186/A XXI.GP
der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981
geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsqesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/1998 wird wie folgt geändert:
1. Artikel I wird aufgehoben.
2. Die Überschrift „Artikel II“ wird aufgehoben.
3. § 1 Abs.1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember
2006 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige
Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder
Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden
Fassung übernommen hat, oder
b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder
Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach
dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr 215 in der jeweils
geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die
Haftung übernommen hat, oder
c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder
sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die
eine Garantie der Finanzierungsgarantie - Gesellschaft mit beschränkter
Haftung/Ost - West - Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der
jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft
m.b.H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,
(i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
(ii) die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,
übernommen wurde, oder
d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des
Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft, oder
e) zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz
übernommen worden sind,
dient.“
4. § 1 Abs. 2 lit. b lautet:
b) zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für
den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und
einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für
den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der zur
Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß
dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder
jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen
werden.
5. § 1 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens
20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös
der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten), die Beschaffungskosten
durch Zuschüsse zu vermindern.
6. § 2 Abs. 1 Z1 lautet:
"1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 25
Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf
Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten;
einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro - Wertes der
Kreditoperation;"
7. § 2 Abs.1 Z2 lautet:
"2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2,2
Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf
den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten;
einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro - Wertes der
Kreditoperation;
8. § 2 Abs.2 lautet:
„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen
Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der
Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen;
sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen
Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im
Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.
9. § 3 lit. b lautet:
„b) wenn der Euro - Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro
lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses
zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen
Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur
Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro -
Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des
genannten Zeitraumes.
Zu Artikel I
In der Novelle 1998 wurde vorgesehen, dass die Ausstellung von Garantien während der
Übergangszeit auch in Euro ermöglicht wird. Die Begriffsbestimmungen sind somit nicht
mehr notwendig.
Zu Artikel II
Bezeichnung nicht mehr notwendig.
Zu § 1 Abs.1
In § 1 Abs.1 ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer um 5 Jahre wie beim AFG 1981
vorgesehen.
Zu § 1 Abs.2 lit. b
In § 1 Abs. 2 lit. b) erscheint der Umrechnungshinweis nach Einführung des Euro
entbehrlich.
Zu § 1 Abs. 3
Die vorgesehene Anhebung des Rahmens zur Verringerung der Beschaffungskosten
des Bundesministeriums für Finanzen von bisher ATS 225 Milliarden
(EUR 16,3 Milliarden) auf EUR 20 Milliarden ist eine im Zuge der Erhöhung des
Haftungsrahmens erforderliche Anpassung. Auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro
war Bedacht zu nehmen.
Zu § 2 Abs.1 Z1.
Die vorgesehene Anhebung des Haftungsrahmens von ATS 295 Milliarden (EUR 21,4
Milliarden) auf EUR 25 Milliarden entspricht den Erfordernissen im Hinblick auf den
prognostizierten wachsenden Ausnützungsstand im Exportfinanzierungsverfahren, der
nicht zuletzt auch durch die Erweiterung der finanzierungsungsfähigen Geschäfte im AFG
1981 bedingt ist. Auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro war Bedacht zu nehmen.
Zu § 2 Abs.1 Z2.
Die vorgesehene Anhebung der Betragsgrenze pro Einzeltransaktion von EUR 1,1
Milliarden auf EUR 2,2 Milliarden trägt den geänderten Bedingungen auf den
Finanzmärkten Rechnung. Die Entwicklung auf den internationalen Finanzmärkten zeigte,
dass großvolumige Emissionen (zwischen USD 1 und 5 Milliarden) die Marktgängigkeit
sichern und Grundlage für Benchmark - Emissionen darstellen. So liegen Emissionen von
Staaten und Agencies zwischen USD 2 und 10 Milliarden. Großinvestoren beteiligen sich
z.B. ab USD 50 bis 200 Millionen an Neuemissionen, jedoch schreiben die Anlagekriterien
vor, nicht mehr als 10 % einer Emission zu halten.
Zu § 2 Abs.2
In § 2 Abs.2 wurde auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro Bedacht genommen.
