264/A XXI.GP
Antrag
der Abgeordneten Maga. Barbara Prammer
und Genossinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. I Nr. 153/1999,
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 153/1999, wird
wie folgt geändert:
1. In den §§1 0 Abs., § 10 Abs 5 und 12 Abs 1 wird jeweils die Wortfolge ,, vier
Monaten nach der Entbindung“ durch die Wortfolge „26 Wochen nach Ablauf des
Beschäftigungsverbotes (§ 5 Abs 1)“ ersetzt.
2. In den §§ 10 Abs. 4,15 Abs. 4, 15a Abs. 5, 15d Abs. 5 sowie 15g Abs. 11 wird
jeweils die Wortfolge "vier Wochen“ durch die Wortfolge „26 Wochen“ ersetzt.
Das Elterkarenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 6/2000, wird
wie folgt geändert:
In den §§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 10 wird jeweils die Wortfolge „vier Wochen“ durch die
Wortfolge „26 Wochen“ ersetzt.
Zuweisungsvorschlag: Gleichbehandlungsausschuss;
Begründung:
Die aktuelle Studie über die Einkommensunterschiede zwischen Männern und
Frauen zeigt deutlich, dass der massivste Einbruch in den Einkommens - und
Berufschancen von Frauen durch die Inanspruchnahme von Karenzurlaub entsteht.
Es ist festzustellen, dass Frauen in Österreich noch immer aufgrund ihrer
Betreuungspflichten (deren Wahrnehmung ihnen in einem wesentlich stärkeren
Ausmaß zugeschrieben werden als Männern mit Kindern) eine extreme
Benachteiligung erfahren. Die aufzeigbaren Benachteiligungen können durch
gezielte Maßnahmen zugunsten von Frauen abgemildert werden. Dazu zählt
insbesondere Maßnahmen zu setzen, die einen Wiedereinstieg und die Sammlung
von Berufserfahrung nach der Babypause erleichtern.
Die Ausdehnung der Behaltefrist auf 26 Wochen, soll in erster Linie Frauen den
Wiedereinstieg in das Berufsleben nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes
ermöglichen. Die derzeitige Behaltefrist von 4 Wochen ist nachweislich zu kurz für
die Wiedereingewöhnung in den Betrieb. Viele Frauen lösen ihr Dienstverhältnis
schon alleine aus Angst vor Überforderung. Auch der Dienstgeber kann sich bei
einer längeren Behaltefrist wieder leichter an die Arbeitnehmerin gewöhnen. Aus
diesen Gründen ist daher eine Ausdehnung der Behaltefrist erforderlich.
Gleichzeitig sollen jene Frauen, die nach dem Mutterschutz, sich wieder in das
Berufsleben eingliedern, jenen ausgedehnten Kündigungsschutz, der jenen Frauen,
die Karenzzeit in Anspruch nehmen, gewährt wird, ebenfalls zugestanden
bekommen. Dies vor allem aus der Tatsache, dass Frauen mit Betreuungspflichten
im Berufsleben benachteiligt werden und es Ängste über eventuellen Auswirkungen
der Betreuungspflichten im Bezug auf die Arbeitstätigkeit der betreffenden Frauen
gibt.
Hinweis auf analoge Änderung im EKUG für Väter, die Karenzurlaub bzw.
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.