252/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Grünewald, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshebammengesetz, BGBl.

310/1994 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshebammengesetz, BGBl. 310/1994 geändert

wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. § 52 (4) wird ersatzlos gestrichen.

 

 

Begründung:

 

 

Die bestehende Beitragsordnung des ÖGH besagt, daß der Gremialbeitrag von ATS

1.500,- einmal jährlich vorgeschrieben wird. Dies hat sich seit Inkrafttreten des

Gesetzes im Jahre 1994 sehr gut bewährt.

Die Umsetzung des § 52 (4) Bundesgebammengesetz ist kompliziert und bringt dem

Österreichischen Hebammengremium (ÖHG) keine Vorteile. Deshalb hat sich die

Hauptversammlung des ÖHG am 4.3.1999 in Klagenfurt mehrheitlich gegen eine

Änderung der Beitragsordnung im Sinne des § 52 (4) des Gesetzes angesprochen.

Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt sich, daß die Ausgaben des ÖHG

innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres höher sind, als in den

folgenden Monaten. Bei einer Umsetzung des § 52 (4) wäre auch das Konto des

ÖHG durch die vielfach höheren Bankbuchungszeilen stark belastet.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.