Zu § 3 lit. b
In § 3 lit. b) wurde auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro Bedacht genommen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an
den Finanzauschuß beantragt.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1981
Bundesgesetz vom 8. April 1981
betreffend die Finanzierung von
Rechtsgeschäften und Rechten
(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1981), BGBl. Nr.216/1981,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 196/1967, 193/1969, 187/1970,
416/1974, 793/1974, 393/1975,153/1976,
158/1977, 219/1978, 668/1978, 268/1980,
221/1982, 250/1984, 561/1986, 343/1991,
962/1993, 212/1995, 704/1995 und
I 81/1998. I 81/1998 und ........ 2000
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I - Begriffsbestimmungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
1. Umrechnungsfaktor: Der unwiderruflich
gemäß Art. 1091 Abs. 4 erster Satz EG -
Vertrag („EG - V“) festgelegte Umrech -
nungskurs, zu dem die Schilling -
Währung durch die Euro - Währung
ersetzt wird.
2. Umrechnen: Anwendung des Umrech -
nungsfaktors.
3. Euro: Die gemeinsame Währung der an
der dritten Stufe der Wirtschafts - und
Währungsunion („WWU“) ohne Aus -
nahmeregelung im Sinne des Art. 109k
EG - V teilnehmenden Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in der Über -
gangszeit die Euro - und die Schilling -
Einheit umfassend.
Artikel II
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2001 wird ermächtigt, bis 31. Dezember
namens des Bundes Haftungen in Form 2006 namens des Bundes Haftungen in
von Garantien für von der Oesterreichi - Form von Garantien für von der Oesterrei-
schen Kontrollbank Aktiengesellschaft chischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen, kredite oder sonstige (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige
Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der
Erlös der Kreditoperationen Erlös
der Kreditoperationen
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung
von Rechtsgeschäften oder Rechten, für
die der Bund die Haftung nach dem
Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl.
Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungs -
gesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der je -
weils geltenden Fassung übernommen
hat, oder
b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung
von Rechtsgeschäften oder Rechten,
die den gesetzlichen Voraussetzungen
einer Förderung nach dem Ausfuhrför -
derungsgesetz 1981, BGBl. Nr.215, in
der jeweils geltenden Fassung ent -
sprechen und für die ein Kreditver -
sicherer die Haftung übernommen hat,
oder
c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung
von Beteiligungen oder sonstigen
Investitionen im Ausland von Unter -
nehmen im Inland, für die eine Garantie
der Finanzierungsgarantie - Gesellschaft
mit beschränkter Haftung/Ost - West -
Fonds im Rahmen des Garantie -
gesetzes 1977 in der jeweils geltenden
Fassung, der BÜRGES Förderungsbank
des Bundesministeriums für Wirt -
schaftliche Angelegenheiten Gesell -
schaft m.b.H. oder für die eine Haftung
einer internationalen Organisation,
(i) bei der die Republik Österreich
Mitglied ist oder
(ii) die im Finanzierungsbereich oder in
der Entwicklungshilfe tätig ist,
übernommen wurde, oder
d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen
des Exportfinanzierungsvenfahrens der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktien -
gesellschaft, oder
e) zur Bezahlung von Verpflichtungen der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktien -
gesellschaft, für die Garantien nach
diesem Bundesgesetz übernommen
worden sind,
dient.
(2) Die Garantien werden übernommen:
a) Zugunsten der Gläubiger der Oesterrei -
chischen Kontrollbank Aktiengesell -
schaft für die Erfüllung von deren Ver -
pflichtungen aus Kreditoperationen ge -
mäß Abs.
1;
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
b) zugunsten der Oesterreichischen b) zugunsten der Oesterreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Kontrollbank Aktiengesellschaft für den
Bestand eines bestimmten Aus - Bestand eines bestimmten Aus -
tauschverhältnisses zwischen Euro und tauschverhältnisses zwischen Euro und
einer anderen Währung (Kursrisiko) bei einer anderen Währung (Kursrisiko) bei
Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den
jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös
der Kreditoperation zur Finanzierung der Kreditoperation zur Finanzierung
gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird;
die Garantien gemäß dieses Absatzes die Garantien gemäß dieses Absatzes
können für die gesamte Dauer der können für die gesamte Dauer der
Kreditoperation oder jeweils für Kreditoperation oder jeweils für
Teilabschnitte der Laufzeit der Kredit - Teilabschnitte der Laufzeit der Kredit-
Operation übernommen werden. Lag der operation übernommen werden.
