270/A XXI.GP

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Amon, Mag. Schender

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes -

Jugendvertretungsgesetz)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-

Jugendvertretungsgesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-

Jugendvertretungsgesetz)

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

Zielsetzung

 

§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der

Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundes -

ebene sichergestellt werden.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. (1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Men -

schen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.

 

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Ver -

einigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendli -

che im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt

und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Ju -

gendlichen ist.

 

2. Abschnitt

Bundes - Jugendvertretung

Einrichtung der Bundes - Jugendvertretung

 

§ 3. (1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Ent -

scheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten,

deren Mitglieder von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen

entsandt werden.

 

(2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren

können1 ist die Bundes - Jugendvertretung den gesetzlichen lnteressensvertretungen

der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichi -

schen Seniorenrates gleichgestellt.

 

(3) Zur Konstituierung der Bundes - Jugendvertretung sind vom Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen ge -

mäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu ma -

chen.

 

(4) Die Organe der Bundes - Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das

Präsidium.

 

 

Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung

 

§ 4. Die Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung besteht aus:

     1. je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß

         § 6 Abs. 1 und 2 Bundes - Jugendförderungsgesetz,

     2. zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,

     3. zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,

     4. je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,

     5. je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die au -

         ßer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes -

         Jugendförderungsgesetz erbringt und

     6. je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten

         Österreichs.

 

Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung

 

§ 5. Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugendvertretung und besteht

aus:

 

     1. zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß §

         6 Abs. 1 und 3 Bundes - Jugendförderungsgesetz, die einer gesetzlich aner -

         kannten Religionsgemeinschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser

         Jugendorganisationen nominiert werden,

     2. zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß §

         6 Abs. 1 Bundes - Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich aner -

          kannten Religionsgemeinschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation

          nach Z. 3, noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind

          und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,

      3. je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7

          Abs. 2 Bundes - Jugendförderungsgesetz gefördert wird,

4. einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,

5. einem Vertreter der Bundesschülervertretung und

6. einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.

7. Wird vom Präsidium der Bundes - Jugendvertretung ein Geschäftsführer be -

     stellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.

 

Wirkungsbereich der Bundes - Jugendvertretung

 

§ 6. Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugend-

lichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf

Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:

 

   1. die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung

       und deren Mitgliedern,

   2. die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrele -

        vanten Angelegenheiten,

    3. die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetzes- und Verordnungsent -

        würfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen,

    4. die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung

        in jugendrelevanten Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen

        auswirken können, wie die Erstattung von

           a) Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesell -

                schaft betreffen,

           b) Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,

           c) Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle

               Maßnahmen der Regierungspolitik,

           d) Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und

                Zusammenwirken der Generationen betreffen,

           e) Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesju -

               gendförderungsgesetz und

           f) Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer

               Projekte nach § 7 Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren

               Antragssumme den Betrag von ÖS 200.000,-- übersteigt.

 

Vorsitz in der Bundes - Jugendvertretung

 

§ 7. (1) Der Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus

dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt

den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das

dritte Los den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Alle weiteren gezogenen Lose

beschreiben die Reihenfolge in der sich der Vorsitz innerhalb der österreichischen

Bundes - Jugendvertretung abwechselt. Die Vorsitzdauer beträgt jeweils sechs Mo -

nate. Die Vorsitz - Troika bildet sich aus der jeweils entsandten Person jener Organi-

sation, die den Vorsitz zuletzt, aktuell und als nächstes inne hat.

 

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Öffentlichkeit

sind in geeigneter Weise über das Ergebnis des Losentscheides und die daraus re -

sultierende Reihenfolge der Vorsitzführung zu informieren.

Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung

 

§ 8. (1) Die Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf

Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder inner -

halb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.

 

(2) Der Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung obliegt die Beratung über

grundsätzliche Angelegenheiten der Bundes - Jugendvertretung und die Beschluss -

fassung über Resolutionen und Stellungnahmen an das Präsidium.

 

(3) Die Führung des Vorsitzes in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung

obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellver -

treter.

 

Präsidium der Bundes - Jugendvertretung

 

§ 9. (1) Das Präsidium der Bundes - Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberu-

fung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von

14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.

