252/A XXI.GP
der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Grünewald, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshebammengesetz, BGBl.
310/1994 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshebammengesetz, BGBl. 310/1994 geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 52 (4) wird ersatzlos gestrichen.
Begründung:
Die bestehende Beitragsordnung des ÖGH besagt, daß der Gremialbeitrag von ATS
1.500,- einmal jährlich vorgeschrieben wird. Dies hat sich seit Inkrafttreten des
Gesetzes im Jahre 1994 sehr gut bewährt.
Die Umsetzung des § 52 (4) Bundesgebammengesetz ist kompliziert und bringt dem
Österreichischen Hebammengremium (ÖHG) keine Vorteile. Deshalb hat sich die
Hauptversammlung des ÖHG am 4.3.1999 in Klagenfurt mehrheitlich gegen eine
Änderung der Beitragsordnung im Sinne des § 52 (4) des Gesetzes angesprochen.
Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt sich, daß die Ausgaben des ÖHG
innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Jahres höher sind, als in den
folgenden Monaten. Bei einer Umsetzung des § 52 (4) wäre auch das Konto des
ÖHG durch die vielfach höheren Bankbuchungszeilen stark belastet.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.