185/A XXI.GP
der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert
wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr.215, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 733/1995 wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs.2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für
den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und
der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).“
2. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs.1 lautet:
„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2
übernommenen Haftungen darf 35 Milliarden Euro nicht übersteigen.“
3. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs.2 lautet:
„(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:
1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der
Deckungsquote) aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 3;
2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei
Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus
Haftungen gemäß § 2."
4. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs.4 lautet:
„(4) Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine
Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung
übernommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen
Zentralbank
verlautbarten Referenzkurs für Devisen zu erfolgen.“
5. § 5 Abs.2 lautet:
„(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen
der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne
der §§ 1 und 2, die im Einzelfall einhunderttausend Euro, nicht jedoch
eine Million Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für
Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender und ein Vertreter
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
ohne Stimmrecht.“
6. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen
der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne
der §§ 1 und 2, die im Einzelfall eine Million Euro übersteigen, wird ein
erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet.
Mitglieder des erweiterten Beirates sind:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je
ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land - und Forst -
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeits -
kammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
ohne Stimmrecht."
7. § 7 Abs.2 lautet:
„(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 in Anspruch
genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur
Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige
Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist
kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese
Zahlungen zur Verfügung zu stellen.“
8. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs.3 lautet:
„(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der Fassung
BGBl. I Nr. ... / 2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon
unberührt.“
Begründung:
Zu § 1 Abs. 2
Seit dem Beitritt Österreich zur dritten Stufe der Wirtschafts - und Währungsunion am
1.1.1999 ist der Euro die österreichische Währung. Der Schilling ist nur mehr eine
Untereinheit des Euro, daher werden die Beträge und Währungsangaben nunmehr in
Euro angeführt.
Zu § 3 Abs.1
Die Erhöhung des Haftungsrahmens von derzeit ATS 42O Mrd. (Euro ca. 30,52 Mrd.) auf
Euro 35 Mrd. um rund 4,5 Mrd. Euro ist im Hinblick auf den Ausnützungsstand per
Ende 1999 in Höhe von rund 27,7 Mrd. Euro (d.s. knapp 91 % des derzeitigen
Haftungsrahmens) notwendig.
Die Beträge und Währungsangaben werden nunmehr in Euro angeführt.
Zu § 3 Abs.2
In § 3 Abs.2 Z. 1 wird der Begriff „Selbstbehalt“ durch den international gebräuchlichen
Begriff „Deckungsquote ersetzt und die bestehende Praxis der Anrechnung von
Umschuldungsgarantien und Forderungsankäufen auf den Haftungsrahmen durch
ausdrücklichen Verweis auf diese Garantien verankert.
Zu § 5 Abs.2 und § 5 Abs. 3
Hinsichtlich der von Bundesministerien in die Beiräte gemäß § 5 Abs.2 und Abs.3
entsandten Mitglieder werden nunmehr die Bezeichnungen der entsendenden
Bundesministerien gemäß Bundesministeriengesetz - Novelle BGBl. I Nr.16/2000
berücksichtigt.
Die Beträge und Währungsangaben werden nunmehr in Euro angeführt; damit
verbunden ist eine Aufrundung auf einen glatten Euro - Betrag.
Für Haftungsanträge bis zu Euro 100.000,-- ist aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung und zum Zwecke der rascheren Erledigung vorgesehen, dass
für diese die Begutachtung durch den Beirat gemäß § 5 Abs. 2 entfällt und vom
Bundesministerium für Finanzen direkt vorgenommen wird. Diese Vorgangsweise soll
vor allem Klein - und Mittelbetrieben zu Gute kommen.
Dem Bundesminister für Finanzen als ausschließlichem Haftungsträger namens des
Bundes bleibt es jedoch unbenommen, in begründeten Einzelfällen auch für diese
Haftungsanträge eine Begutachtung durch den Beirat gemäß § 5 Abs.2 vornehmen zu
lassen.
Zu § 7 Abs. 2
Es wird klargestellt, dass auch Zinsen und Kosten, die zur Schadensminimierung
aufgewendet werden, dem Konto des Bundes angelastet werden.
