226/A XXI.GP

 

Antrag

gemäß § 26 Geschäftsordnungsgesetz

 

der Abgeordneten Schwarzböck, Schwarzenberger, Aumayr

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das

Bundesfinanzgesetz 2000 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Bundesfinanzgesetz 2000

geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

 

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.78/1999, wird wie folgt geändert:

 

§ 5 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Im Jahr 2000 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die

Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte

Landwirte unter der Voraussetzung zu verwenden, daß die Länder einen gleich hohen Betrag

zur Verfügung stellen."

 

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzgesetzes

 

Das Bundesfinanzgesetz 2000, BGBl. 1 Nr. xxx/2000 wird wie folgt geändert:

 

Im Artikel VII des BFG 2000 wird der Punkt nach Ziffer 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und

als Ziffer 16 angefügt:

„16. beim Voranschlagsansatz 1/60156 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die

Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte

Landwirte, sofern ein gleich hoher Betrag von den Ländern zur Verfügung gestellt wird.u

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Budgetausschuß zuzuweisen

Erläuterung

 

Im heurigen Jahr sind in der Landwirtschaft durch Dürre erhebliche Schäden an

landwirtschaftlichen Kulturen entstanden.

Um den dürregeschädigten Landwirten eine Hilfestellung bei der Finanzierung des Erwerbes

von Betriebsmitteln (wie insbesondere Grünfutter) zu leisten, ist vorgesehen die Rücklagen des

Katastrophenfonds, welche grundsätzlich zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden

aufgrund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der großen

Hagelversicherungsprämien zu verwenden sind, im Jahr 2000 in der Höhe von 100 Millionen

Schilling für die Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für

dürregeschädigte Landwirte zu verwenden.