264/A XXI.GP

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Maga. Barbara Prammer

und Genossinnen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. I Nr. 153/1999,

geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1999, wird

wie folgt geändert:

 

1. In den §§1 0 Abs., § 10 Abs 5 und 12 Abs 1 wird jeweils die Wortfolge ,, vier

Monaten nach der Entbindung“ durch die Wortfolge „26 Wochen nach Ablauf des

Beschäftigungsverbotes (§ 5 Abs 1)“ ersetzt.

 

2. In den §§ 10 Abs. 4,15 Abs. 4, 15a Abs. 5, 15d Abs. 5 sowie 15g Abs. 11 wird

jeweils die Wortfolge "vier Wochen“ durch die Wortfolge „26 Wochen“ ersetzt.

 

Das Elterkarenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 6/2000, wird

wie folgt geändert:

 

In den §§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 10 wird jeweils die Wortfolge „vier Wochen“ durch die

Wortfolge „26 Wochen“ ersetzt.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gleichbehandlungsausschuss;

 

 

Begründung:

Die aktuelle Studie über die Einkommensunterschiede zwischen Männern und

Frauen zeigt deutlich, dass der massivste Einbruch in den Einkommens - und

Berufschancen von Frauen durch die Inanspruchnahme von Karenzurlaub entsteht.

Es ist festzustellen, dass Frauen in Österreich noch immer aufgrund ihrer

Betreuungspflichten (deren Wahrnehmung ihnen in einem wesentlich stärkeren

Ausmaß zugeschrieben werden als Männern mit Kindern) eine extreme

Benachteiligung erfahren. Die aufzeigbaren Benachteiligungen können durch

gezielte Maßnahmen zugunsten von Frauen abgemildert werden. Dazu zählt

insbesondere Maßnahmen zu setzen, die einen Wiedereinstieg und die Sammlung

von Berufserfahrung nach der Babypause erleichtern.

Die Ausdehnung der Behaltefrist auf 26 Wochen, soll in erster Linie Frauen den

Wiedereinstieg in das Berufsleben nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes

ermöglichen. Die derzeitige Behaltefrist von 4 Wochen ist nachweislich zu kurz für

die Wiedereingewöhnung in den Betrieb. Viele Frauen lösen ihr Dienstverhältnis

schon alleine aus Angst vor Überforderung. Auch der Dienstgeber kann sich bei

einer längeren Behaltefrist wieder leichter an die Arbeitnehmerin gewöhnen. Aus

diesen Gründen ist daher eine Ausdehnung der Behaltefrist erforderlich.

Gleichzeitig sollen jene Frauen, die nach dem Mutterschutz, sich wieder in das

Berufsleben eingliedern, jenen ausgedehnten Kündigungsschutz, der jenen Frauen,

die Karenzzeit in Anspruch nehmen, gewährt wird, ebenfalls zugestanden

bekommen. Dies vor allem aus der Tatsache, dass Frauen mit Betreuungspflichten

im Berufsleben benachteiligt werden und es Ängste über eventuellen Auswirkungen

der Betreuungspflichten im Bezug auf die Arbeitstätigkeit der betreffenden Frauen

gibt.

Hinweis auf analoge Änderung im EKUG für Väter, die Karenzurlaub bzw.

Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.