Zu § 10 Abs.3
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend die Übernahme von
Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungs -
gesetz 1981), BGBl. Nr.215/1981)
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 249/1984, 560/1986, 651/1987, 288/1991,
249/1984, 560/1986, 651/1987, 288/1991 und 733/1995 und ... 2000.
961/1993.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesmini -
ster für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes
Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von
Rechtsgeschäften durch ausländische Vertrags -
partner sowie für den aufrechten Bestand der
Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die
direkt oder in direkt der Verbesserung der Lei -
stungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und
Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt,
deren Realisierung durch in - oder ausländische
Unternehmen von österreichischem Interesse ist; es
sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen
Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur;
1. betreffend die Lieferungen von Gütern ein -
schließlich ihrer Herstellung sowie die Einbrin -
gung sonstiger Leistungen;
2. betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäf -
ten gem. Z 1 durch Gewährung von nichttitrier -
ten oder titrierten Krediten oder Darlehen oder
den Erwerb von Forderungen aus Rechtsge -
schäften gem. Z 1;.
3. betreffend die Unversehrtheit von Gütern, die in
Konsignationslager in das Ausland geliefert
werden oder Maschinen, die für die Herstellung
von Gütern oder die Erbringung von Leistungen
im Ausland verwertet werden, sowie von Barde -
pots, Kautionen und anderen Vorleistungen;
4. betreffend Garantie - und Versicherungsverträge,
die die Erfüllung der Verpflichtungen des
Vertragspartners im Ausland gem. Z 1 und 2
gewährleisten,
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
5. betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähn -
liche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz
im Ausland.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner
ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines be - ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines be -
stimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling stimmten Austauschverhältnisses zwischen
und Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko). Euro und der Vertragswährung zu übernehmen
(Kursrisiko).
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner
ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Kredi -
ten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu über -
nehmen, soferne für diese Forderungen bereits
Haftungen gem. Abs.1 übernommen wurden.
§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für
Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung
von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu
erleichtern, dass er für den Aussteller oder für den
Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf
Wechseln übernimmt.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils aus -
stehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 über - § 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils aus -
nommenen Haftungen darf 420 Milliarden Schilling stehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 über -
nicht übersteigen. nommenen Haftungen darf
35 Milliarden Euro nicht übersteigen.
(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:
1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge
abzüglich Selbstbehalt) aus Haftungen gemäß § 1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge
1 Abs. 1 im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß § 1 Abs 1
und 3;
2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbe -
darfes und der bei Nichtmeldung als Finanzie -
rungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haf -
tungen gemäß § 2.
(3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten
Zinsen und Kosten sowie
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 und Promessen sind
auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
(4) Die Haftungen können auf Schilling, auf eine im (4) Die Haftungen können auf Euro, auf
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konver- eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei
tierbare Währung oder auf eine Verrechnungswäh - konvertierbare Währung oder auf eine Verrech-
rung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung nungswährung lauten. Werden Haftungen in frem -
übernommen, hat die Umrechnung in Schilling zu der Währung übernommen, hat die Umrechnung in
dem im amtlich en Kursblatt der Wiener Börse Euro zu dem von der Europäischen
„erlautbarten Mittelkurs für Devisen zu erfolgen. Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für
Devisen zu erfolgen.
§ 4. (Verlassungsbestimmung) (1) Der Bundesmini -
ster für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates durch Verord -
nung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§
1 und 2 übernommen werden können.
(2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck
der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu
nehmen.
§ 5. (1) Die banktechnische Behandlung
(banktechnische Beurteilung durch Bonitätsprüfung
und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsüber -
nahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge
sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus
Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtli -
che Geltendmachung, wird der Oesterreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtig -
ter des Bundes nach § 1002 ff ABGB übertragen.
Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber
und Bevollmächtigter im Einzelnen vertraglich zu
regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der
Oesterreichischen Kontrollbank AG wird die bank -
technische Behandlung, bei solchen von inländi -
schen
Exportkreditversicherern wird die
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank
übertragen.
