro, nicht jedoch eine Million Euro über -

Mitglieder des Beirates sind:                                   steigen, wird ein Beirat beim Bundes -

                                                                              ministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder

                                                                              des Beirates sind:

 

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für            1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Fi -

Finanzen als Vorsitzender und je ein Vertreter             nanzen als Vorsitzender und ein Vertreter des

des Bundesministeriums für wirtschaftliche                                 Bundesministeriums für Wirtschaft und

Angelegenheiten und des Bundesministeriums für     Arbeit

öffentliche Wirtschaft und Verkehr; (*).

 

2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich; (* die Kompetenz ist mit der Novellierung des

                                                                              Bundesministeriengesetzes BGBl. I Nr.16/2000

3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;                             auf das Bundesministerium für Wirtschaft und

                                                                              Arbeit übergegangen)

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank

    Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.

 

(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirt -                               (3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen

schaftlichen Aspekten und der Bedingungen der           Aspekten und der Bedingungen der

Haftungsverträge von Ansuchen um Haftung -             Haftungsverträge von Ansuchen um

sübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im             Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2,

Einzelfall 10 Millionen Schilling übersteigen, wird                       die im Einzelfall eine

ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für       Million Euro übersteigen, wird ein erweiterter

Finanzen errichtet. Mitglieder des erweiterten               Beirat beim Bundesministerium für Finanzen

Beirates sind:                                                               errichtet. Mitglieder des erweiterten Beirates

                                                                                    sind

 

1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Fi -           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Fi -

nanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des                 nanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des

Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für        Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums

wirtschaftliche Angelegenheiten und des                                     für Wirtschaft und Arbeit, des

Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft              Bundesministeriums für Land -  und

und Verkehr (*) , des Bundesministeriums für              Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt -

Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für         schaft sowie des Bundesministeriums für

Land -  und Forstwirtschaft sowie des                          auswärtige Angelegenheiten;

Bundesministeriums für auswärtige Angele -

genheiten;

                                                                                   (* die Kompetenz ist mit der Novellierung des

2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Öster -          Bundesministeriengesetzes BGBl. I Nr.16/2000

reich, der Bundesarbeitskammer,                                auf das Bundesministerium für Wirtschaft und

                                                                                   Arbeit übergegangen)

Geltende Fassung:                                                                   Vorgeschlagene Fassung:

 

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts -

       kammern Österreichs und des Österreichischen

       Gewerkschaftsbundes;

 

3. ein Vertreter der Oesterreichischen National -

     bank;

 

4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank

     Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.

 

(4) Die Mitglieder der Beiräte und deren Ersatz -

      männer üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

 

(5) Die Geschäfte der Beiräte werden vom Bundes -

       ministerium für Finanzen geführt.

 

(6) Alle Personen, die mit der Behandlung und

Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernah -

men befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in

Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen

Amts - , Geschäfts -  und Betriebsgeheimnisse Ver -

schwiegenheit zu bewahren.

 

§ 6. Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bun -

desgesetzes übernommenen Haftungen sowie über

die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von

Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse hat

der Bundesminister für Finanzen dem Haupt -

ausschuss des Nationalrates vierteljährlich zu be -

richten.

 

§ 7. (1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu

Schadenszahlungen sind von der Oesterreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtig -

ter des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und

laufend einem Konto des Bundes bei der Oesterrei -

chischen Kontrollbank Aktiengesellschaft gutzu -

schreiben. Die Oesterreichische Kontrollbank Akti -

engesellschaft ist ermächtigt, die ihr zustehende

Entschädigung diesem Konto anzulasten.

Geltende Fassung:                                                   Vorgeschlagene Fassung:

 

 

(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2             (2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2

in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung                 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung

von Haftungsfällen Zinsen und Kosten aufzuwenden,             von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung

ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des        Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das je weilige

Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein        Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen

Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Bud -                heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat

getmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu      der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen

stellen.                                                                    zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Solange des Guthabens nicht für Zahlungen

verwendet wird, ist der diesem Guthaben entspre -

chende Betrag im Exportfinanzierungsverfahren der

Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

einzusetzen.

 

§ 8. (1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der

Wechselgebühr befreit.

 

(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung

des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind

von der Versicherungssteuer ausgenommen.

 

§ 9. (Verfassungsbestimmung) Das Ausfuhrförde -

rungsgesetz 1964, BGBl. Nr.200/1964, in der Fas -

sung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr.

267/1980 tritt am 31. Mai 1981 außer Kraft.

 

§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundes -

gesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft

 

 

(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden

Verordnungen können schon auf dem auf die

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie

treten jedoch frühestens gleichfalls am 1. Juni 1981

in Kraft.

 

(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt (3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr.

mit 31. Dezember 2000                                          215, in der Fassung BGBl. I Nr. ... / 2000 tritt mit

                                                                              Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Vor

                                                                              diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen

                                                                              bleiben hievon unberührt.

 

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Finanzen betraut.