270/A XXI.GP
Antrag
der Abgeordneten Amon, Mag. Schender
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes -
Jugendvertretungsgesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-
Jugendvertretungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über die Vertretung der Anliegen der Jugend (Bundes-
Jugendvertretungsgesetz)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der
Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundes -
ebene sichergestellt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Men -
schen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.
(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Ver -
einigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendli -
che im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt
und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Ju -
gendlichen ist.
2. Abschnitt
Bundes - Jugendvertretung
Einrichtung der Bundes - Jugendvertretung
§ 3. (1) Zur Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Ent -
scheidungsträgern auf Bundesebene ist eine Bundes-Jugendvertretung einzurichten,
deren Mitglieder von den nach §§ 4 und 5 nominierungsberechtigten Organisationen
entsandt werden.
(2) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Jugend berühren
können1 ist die Bundes - Jugendvertretung den gesetzlichen lnteressensvertretungen
der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden, der Landwirte und des Österreichi -
schen Seniorenrates gleichgestellt.
(3) Zur Konstituierung der Bundes - Jugendvertretung sind vom Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen die vorschlagsberechtigten Organisationen ge -
mäß §§ 4 und 5 in geeigneter Weise auf ihr Vorschlagsrecht aufmerksam zu ma -
chen.
(4) Die Organe der Bundes - Jugendvertretung sind die Vollversammlung und das
Präsidium.
Zusammensetzung der Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung
§ 4. Die Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung besteht aus:
1. je zwei Vertretern jeder verbandlich organisierten Jugendorganisation gemäß
§ 6 Abs. 1 und 2 Bundes - Jugendförderungsgesetz,
2. zwei Vertretern der Österreichischen Hochschülerschaft,
3. zwei Vertretern der Bundesschülervertretung,
4. je zwei Vertretern aus den Landesjugendbeiräten,
5. je einem Vertreter einer verbandlich organisierten Jugendorganisation die au -
ßer der Mitgliederanzahl die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Bundes -
Jugendförderungsgesetz erbringt und
6. je einem Vertreter der gesetzlich anerkannten Volksgruppen und Minderheiten
Österreichs.
Zusammensetzung des Präsidiums der Bundes-Jugendvertretung
§ 5. Das Präsidium führt die Geschäfte der Bundes-Jugendvertretung und besteht
aus:
1. zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß §
6 Abs. 1 und 3 Bundes - Jugendförderungsgesetz, die einer gesetzlich aner -
kannten Religionsgemeinschaft zuzurechnen sind und aus dem Kreis dieser
Jugendorganisationen nominiert werden,
2. zwei Vertretern der verbandlich organisierten Jugendorganisationen gemäß §
6 Abs. 1 Bundes - Jugendförderungsgesetz, die nicht einer gesetzlich aner -
kannten Religionsgemeinschaft oder parteipolitischen Jugendorganisation
nach Z. 3, noch der österreichischen Gewerkschaftsjugend zuzurechnen sind
und aus dem Kreis dieser Jugendorganisationen nominiert werden,
3. je einem Vertreter jeder parteipolitischen Jugendorganisation, die gemäß § 7
Abs. 2 Bundes - Jugendförderungsgesetz gefördert wird,
4. einem Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
5. einem Vertreter der Bundesschülervertretung und
6. einem Vertreter der Österreichischen Gewerkschaftsjugend.
7. Wird vom Präsidium der Bundes - Jugendvertretung ein Geschäftsführer be -
stellt, so gehört dieser dem Präsidium mit beratender Stimme an.