(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen (2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen
Aspekten und der Bedingungen der Haftungsver - Aspekten und der Bedingungen der Haf-
träge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im tungsverträge von Ansuchen um Haftungsüber -
Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall 10 Millionen nahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzel -
Schilling nicht übersteigen, wird ein Beirat beim fall einhunderttausend
Bundesministerium für Finanzen errichtet. Euro, nicht jedoch eine Million Euro über -
Mitglieder des Beirates sind: steigen, wird ein Beirat beim Bundes -
ministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder
des Beirates sind:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Fi -
Finanzen als Vorsitzender und je ein Vertreter nanzen als Vorsitzender und ein Vertreter des
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Bundesministeriums für Wirtschaft und
Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Arbeit
öffentliche Wirtschaft und Verkehr; (*).
2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich; (* die Kompetenz ist mit der Novellierung des
Bundesministeriengesetzes BGBl. I Nr.16/2000
3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer; auf das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit übergegangen)
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.
(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirt - (3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen
schaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Aspekten und der Bedingungen der
Haftungsverträge von Ansuchen um Haftung - Haftungsverträge von Ansuchen um
sübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2,
Einzelfall 10 Millionen Schilling übersteigen, wird die im Einzelfall eine
ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Million Euro übersteigen, wird ein erweiterter
Finanzen errichtet. Mitglieder des erweiterten Beirat beim Bundesministerium für Finanzen
Beirates sind: errichtet. Mitglieder des erweiterten Beirates
sind
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Fi - 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Fi -
nanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des nanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des
Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums
wirtschaftliche Angelegenheiten und des für Wirtschaft und Arbeit, des
Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft Bundesministeriums für Land - und
und Verkehr (*) , des Bundesministeriums für Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt -
Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für schaft sowie des Bundesministeriums für
Land - und Forstwirtschaft sowie des auswärtige Angelegenheiten;
Bundesministeriums für auswärtige Angele -
genheiten;
(* die Kompetenz ist mit der Novellierung des
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Öster - Bundesministeriengesetzes BGBl. I Nr.16/2000
reich, der Bundesarbeitskammer, auf das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit übergegangen)
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts -
kammern Österreichs und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen National -
bank;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder der Beiräte und deren Ersatz -
männer üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die Geschäfte der Beiräte werden vom Bundes -
ministerium für Finanzen geführt.
(6) Alle Personen, die mit der Behandlung und
Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernah -
men befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in
Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen
Amts - , Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse Ver -
schwiegenheit zu bewahren.
§ 6. Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bun -
desgesetzes übernommenen Haftungen sowie über
die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von
Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse hat
der Bundesminister für Finanzen dem Haupt -
ausschuss des Nationalrates vierteljährlich zu be -
richten.
§ 7. (1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu
Schadenszahlungen sind von der Oesterreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtig -
ter des Bundes (§ 5 Abs. 1) zu vereinnahmen und
laufend einem Konto des Bundes bei der Oesterrei -
chischen Kontrollbank Aktiengesellschaft gutzu -
schreiben. Die Oesterreichische Kontrollbank Akti -
engesellschaft ist ermächtigt, die ihr zustehende
Entschädigung
diesem Konto anzulasten.
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
(2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2 (2) Wird der Bund aus Haftungen gemäß §§ 1 und 2
in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung
von Haftungsfällen Zinsen und Kosten aufzuwenden, von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung
ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das je weilige
Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen
Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Bud - heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat
getmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen
stellen. zur Verfügung zu stellen.
(3) Solange des Guthabens nicht für Zahlungen
verwendet wird, ist der diesem Guthaben entspre -
chende Betrag im Exportfinanzierungsverfahren der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
einzusetzen.
§ 8. (1) Nach § 2 verbürgte Wechsel sind von der
Wechselgebühr befreit.
(2) Versicherungsverträge, für die eine Rückhaftung
des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 erteilt wird, sind
von der Versicherungssteuer ausgenommen.
§ 9. (Verfassungsbestimmung) Das Ausfuhrförde -
rungsgesetz 1964, BGBl. Nr.200/1964, in der Fas -
sung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr.
267/1980 tritt am 31. Mai 1981 außer Kraft.
§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundes -
gesetz tritt am 1. Juni 1981 in Kraft
(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden
Verordnungen können schon auf dem auf die
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie
treten jedoch frühestens gleichfalls am 1. Juni 1981
in Kraft.
(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt (3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr.
mit 31. Dezember 2000 215, in der Fassung BGBl. I Nr. ... / 2000 tritt mit
diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen
bleiben hievon unberührt.
§ 11. (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Finanzen betraut.