234/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner - Gabitzer, Dr. Michael Krüger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird

 

     Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert wird

 

     Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 7 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „(Art. 137 des Bundes - Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs -

und Verwaltungsgerichtsbarkeits - Novelle 1946 vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211); (BGBl. Nr. 132/1947, Art. I

Z. 1)“ durch den Ausdruck „(Art. 137 des Bundes - Verfassungsgesetzes);" ersetzt.

 

2. § 13 lautet:

 

   „§13. (1) Unbeschadet des Art. 65 Abs. 2 lit. a B - VG werden die Angelegenheiten, die das dem Verfassungsge -

richtshof angehörende Verwaltungspersonal und die sachlichen Erfordernisse betreffen, vom Präsidenten geführt.

 

   (2) Vor wichtigen Personalmaßnahmen, insbesondere vor Aufnahmen in den Personalstand und vor der Betrauung

von Angehörigen des Verwaltungspersonals mit leitenden Funktionen, ist der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsiden-

ten und den ständigen Referenten des Verfassungsgerichtshofes bestehende Personalsenat zu hören.“

 

3. Die Überschrift zu den §§ 37 bis 41 lautet:

 

,‚B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und

Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer

Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes - Verfassungsgesetzes)“

 

4. § 71 Abs. 4 lautet:

 

   „(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den §§ 9 und 10

des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr.330, gestellt wird.“

 

5. In § 71a Abs. 5 wird der Ausdruck „Bestimmungen des § 82 Abs. 3 und 4, der §§„ durch den Ausdruck ,‚§§ 82 Abs. 2

und 3,“ ersetzt.

 

6. In den §§ 72 Abs. 3, 74 Abs. 5 und 80 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. d bis g“ durch den Ausdruck „lit. e bis h“ ersetzt.

 

7. In § 80 Abs. 2 wird der Ausdruck „lit. a bis c“ durch den Ausdruck ,,lit. a bis d“ ersetzt.

 

8. § 82 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

 

9. § 89 wird folgender Abs. 13 angefügt:

 

   „(13) § 7 Abs. 2 lit. a, § 13, die Überschrift zu den §§ 37 bis 41, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 5, § 72 Abs. 3, § 74

Abs. 5, § 80 Abs. 2 und 3, § 82 Abs. 3, § 90 und § 91, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000, treten

mit 1. November 2000 in Kraft.“

 

10. § 90 lautet:

 

   ,,§ 90. Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anders vorgesehen ist, ist mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes der Präsident des Verfassungsgerichtshofes betraut.“

 

11. Nach § 90 wird folgender § 91 angefügt:

 

   ‚,§ 91. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ih-

rer  jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Begründung

 

Mit Erkenntnis vom 10. März 2000, 6 19/99, hat der Verfassungsgerichtshof § 18 VwGG als verfassungswidrig aufge-

hoben. § 13 VfGG, dessen Abs. 1 eine analoge Regelung enthält, soll vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ent-

sprechend angepasst werden. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz

auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B - VG (,,Verfassungsgerichtsbarkeit").

 

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2 lit. a) und Z 3 (Überschrift zu den §§ 37 bis 41):

 

Vor dem Hintergrund der in Z 14 vorgeschlagenen generellen Verweisungsbestimmung des § 91 kann die Angabe der

Fundstelle der B - VG - Novelle entfallen.

 

Zu Z 2 (§13):

 

Mit Erkenntnis vom 10. März 2000, 6 19/99, hat der Verfassungsgerichtshof § 18 Vw6G als verfassungswidrig aufge-

hoben. § 13 VfGG, dessen Abs. 1 eine analoge Regelung enthält, soll vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ent-

sprechend angepasst werden.

 

Zu Z 4 (§ 71 Abs. 4):

 

Es handelt sich um eine Zitierungsanpassung (Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes 1925 als Unverein-

barkeitsgesetz 1983 durch die Kundmachung BGBl. Nr. 330/1983).

 

Zu Z 5 (§ 71a Abs. 5) und 8 (§ 82 Abs. 4):

 

Es handelt sich um die Bereinigung von Redaktionsversehen, die anlässlich der Aufhebung des § 82 Abs. 2 durch Art. 1

Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1990 unterlaufen sind.

 

Zu Z 6 (§§ 72 Abs. 3, 74 Abs. 5 und 80 Abs. 3) und Z 7 (§ 80 Abs. 2):

 

Es handelt sich um Zitierungsanpassungen im Hinblick auf die Einfügung einer neuen lit. c in Art. 142 Abs. 2 B - VG

durch Art. I Z 24 der Bundes - Verfassungsgesetz - Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013.

 

Zu Z 11 (§91):

 

Nach dem Vorbild der Richtlinie 62 der Legistischen Richtlinien 1990 soll eine generelle Verweisungsbestimmung

geschaffen werden.