256/A XXI.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Doris Bures
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
§ 16 (1) lit. 6 Abs. b) und c) lauten:
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km „7.040 S“ jährlich
40 km bis 60 km „14.080 S“ jährlich
über 60 km „21.120 S“ jährlich.
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b
folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km „3.840 S“ jährlich
20km bis 40km „15.360 S“ jährlich
40 km bis 60km „26.880 S“ jährlich
über 60 km „38.390 S“ jährlich.“
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss
Begründung:
Seit Jahresbeginn ist der Benzinpreis je Liter um 1,31 Schilling, der Dieselpreis je Liter um
1,47 Schilling gestiegen. Das bedeutet eine Belastung der österreichischen Autofahrer durch
Preissteigerungen bei Benzin in der Höhe von 3,7 Mia. Schilling und beim Diesel in der Höhe
von 5,67 Mia. Schilling.
Bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von 15.000 km im Jahr und einem Verbrauch von
8 Liter/km bedeutet diese Preissteigerung eine Erhöhung der Benzinkosten um 1572,-
Schilling. Dazu kommt die Preissteigerung bei der Autobahnvignette ab 1.1.2001 in der Höhe
von 450,- Schilling.
Ferner wird durch die Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer die Benützung
eines durchschnittlichen Kfz mit 2000 Schilling pro Jahr verteuert.
Da durch die Mehrkosten vor allem die Pendler belastet werden, ist eine Anpassung der
Pauschbeträge im § 16 EstG (Werbungskosten) um durchschnittlich ein Drittel erforderlich.
Kosten und Bedeckung:
Die Erhöhung des Pendlerpauschales um ein Drittel würde budgetäre Mehrkosten im Ausmaß
von maximal 0,5 Mia. Schilling verursachen. Die Bedeckung sollte aus dem Mehraufkommen
an Umsatzsteuer auf Grund der hohen Energiepreise erfolgen.