 

(2) Dem Präsidium der Bundes - Jugendvertretung obliegt

      1. die Geschäftsführung der Bundes - Jugendvertretung,

      2. die Vertretung der Bundes - Jugendvertretung nach außen, insbesondere ge -

          genüber der Bundesregierung, den Gebietskörperschaften, der Öffentlichkeit

          und auf internationaler Ebene sowie

     3. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 für die Bundes - Jugendvertretung,

     4. der Beschluss einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bundes-

         Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:

               a) als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung al -

                    er Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit -

                    liedsorganisationen,

              b) dass die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu

                   fassen hat,

              c) die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung

                   von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Gremien der Vollver -

                   sammlung, sowie

5. der Beschluss einer Geschäftsordnung für das Präsidium der Bundes -

     Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:

              a) als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung al -

                  ler Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglie -

                  der,

             b) dass das Präsidium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei

                  Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen hat,

             c) die Möglichkeit einer Beiziehung von Gästen, Fachleuten und Aus -

                  kunftspersonen zu Präsidiumssitzungen und zur Vollversammlung,

             d) die nähere Aufteilung der Geschäfte innerhalb des Präsidiums,

              e) die näheren Bestimmungen zu den nach der ersten Konstituierung fol -

                  genden Nominierungen und Nachnominierungen der Präsidiumsmit -

                  glieder, deren Entsendeorganisationen nicht unmittelbar durch dieses

                  Gesetz bestimmbar sind,

        f) die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung

            von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern aus den Entsendeorganisationen

            in das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, wobei die Entsendung

            und Abberufung den Mitgliedsorganisationen zu obliegen hat.

 

(3) Nach Abs. 2 Z. 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundesjugend -

vertretung sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der

jeweils geltenden Fassung vom Vorsitzenden unverzüglich zu übermitteln.

 

Geschäftsstelle der Bundes - Jugendvertretung

 

§ 10. (1) Schließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird

dieser Verein vom Präsidium der Bundes - Jugendvertretung mit einer Mehrheit von

zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Büro -

geschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen

angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur

Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.

 

(2) Im Vertrag gemäß Abs. list insbesondere festzulegen:

     1. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes -

         Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der

         Reise - und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisege -

          bührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

     2. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraus -

          setzungen beim Verein.

 

(3) Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen sind, ist er berech -

tigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes - Jugendvertretung“ zu führen.

 

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß

Abs. 1 vorliegen.

 

(5) Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 geschlossen ist, wird die

Bundes - Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministeri -

um für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

 

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

 

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

 

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,

bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

 

§ 12. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeich -

nungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

 

Vollziehung

 

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen betraut.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht diesen Antrag dem Familienausschuß zuzuweisen.

Begründung:

 

 

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes über die Vertretung der Anliegen der

Jugend (Bundes - Jugendvertretungsgesetz) trägt dem Entschließungsantrag 192/E

(XX. GP) vom 18.6.1999 durch die Einrichtung einer wirksamen Bundesjugendver -

tretung und durch die dadurch erreichte stärkere Einbindung von jugendlichen

Standpunkten in die politischen Entscheidungsprozesse Rechnung.

 

Die Bedeutung, die der Jugend naturgemäß bei der Sicherung der Zukunft unseres

Gemeinwesens zukommt, erfordert es, daß den Anliegen der Jugend in erheblich

verstärktem Maße Beachtung geschenkt wird.

 

Vor allem junge Menschen werden durch politische Entscheidungen in ihrer zukünfti -

gen Lebensgestaltung besonders berührt. Daher ist es dringend an der Zeit, eine

effiziente, repräsentative und handlungsfähige Mitsprachemöglichkeit festzuschrei -

ben. Deshalb wird mit dem vorliegenden Antrag eine Bundes - Jugendvertretung ge -

schaften, die mit den umfassenden Kompetenzen einer gesetzlichen Interessensver -

tretung ausgestattet ist. Dadurch wird die Vertretung der Anliegen von jungen Men -

schen sowie die Beratung von politischen Entscheidungsträgern in allen jugendrele -

vanten Bereichen sichergestellt.

 

Außerdem wird die sachlich gebotene Trennung zwischen der Bundes -

Jugendvertretung einerseits und der finanziellen Förderung der außerschulischen

Jugenderziehung und Jugendarbeit andererseits gewährleistet.

 

Mit der Schaffung einer Bundes - Jugendvertretung steht der Jugend erstmals eine

formelle und bundesgesetzlich verankerte Interessensvertretung zur Verfügung.

 

Kosten:

Durch diesen Antrag entstehen keine Mehrkosten.

 

EU  - Konformität:

Ist gegeben.