Wirkungsbereich der Bundes - Jugendvertretung
§ 6. Zum Wirkungsbereich der Vertretung der Anliegen und Interessen der Jugend-
lichen gegenüber den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsträgern auf
Bundesebene nach diesem Bundesgesetz zählen unter anderem:
1. die Interessensvertretung der Jugendlichen gegenüber der Bundesregierung
und deren Mitgliedern,
2. die Beratung der Bundesregierung und deren Mitglieder in allen jugendrele -
vanten Angelegenheiten,
3. die Erstattung von Stellungnahmen zu allen Gesetzes- und Verordnungsent -
würfen, die der Bundes-Jugendvertretung relevant erscheinen,
4. die Behandlung von Fragen, wie sich geplante Vorhaben der Bundesregierung
in jugendrelevanten Bereichen auf die Lebensbedingungen von Jugendlichen
auswirken können, wie die Erstattung von
a) Vorschlägen zu Fragen, die die Stellung der Jugendlichen in der Gesell -
schaft betreffen,
b) Vorschlägen für Maßnahmen von jugendpolitischer Bedeutung,
c) Vorschlägen für soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und kulturelle
Maßnahmen der Regierungspolitik,
d) Vorschlägen zu Themen, die die Jugend sowie das Zusammenleben und
Zusammenwirken der Generationen betreffen,
e) Empfehlungen für die Erlassung von Richtlinien gemäß § 8 Bundesju -
gendförderungsgesetz und
f) Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen jugendspezifischer
Projekte nach § 7 Abs. 5 und 6 Bundesjugendförderungsgesetz, deren
Antragssumme den Betrag von ÖS 200.000,-- übersteigt.
Vorsitz in der Bundes - Jugendvertretung
§ 7. (1) Der Vorsitz in der Bundesjugendvertretung wird mittels Losentscheid aus
dem Kreis der ins Präsidium entsandten Personen ermittelt. Das erste Los beschreibt
den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, das zweite Los den Vorsitzenden und das
dritte Los den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Alle weiteren gezogenen Lose
beschreiben die Reihenfolge in der sich der Vorsitz innerhalb der österreichischen
Bundes - Jugendvertretung abwechselt. Die Vorsitzdauer beträgt jeweils sechs Mo -
nate. Die Vorsitz - Troika bildet sich aus der jeweils entsandten Person jener Organi-
sation, die den Vorsitz zuletzt, aktuell und als nächstes inne hat.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und die Öffentlichkeit
sind in geeigneter Weise über das Ergebnis des Losentscheides und die daraus re -
sultierende Reihenfolge der
Vorsitzführung zu informieren.
Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung
§ 8. (1) Die Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf
Einberufung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest einmal jährlich oder inner -
halb von acht Wochen, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2) Der Vollversammlung der Bundes - Jugendvertretung obliegt die Beratung über
grundsätzliche Angelegenheiten der Bundes - Jugendvertretung und die Beschluss -
fassung über Resolutionen und Stellungnahmen an das Präsidium.
(3) Die Führung des Vorsitzes in der Vollversammlung der Bundes-Jugendvertretung
obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums, erforderlichenfalls einem seiner Stellver -
treter.
Präsidium der Bundes - Jugendvertretung
§ 9. (1) Das Präsidium der Bundes - Jugendvertretung tagt nach Bedarf auf Einberu-
fung durch den Vorsitzenden, jedoch zumindest viermal jährlich oder innerhalb von
14 Tagen, wenn es zumindest ein Drittel der Präsidiumsmitglieder verlangt.
(2) Dem Präsidium der Bundes - Jugendvertretung obliegt
1. die Geschäftsführung der Bundes - Jugendvertretung,
2. die Vertretung der Bundes - Jugendvertretung nach außen, insbesondere ge -
genüber der Bundesregierung, den Gebietskörperschaften, der Öffentlichkeit
und auf internationaler Ebene sowie
3. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 für die Bundes - Jugendvertretung,
4. der Beschluss einer Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bundes-
Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:
a) als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung al -
er Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit -
liedsorganisationen,
b) dass die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu
fassen hat,
c) die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung
von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in die Gremien der Vollver -
sammlung, sowie
5. der Beschluss einer Geschäftsordnung für das Präsidium der Bundes -
Jugendvertretung, die unter anderem vorzusehen hat:
a) als Beschlusserfordernis, nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung al -
ler Mitglieder, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglie -
der,
b) dass das Präsidium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder zu fassen hat,
c) die Möglichkeit einer Beiziehung von Gästen, Fachleuten und Aus -
kunftspersonen zu Präsidiumssitzungen und zur Vollversammlung,
d) die nähere Aufteilung der Geschäfte innerhalb des Präsidiums,
e) die näheren Bestimmungen zu den nach der ersten Konstituierung fol -
genden Nominierungen und Nachnominierungen der Präsidiumsmit -
glieder, deren Entsendeorganisationen nicht unmittelbar durch dieses
Gesetz bestimmbar sind,
f) die näheren Bestimmungen zur Entsendung, Abberufung und Nennung
von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern aus den Entsendeorganisationen
in das Präsidium der Bundes-Jugendvertretung, wobei die Entsendung
und Abberufung den Mitgliedsorganisationen zu obliegen hat.
