186/A XXI.GP

 

A n t r a g

 

der Abgeordneten Hermann Böhacker, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981

geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsqesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/1998 wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel I wird aufgehoben.

 

2. Die Überschrift „Artikel II“ wird aufgehoben.

 

3. § 1 Abs.1 lautet:

                „(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember

                2006 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der

                Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende

                Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige

                Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

                a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder

                    Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem

                    Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem

                    Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden

                    Fassung übernommen hat, oder

                b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder

                    Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach

                    dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr 215 in der jeweils

                    geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die

                    Haftung übernommen hat, oder

                c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder

                    sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die

                    eine Garantie der Finanzierungsgarantie - Gesellschaft mit beschränkter

                    Haftung/Ost - West - Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der

                    jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des

                    Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft

                    m.b.H. oder für die eine Haftung einer internationalen Organisation,

                    (i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder

                    (ii) die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,

                    übernommen wurde, oder

                d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des

                     Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank

                     Aktiengesellschaft, oder

                e) zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank

                    Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz

                    übernommen worden sind,

                dient.“

 

4. § 1 Abs. 2 lit. b lautet:

                b) zugunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für

                den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und

                einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für

                den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der zur

                Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß

                dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder

                jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen

                werden.

 

5. § 1 Abs. 3 lautet:

                "(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens

                20 Milliarden Euro der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös

                der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten), die Beschaffungskosten

                durch Zuschüsse zu vermindern.

 

6. § 2 Abs. 1 Z1 lautet:

                "1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 25

                Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf

                Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten;

                einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro - Wertes der

                Kreditoperation;"

 

7. § 2 Abs.1 Z2 lautet:

                "2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2,2

                Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf

                den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten;

                einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro - Wertes der

                Kreditoperation;

 

8. § 2 Abs.2 lautet:

                „(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen

                Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen am Tag der

                Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen;

                sollte für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen

                Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu einem im

                Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.

 

9. § 3 lit. b lautet:

                „b) wenn der Euro - Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro

                lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses

                zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen

                Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur

                Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro -

                Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des

                genannten Zeitraumes.

 

Begründung

 

Zu Artikel I

In der Novelle 1998 wurde vorgesehen, dass die Ausstellung von Garantien während der

Übergangszeit auch in Euro ermöglicht wird. Die Begriffsbestimmungen sind somit nicht

mehr notwendig.

 

Zu Artikel II

Bezeichnung nicht mehr notwendig.

 

Zu § 1 Abs.1

In § 1 Abs.1 ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer um 5 Jahre wie beim AFG 1981

vorgesehen.

 

Zu § 1 Abs.2 lit. b

In § 1 Abs. 2 lit. b) erscheint der Umrechnungshinweis nach Einführung des Euro

entbehrlich.

 

Zu § 1 Abs. 3

Die vorgesehene Anhebung des Rahmens zur Verringerung der Beschaffungskosten

des Bundesministeriums für Finanzen von bisher ATS 225 Milliarden

(EUR 16,3 Milliarden) auf EUR 20 Milliarden ist eine im Zuge der Erhöhung des

Haftungsrahmens erforderliche Anpassung. Auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro

war Bedacht zu nehmen.

 

Zu § 2 Abs.1 Z1.

Die vorgesehene Anhebung des Haftungsrahmens von ATS 295 Milliarden (EUR 21,4

Milliarden) auf EUR 25 Milliarden entspricht den Erfordernissen im Hinblick auf den

prognostizierten wachsenden Ausnützungsstand im Exportfinanzierungsverfahren, der

nicht zuletzt auch durch die Erweiterung der finanzierungsungsfähigen Geschäfte im AFG

1981 bedingt ist. Auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro war Bedacht zu nehmen.

 

Zu § 2 Abs.1 Z2.

