256/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Doris Bures

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Einkommensteuergesetz in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

 

§ 16 (1) lit. 6 Abs. b) und c) lauten:

 

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der

Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die

Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als

Pauschbeträge berücksichtigt:

 

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km                  „7.040 S“ jährlich

40 km bis 60 km                    „14.080 S“ jährlich

über 60 km                            „21.120 S“ jährlich.

 

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines

Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der

halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b

folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

 

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

 

2 km bis 20 km                       „3.840 S“ jährlich

20km bis 40km                      „15.360 S“ jährlich

40 km bis 60km                     „26.880 S“ jährlich

über 60 km                            „38.390 S“ jährlich.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

Begründung:

 

 

Seit Jahresbeginn ist der Benzinpreis je Liter um 1,31 Schilling, der Dieselpreis je Liter um

1,47 Schilling gestiegen. Das bedeutet eine Belastung der österreichischen Autofahrer durch

Preissteigerungen bei Benzin in der Höhe von 3,7 Mia. Schilling und beim Diesel in der Höhe

von 5,67 Mia. Schilling.

 

Bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von 15.000 km im Jahr und einem Verbrauch von

8 Liter/km bedeutet diese Preissteigerung eine Erhöhung der Benzinkosten um 1572,-

Schilling. Dazu kommt die Preissteigerung bei der Autobahnvignette ab 1.1.2001 in der Höhe

von 450,- Schilling.

 

Ferner wird durch die Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer die Benützung

eines durchschnittlichen Kfz mit 2000 Schilling pro Jahr verteuert.

 

Da durch die Mehrkosten vor allem die Pendler belastet werden, ist eine Anpassung der

Pauschbeträge im § 16 EstG (Werbungskosten) um durchschnittlich ein Drittel erforderlich.

 

Kosten und Bedeckung:

Die Erhöhung des Pendlerpauschales um ein Drittel würde budgetäre Mehrkosten im Ausmaß

von maximal 0,5 Mia. Schilling verursachen. Die Bedeckung sollte aus dem Mehraufkommen

an Umsatzsteuer auf Grund der hohen Energiepreise erfolgen.