Anfang des maßgeblichen Ver -
wendungszeitraumes vor dem Tag, an
dem Österreich an der dritten Stufe der
WWU ohne Ausnahmeregelung im
Sinne des Artikels 109k EG - V teilnimmt,
ist der Schilling - Betrag in Euro umzu -
rechnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist (3) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, für jeweils einen Euro - Betrag ermächtigt, für jeweils
der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen höchstens 20 Milliarden EURO der in
(Nettoerlös der Kreditoperation ohne Abs. 1 genannten Kreditoperationen
Zinsen und Kosten), der gemäß dem (Nettoerlös der Kreditoperation ohne
Umrechnungsfaktor einem Betrag von Zinsen und Kosten),
höchstens 225 Milliarden Schilling ent -
spricht, die Beschaffungskosten durch
Zuschüsse zu vermindern. die Beschaffungskosten durch
Zuschüsse zu vermindern.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen
darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen
1. wenn der jeweils ausstehende Gesamt -
betrag der Haftungen den Euro - Betrag 1. wenn der jeweils ausstehende Gesamt -
nicht übersteigt, der gemäß dem Um - betrag der Haftungen
rechnungsfaktor einem Betrag von 295 25 Milliarden Euro nicht übersteigt;
Milliarden Schilling entspricht, dieser
Haftungsrahmen bezieht sich auf
Grundbeträge der Haftungssummen dieser Haftungsrahmen bezieht
ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen sich auf Grundbeträge der Haftungs -
ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH summen ohne Zinsen und Kosten; ein -
des Euro - Wertes der Kreditoperation; zurechnen ist ein Zuschlag für Kurs -
2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall risiko mit 10 vH des Euro - Wertes der
den Betrag (Gegenwert) von 1,1 Milliar - Kreditoperation;
den Euro nicht übersteigt; dieser Haf - 2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall
tungsrahmen bezieht sich auf den den Betrag (Gegenwert) von 2,2
Grundbetrag der Haftungssumme ohne Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser
Haftungsrahmen bezieht sich auf den
Grundbetrag
der Haftungssumme ohne
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein
Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des
Euro - Wertes der Kreditoperation; Euro - Wertes der Kreditoperation;
3. wenn die Laufzeit der Kreditoperationen
gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;
4. wenn bei Kreditoperationen die prozen -
tuelle Gesamtbelastung, definiert als
interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 be -
zogen auf ein Jahr im nachhinein, für
den Bund nicht mehr als 15 Prozent -
punkte über der am Vortag der Fest -
legung der Konditionen geltenden
Sekundärmarktrendite der ent -
sprechenden Staatsschuldver -
schreibung beträgt; dabei ist jene in
nationaler Währung begebene Staats -
schuldverschreibung maßgeblich, deren
Restlaufzelt der Laufzeit der Kredit -
Operation bei Begebung am nächsten
kommt; existieren keine Staatsschuld -
verschreibungen mit vergleichbarer
Restlaufzeit, so sind analog in der
angegebenen Reihenfolge staats -
garantierte oder von Gebietskörper -
schaften emittierte Schuldverschrei -
bungen, Schuldverschreibungen inter -
nationaler Emittenten oder die Zinssätze
im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der
„geltende marktübliche Referenzsatz“);
5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen
die Zins - oder Kapitalzahlungen variabel
in Abhängigkeit von einem geltenden
marktüblichen Referenzsatz oder
Referenzpreis bestimmt sind, die in
Prozent ausgedrückten
Kostenbestandteile, definiert als
Provisionen, Margen und Agios, be -
zogen auf ein Jahr im nachhinein und
berechnet am Vortag der Festlegung
der Konditionen nicht mehr als 15 Pro -
zentpunkte betragen;
6. wenn bei Kreditoperationen, deren
Kapital - und Zinszahlungen in ver -
schiedenen Währungen denominiert
sind oder sein können, die Währung der
Zinsbeträge zur Beurteilung der
Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;
7. wenn im Fall, dass eine vorzeitige
Kündigung der Kreditoperation verein -
bart ist, auch bei Kündigung der pro -
zentuelle Gesamtbelastung nicht über -
schritten wird;
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
8. wenn die Währung der Kreditoperation
auf Euro oder die nationale Währungs -
einheit eines teilnehmenden Mitglied -
staates oder eine Fremdwährung lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem (2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem
von der Europäischen Zentralbank ver - von der Europäischen Zentralbank ver -
lautbarten (Mittel - ) Kurs für Devisen am Tag lautbarten Referenzkurs für Devisen am
der Haftungsübernahme auf die genannten Tag der Haftungsübernahme auf die
Haftungsbeträge anzu - rechnen; sollte für genannten Haftungsbeträge anzu - rechnen;
die Vertragswährung ein (Mittel - ) Kurs von sollte für die Vertragswährung ein
der Europäischen Zentralbank nicht Referenzkurs von der Europäischen
verlautbart werden, so hat die Anrechnung Zentralbank nicht verlautbart werden, so
zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die hat die Anrechnung zu
Vertragswährung in Euro umgetauscht einem im Markt festgestellten Kurs zu
wurde. Fand die Haftungsübernahme oder erfolgen
der Umtausch vor dem Tag, an dem
Österreich an der dritten Stufe der WWU
ohne Ausnahmeregelung im Sinne des
Artikels 109k EG - V teilnimmt, statt, ist der
auf den Haftungsrahmen angerechnete
Schilling - Betrag gemäß dem
Umrechnungsfaktor auf die genannten
Haftungsbeträge umzurechnen.