Die vorgesehene Anhebung der Betragsgrenze pro Einzeltransaktion von EUR 1,1

Milliarden auf EUR 2,2 Milliarden trägt den geänderten Bedingungen auf den

Finanzmärkten Rechnung. Die Entwicklung auf den internationalen Finanzmärkten zeigte,

dass großvolumige Emissionen (zwischen USD 1 und 5 Milliarden) die Marktgängigkeit

sichern und Grundlage für Benchmark - Emissionen darstellen. So liegen Emissionen von

Staaten und Agencies zwischen USD 2 und 10 Milliarden. Großinvestoren beteiligen sich

z.B. ab USD 50 bis 200 Millionen an Neuemissionen, jedoch schreiben die Anlagekriterien

vor, nicht mehr als 10 % einer Emission zu halten.

 

Zu § 2 Abs.2

In § 2 Abs.2 wurde auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro Bedacht genommen.

 

Zu § 3 lit. b

In § 3 lit. b) wurde auf die alleinige Bezugnahme auf den Euro Bedacht genommen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzauschuß beantragt.

                                                               Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung:                                                                             Vorgeschlagene Fassung:

 

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1981

 

Bundesgesetz vom 8. April 1981

betreffend die Finanzierung von

Rechtsgeschäften und Rechten

(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1981), BGBl. Nr.216/1981,

 

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 196/1967, 193/1969, 187/1970,

416/1974, 793/1974, 393/1975,153/1976,

158/1977, 219/1978, 668/1978, 268/1980,

221/1982, 250/1984, 561/1986, 343/1991,

962/1993, 212/1995, 704/1995 und

I 81/1998.                                                                                             I 81/1998 und ........ 2000

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I - Begriffsbestimmungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

 

1. Umrechnungsfaktor: Der unwiderruflich

     gemäß Art. 1091 Abs. 4 erster Satz EG -

     Vertrag („EG - V“) festgelegte Umrech -

     nungskurs, zu dem die Schilling -

     Währung durch die Euro - Währung

     ersetzt wird.

2. Umrechnen: Anwendung des Umrech -

     nungsfaktors.

3. Euro: Die gemeinsame Währung der an

     der dritten Stufe der Wirtschafts -  und

     Währungsunion („WWU“) ohne Aus -

     nahmeregelung im Sinne des Art. 109k

     EG - V teilnehmenden Mitgliedstaaten der

     Europäischen Union in der Über -

     gangszeit die Euro -  und die Schilling -

     Einheit umfassend.

 

Artikel II

 

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen                                       § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2001                                          wird ermächtigt, bis 31. Dezember

namens des Bundes Haftungen in Form                                        2006 namens des Bundes Haftungen in

von Garantien für von der Oesterreichi -                                       Form von Garantien für von der Oesterrei-

schen Kontrollbank Aktiengesellschaft                                        chischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen                                              durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen, kredite oder sonstige                                   (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige

Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der                                 Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der

Erlös der Kreditoperationen                                                             Erlös der Kreditoperationen

Geltende Fassung:                                                                             Vorgeschlagene Fassung:

 

a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung

     von Rechtsgeschäften oder Rechten, für

     die der Bund die Haftung nach dem

     Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl.

     Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungs -

     gesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der je -

     weils geltenden Fassung übernommen

     hat, oder

b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung

      von Rechtsgeschäften oder Rechten,

      die den gesetzlichen Voraussetzungen

      einer Förderung nach dem Ausfuhrför -

      derungsgesetz 1981, BGBl. Nr.215, in

      der jeweils geltenden Fassung ent -

      sprechen und für die ein Kreditver -

      sicherer die Haftung übernommen hat,

      oder

c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung

     von Beteiligungen oder sonstigen

     Investitionen im Ausland von Unter -

     nehmen im Inland, für die eine Garantie

     der Finanzierungsgarantie - Gesellschaft

     mit beschränkter Haftung/Ost - West -

     Fonds im Rahmen des Garantie -

     gesetzes 1977 in der jeweils geltenden

     Fassung, der BÜRGES Förderungsbank

     des Bundesministeriums für Wirt -

     schaftliche Angelegenheiten Gesell -

     schaft m.b.H. oder für die eine Haftung

     einer internationalen Organisation,

     (i)   bei der die Republik Österreich

            Mitglied ist oder

     (ii) die im Finanzierungsbereich oder in

            der Entwicklungshilfe tätig ist,

übernommen wurde, oder

d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen

     des Exportfinanzierungsvenfahrens der

     Oesterreichischen Kontrollbank Aktien -

     gesellschaft, oder

e) zur Bezahlung von Verpflichtungen der

     Oesterreichischen Kontrollbank Aktien -

     gesellschaft, für die Garantien nach

     diesem Bundesgesetz übernommen

     worden sind,

dient.

