352/AE XXI.GP

Eingelangt am:14.12.2000

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Amon MBA, Mag. Schweitzer

und Kollegen

betreffend Erziehungsvereinbarungen der Schulpartner

Durch die allgemeine gesellschaftliche Entwicklung wird immer mehr der im

§ 2 SchOG verankerte Erziehungsauftrag der österreichischen Schule, der eine

Ergänzung des elterlichen Erziehungsrechts darstellt, eingefordert.

 

Der schulische Erziehungsauftrag findet u.a. seine Konkretisierung im

Schulunterrichtsgesetz, das der Schule und somit den Lehrern ein System von

erzieherischen Maßnahmen (Erziehungsmittel) zur Verfügung stellt.

 

Die Weiterentwicklung und Verbesserung der Erziehungssituation an den

österreichischen Schulen ist ein wichtiges Anliegen der inneren Schulreform. Dabei

soll die Zusammenarbeit der Eltern und Erziehungsberechtigten mit der Schule im

Sinne einer Vereinbarungskultur verbessert werden. Neue Erziehungsmittel sollen

auf Schulebene getroffen werden, um einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der das

Alter und den Entwicklungsstand der Schüler sowie schulartspezifische und

regionale Erfordernisse berücksichtigt. Durch ein „erzieherisches Frühwarnsystem“

soll die frühzeitige Information der Eltern und der Einsatz von erzieherischen

Begleitmaßnahmen zur Verhaltensförderung ermöglicht und sichergestellt werden.

Zur konfliktlösung und Verhaltensförderung an den Schulen kann ein Gremium

eingerichtet werden, das auch den Erziehungsberechtigten professionelle Hilfe in

Erfüllung ihrer Erziehungspflicht bietet.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschliessungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ersucht, im Rahmen

des Schulunterrichtsrechts diesem Anliegen dadurch Rechnung zu tragen, dass

gesetzliche Grundlagen geschaffen werden,

1. die den Schulpartnern die Kompetenz einräumen, verbindliche

    Erziehungsvereinbarungen festzulegen,

2. ein aus den Schulpartnern bestehendes Gremium einzurichten, das befugt ist,

    über erzieherische Konsequenzen zu beraten und solche auch zu verfügen,

3. standortbezogene und der jeweiligen Erziehungssituation angemessene

    Erziehungsmittel durch die Schulpartner zu schaffen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Unterrichtsausschuss

zuzuweisen.