(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jähr -
liche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich
finanzmathematisch aus jenem Ab -
zinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche
während der Laufzeit der Kreditoperation
vertraglich bedungenen Zahlungen auf den
Barwert zum Zeitpunkt der Begebung
abgezinst dem Netteerlös aus der Kredit -
operation entsprechen.
§ 3. Haftungsfälle aus Garantien sind
gegeben,
a) wenn der Kreditnehmer die im Zu -
sammenhang mit einer Kreditoperation
bestehenden vertraglichen Verpflich -
tungen nicht erfüllt;
b) wenn der Euro - Gegenwert einer auf
eine andere Währung als Euro lauten -
den Kreditoperation durch Änderung
des Austauschverhältnisses zwischen
dieser anderen Währung und Euro am
Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den
der Euro - Gegenwert der Kreditoperation
zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1
verwendet wird,
höher ist, als
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
der Euro - Gegenwert der Kreditoperation in
dieser anderen Währung am Anfang
des genannten Zeitraumes. Unter
"anderer Währung“ ist
(i) jede Fremdwährung und
(ii) für jeden an der WWU teilnehmen -
den Mitgliedstaat die Währung zu
verstehen, die bis zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der dritten
Stufe der WWU in diesem Mit -
gliedstaat galt.
§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit.
b der Euro - Gegenwert der Währung der
Kreditoperation am Ende des dort ge -
nannten Zeitraumes höher als am Anfang
dieses Zeitraumes, hat der Bund der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktien -
gesellschaft den Differenzbetrag zu ver -
güten; ist der Euro - Gegenwert der Wäh -
rung der Kreditoperation am Ende des dort
genannten Zeitraumes niedriger als am
Anfang dieses Zeitraumes, hat die Oester -
reichische Kontrollbank Aktiengesellschaft
dem Bund den Differenzbetrag zu ver -
güten.
§ 5. (1) Beträge, die gemäß § 4 von der
Oesterreichischen Kontrollbank Aktien -
gesellschaft zu vergüten sind, sind laufend
einem Konto des Bundes bei der Oester -
reichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
unverzinslich gutzuschreiben.
(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß §
1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist
das jeweilige Guthaben auf dem Konto des
Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist
kein Guthaben vorhanden, hat der Bund
sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen
zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs.
1 ist im Exportfinanzierungsverfahren der
Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft einzusetzen.
(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes
gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines
Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 2 Abs. 1
Z. 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist
der jeweils übersteigende Betrag bis zum
20. Jänner des folgenden Kalenderjahres
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
an die Bundeskassa abzuführen.
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen kann
zur Wahrung der Rechte bei der Über -
nahme von Haftungen einen Beauftragten
und einen Stellvertreter des Beauftragten
bei der Oesterreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft bestellen. Soweit dieses
Bundesgesetz sich darauf bezieht, steht
diesen Personen das Recht zu, in alle
Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften
der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und
an allen Sitzungen teilzunehmen. Für die
Tätigkeit des Beauftragten und seines
Stellvertreters kann der Gesellschaft die
Entrichtung eines jeweils durch den
Bundesminister für Finanzen zu
besteimmenden, an den Bundesschatz zu
entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages
vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in
einem angemessenen Verhältnis zu den
mit der Tätigkeit verbundenen Aufwen -
dungen zu stehen.
§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist
kein Entgelt zu entrichten.
a) § 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991
außer kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundes -
gesetzes ist der Bundesminister für
Finanzen betraut.
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BGB. 1 Nr.81/1998 -
Inkrafttretensbestimmung
(1) Art, I und Art. II mit Ausnahme von § 1
Abs. 1 lit. c in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr.81/1998 treten
mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an
der dritten Stufe der WWU ohne
Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k
EG - V teilnimmt.