 

(2) Die Garantien werden übernommen:

 

a) Zugunsten der Gläubiger der Oesterrei -

     chischen Kontrollbank Aktiengesell -

     schaft für die Erfüllung von deren Ver -

     pflichtungen aus Kreditoperationen ge -

     mäß Abs. 1;

Geltende Fassung:                                                             Vorgeschlagene Fassung:

 

b) zugunsten der Oesterreichischen                               b) zugunsten der Oesterreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft für den                            Kontrollbank Aktiengesellschaft für den

Bestand eines bestimmten Aus -                                         Bestand eines bestimmten Aus -

tauschverhältnisses zwischen Euro und                             tauschverhältnisses zwischen Euro und

einer anderen Währung (Kursrisiko) bei                             einer anderen Währung (Kursrisiko) bei

Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den                            Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den

jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös                                  jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös

der Kreditoperation zur Finanzierung                                   der Kreditoperation zur Finanzierung

gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird;                                gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird;

die Garantien gemäß dieses Absatzes                                  die Garantien gemäß dieses Absatzes

können für die gesamte Dauer der                                         können für die gesamte Dauer der

Kreditoperation oder jeweils für                                            Kreditoperation oder jeweils für

Teilabschnitte der Laufzeit der Kredit -                                Teilabschnitte der Laufzeit der Kredit-

Operation übernommen werden. Lag der                             operation übernommen werden.

Anfang des maßgeblichen Ver -

wendungszeitraumes vor dem Tag, an

dem Österreich an der dritten Stufe der

WWU ohne Ausnahmeregelung im

Sinne des Artikels 109k EG - V teilnimmt,

ist der Schilling - Betrag in Euro umzu -

rechnen.

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist                         (3) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, für jeweils einen Euro - Betrag                    ermächtigt, für jeweils

der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen                  höchstens 20 Milliarden EURO der in

(Nettoerlös der Kreditoperation ohne                            Abs. 1 genannten Kreditoperationen

Zinsen und Kosten), der gemäß dem                              (Nettoerlös der Kreditoperation ohne

Umrechnungsfaktor einem Betrag von                           Zinsen und Kosten),

höchstens 225 Milliarden Schilling ent -

spricht, die Beschaffungskosten durch

Zuschüsse zu vermindern.                                               die Beschaffungskosten durch

                                                                                             Zuschüsse zu vermindern.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen

darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen

 

1. wenn der jeweils ausstehende Gesamt -

betrag der Haftungen den Euro - Betrag                        1. wenn der jeweils ausstehende Gesamt -

nicht übersteigt, der gemäß dem Um -                            betrag der Haftungen

rechnungsfaktor einem Betrag von 295                          25 Milliarden Euro nicht übersteigt;

Milliarden Schilling entspricht, dieser

Haftungsrahmen bezieht sich auf

Grundbeträge der Haftungssummen                               dieser Haftungsrahmen bezieht

ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen                        sich auf Grundbeträge der Haftungs -

ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH                       summen ohne Zinsen und Kosten; ein -

des Euro - Wertes der Kreditoperation;                         zurechnen ist ein Zuschlag für Kurs -

2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall                       risiko mit 10 vH des Euro - Wertes der

den Betrag (Gegenwert) von 1,1 Milliar -                       Kreditoperation;

den Euro nicht übersteigt; dieser Haf -                          2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall

tungsrahmen bezieht sich auf den                                   den Betrag (Gegenwert) von  2,2

Grundbetrag der Haftungssumme ohne                         Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser

                                                                                              Haftungsrahmen bezieht sich auf den

                                                                                              Grundbetrag der Haftungssumme ohne

Geltende Fassung:                                                             Vorgeschlagene Fassung:

 

     Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein                                 Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein

     Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des                      Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des

     Euro - Wertes der Kreditoperation;                           Euro - Wertes der Kreditoperation;