(3) Nach Abs. 2 Z. 4 und 5 beschlossene Geschäftsordnungen der Bundesjugend -
vertretung sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen in der
jeweils geltenden Fassung vom Vorsitzenden unverzüglich zu übermitteln.
Geschäftsstelle der Bundes - Jugendvertretung
§ 10. (1) Schließen sich Jugendorganisationen zu einem Verein zusammen und wird
dieser Verein vom Präsidium der Bundes - Jugendvertretung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln mit der Einrichtung einer Geschäftsstelle und der Führung seiner Büro -
geschäfte betraut, so ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
ermächtigt, mit diesem Verein einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen
angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung der Führung der Bürogeschäfte zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundes-Jugendvertretung abgegolten werden.
(2) Im Vertrag gemäß Abs. list insbesondere festzulegen:
1. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Bundes -
Jugendvertretung und für die Mitglieder des Präsidiums die Abgeltung der
Reise - und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Reisege -
bührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
2. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraus -
setzungen beim Verein.
(3) Solange einem Verein die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen sind, ist er berech -
tigt, die Bezeichnung „Geschäftsstelle der Bundes - Jugendvertretung“ zu führen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung den Verein kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 vorliegen.
(5) Soweit mit keinem Verein ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 geschlossen ist, wird die
Bundes - Jugendvertretung bei der Führung der Bürogeschäfte vom Bundesministeri -
um für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird,
bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils
geltende Fassung.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 12. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeich -
nungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen betraut.
In formeller Hinsicht wird ersucht diesen
Antrag dem Familienausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes über die Vertretung der Anliegen der
Jugend (Bundes - Jugendvertretungsgesetz) trägt dem Entschließungsantrag 192/E
(XX. GP) vom 18.6.1999 durch die Einrichtung einer wirksamen Bundesjugendver -
tretung und durch die dadurch erreichte stärkere Einbindung von jugendlichen
Standpunkten in die politischen Entscheidungsprozesse Rechnung.
Die Bedeutung, die der Jugend naturgemäß bei der Sicherung der Zukunft unseres
Gemeinwesens zukommt, erfordert es, daß den Anliegen der Jugend in erheblich
verstärktem Maße Beachtung geschenkt wird.
Vor allem junge Menschen werden durch politische Entscheidungen in ihrer zukünfti -
gen Lebensgestaltung besonders berührt. Daher ist es dringend an der Zeit, eine
effiziente, repräsentative und handlungsfähige Mitsprachemöglichkeit festzuschrei -
ben. Deshalb wird mit dem vorliegenden Antrag eine Bundes - Jugendvertretung ge -
schaften, die mit den umfassenden Kompetenzen einer gesetzlichen Interessensver -
tretung ausgestattet ist. Dadurch wird die Vertretung der Anliegen von jungen Men -
schen sowie die Beratung von politischen Entscheidungsträgern in allen jugendrele -
vanten Bereichen sichergestellt.
Außerdem wird die sachlich gebotene Trennung zwischen der Bundes -
Jugendvertretung einerseits und der finanziellen Förderung der außerschulischen
Jugenderziehung und Jugendarbeit andererseits gewährleistet.
Mit der Schaffung einer Bundes - Jugendvertretung steht der Jugend erstmals eine
formelle und bundesgesetzlich verankerte Interessensvertretung zur Verfügung.
Kosten:
Durch diesen Antrag entstehen keine Mehrkosten.
EU - Konformität:
Ist gegeben.