3. wenn die Laufzeit der Kreditoperationen

     gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;

4. wenn bei Kreditoperationen die prozen -

     tuelle Gesamtbelastung, definiert als

     interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 be -

     zogen auf ein Jahr im nachhinein, für

     den Bund nicht mehr als 15 Prozent -

     punkte über der am Vortag der Fest -

     legung der Konditionen geltenden

     Sekundärmarktrendite der ent -

     sprechenden Staatsschuldver -

     schreibung beträgt; dabei ist jene in

     nationaler Währung begebene Staats -

     schuldverschreibung maßgeblich, deren

     Restlaufzelt der Laufzeit der Kredit -

     Operation bei Begebung am nächsten

     kommt; existieren keine Staatsschuld -

     verschreibungen mit vergleichbarer

     Restlaufzeit, so sind analog in der

     angegebenen Reihenfolge staats -

     garantierte oder von Gebietskörper -

     schaften emittierte Schuldverschrei -

     bungen, Schuldverschreibungen inter -

     nationaler Emittenten oder die Zinssätze

     im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der

     „geltende marktübliche Referenzsatz“);

5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen

    die Zins -  oder Kapitalzahlungen variabel

    in Abhängigkeit von einem geltenden

    marktüblichen Referenzsatz oder

    Referenzpreis bestimmt sind, die in

    Prozent ausgedrückten

    Kostenbestandteile, definiert als

    Provisionen, Margen und Agios, be -

    zogen auf ein Jahr im nachhinein und

    berechnet am Vortag der Festlegung

    der Konditionen nicht mehr als 15 Pro -

    zentpunkte betragen;

6. wenn bei Kreditoperationen, deren

    Kapital -  und Zinszahlungen in ver -

    schiedenen Währungen denominiert

    sind oder sein können, die Währung der

    Zinsbeträge zur Beurteilung der

    Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;

7. wenn im Fall, dass eine vorzeitige

    Kündigung der Kreditoperation verein -

    bart ist, auch bei Kündigung der pro -

    zentuelle Gesamtbelastung nicht über -

    schritten wird;

Geltende Fassung:                                                             Vorgeschlagene Fassung:

 

 

8. wenn die Währung der Kreditoperation

auf Euro oder die nationale Währungs -

einheit eines teilnehmenden Mitglied -

staates oder eine Fremdwährung lautet.

 

(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem                        (2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem

von der Europäischen Zentralbank ver -                        von der Europäischen Zentralbank ver -

lautbarten (Mittel - ) Kurs für Devisen am Tag             lautbarten Referenzkurs für Devisen am

der Haftungsübernahme auf die genannten                  Tag der Haftungsübernahme auf die

Haftungsbeträge anzu - rechnen; sollte für                   genannten Haftungsbeträge anzu - rechnen;

die Vertragswährung ein (Mittel - ) Kurs von               sollte für die Vertragswährung ein

der Europäischen Zentralbank nicht                               Referenzkurs von der Europäischen

verlautbart werden, so hat die Anrechnung                  Zentralbank nicht verlautbart werden, so

zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die                            hat die Anrechnung zu

Vertragswährung in Euro umgetauscht                          einem im Markt festgestellten Kurs zu

wurde. Fand die Haftungsübernahme oder                   erfolgen

der Umtausch vor dem Tag, an dem

Österreich an der dritten Stufe der WWU

ohne Ausnahmeregelung im Sinne des

Artikels 109k EG - V teilnimmt, statt, ist der

auf den Haftungsrahmen angerechnete

Schilling - Betrag gemäß dem

Umrechnungsfaktor auf die genannten

Haftungsbeträge umzurechnen.

 

(3) Der interne Zinsfuß ist als jener jähr -

liche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich

finanzmathematisch aus jenem Ab -

zinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche

während der Laufzeit der Kreditoperation

vertraglich bedungenen Zahlungen auf den

Barwert zum Zeitpunkt der Begebung

abgezinst dem Netteerlös aus der Kredit -

operation entsprechen.

 

§ 3. Haftungsfälle aus Garantien sind

gegeben,

 

a) wenn der Kreditnehmer die im Zu -

     sammenhang mit einer Kreditoperation

     bestehenden vertraglichen Verpflich -

     tungen nicht erfüllt;

b) wenn der Euro - Gegenwert einer auf

     eine andere Währung als Euro lauten -

     den Kreditoperation durch Änderung

     des Austauschverhältnisses zwischen

     dieser anderen Währung und Euro am

     Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den

     der Euro - Gegenwert der Kreditoperation

     zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1

     verwendet wird, höher ist, als

Geltende Fassung:                                                             Vorgeschlagene Fassung:

 

der Euro - Gegenwert der Kreditoperation in

dieser anderen Währung am Anfang

des genannten Zeitraumes. Unter

"anderer Währung“ ist

(i) jede Fremdwährung und

(ii) für jeden an der WWU teilnehmen -

den Mitgliedstaat die Währung zu

verstehen, die bis zum Zeitpunkt

des Wirksamwerdens der dritten

Stufe der WWU in diesem Mit -

gliedstaat galt.

 

§ 4. Ist bei Garantien gemäß § 1 Abs. 2 lit.

b der Euro - Gegenwert der Währung der

Kreditoperation am Ende des dort ge -

nannten Zeitraumes höher als am Anfang

dieses Zeitraumes, hat der Bund der

Oesterreichischen Kontrollbank Aktien -

gesellschaft den Differenzbetrag zu ver -

güten; ist der Euro - Gegenwert der Wäh -

rung der Kreditoperation am Ende des dort

genannten Zeitraumes niedriger als am

Anfang dieses Zeitraumes, hat die Oester -

reichische Kontrollbank Aktiengesellschaft

dem Bund den Differenzbetrag zu ver -

güten.

 

§ 5. (1) Beträge, die gemäß § 4 von der

Oesterreichischen Kontrollbank Aktien -

gesellschaft zu vergüten sind, sind laufend

einem Konto des Bundes bei der Oester -

reichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

unverzinslich gutzuschreiben.

 

(2) Wird der Bund aus Garantien gemäß §

1 Abs. 2 lit. b in Anspruch genommen, ist

das jeweilige Guthaben auf dem Konto des

Bundes gemäß Abs. 1 zu verwenden. Ist

kein Guthaben vorhanden, hat der Bund

sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen

zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Das Guthaben des Bundes gemäß Abs.

1 ist im Exportfinanzierungsverfahren der

Oesterreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft einzusetzen.

 

(4) Übersteigt das Guthaben des Bundes

gemäß Abs. 1 zum 31. Dezember eines

Kalenderjahres 1 vH des gemäß § 2 Abs. 1

Z. 1 festgesetzten Haftungsrahmens, ist

der jeweils übersteigende Betrag bis zum

20. Jänner des folgenden Kalenderjahres

Geltende Fassung:                                                             Vorgeschlagene Fassung:

 

an die Bundeskassa abzuführen.

 

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen kann

zur Wahrung der Rechte bei der Über -

nahme von Haftungen einen Beauftragten

und einen Stellvertreter des Beauftragten

bei der Oesterreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft bestellen. Soweit dieses

Bundesgesetz sich darauf bezieht, steht

diesen Personen das Recht zu, in alle

Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften

der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und

an allen Sitzungen teilzunehmen. Für die

Tätigkeit des Beauftragten und seines

Stellvertreters kann der Gesellschaft die

Entrichtung eines jeweils durch den

Bundesminister für Finanzen zu

besteimmenden, an den Bundesschatz zu

entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages

vorgeschrieben werden. Die Gebühr hat in

einem angemessenen Verhältnis zu den

mit der Tätigkeit verbundenen Aufwen -

dungen zu stehen.

 

§ 7. Für die Übernahme von Haftungen ist

kein Entgelt zu entrichten.

 

a) § 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991

außer kraft.

 

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundes -

gesetzes ist der Bundesminister für

Finanzen betraut.

 

 

 

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BGB. 1 Nr.81/1998 -

Inkrafttretensbestimmung

 

(1) Art, I und Art. II mit Ausnahme von § 1

Abs. 1 lit. c in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr.81/1998 treten

mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an

der dritten Stufe der WWU ohne

Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k

EG - V teilnimmt.