358/AE XXI.GP
Eingelangt am:18.01.2001
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Heidrun Silhavy, Annemarie Reitsamer,
und Genossinnen
betreffend Wählbarkeit für in Österreich erwerbstätige Personen aus anderen EU/EWR-
Mitgliedstaaten und gemeinschaftsrechtlich begünstigter Personen, die nicht di e
Staatsangehörigkeit eines EU/EWR - Mitgliedstaates haben, in den gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen und zu den betrieblichen Interessenvertretungen (wie z. B.
Betriebsräten, Personalvertretungen, Jugendvertrauensräten)
Die EU - Kommission hat die österreichische Regierung, in dem am 29. Dezember 2000
abgeschickten Brief aufgefordert, das passive Wahlrecht für AusländerInnen bei AK - Wahlen
und Betriebsratswahlen innerhalb von zwei Monaten einzuführen. Die Kommission wirft der
Regierung vor, gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, soweit sie ArbeitnehmerInnen
aus anderen EU/EWR - Mitgliedsstaaten von der Wählbarkeit in Arbeiterkammem ausschließt
sowie gemeinschaftsrechtlich begünstigte ArbeitnehmerInnen,die nicht die Staatsangehörigkeit
eines EU/EWR - Mitgliedsstaates haben, von der Wählbarkeit in Arbeiterkammern und zu
Betriebsräten ausschließt.
Die Kommission fordert die Republik Österreich gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG - Vertrag
auf die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dieser mit Gründen versehenen
Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntmachung nachzukommen. Daher
stellen die unterzeichnenden Abgeordneten nachfolgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat bis zum 31.01.2001 eine
Regierungsvorlage zuzuleiten die sicherstellt, dass
• in Österreich erwerbstätige Personen aus anderen EU/EWR - Mitgliedstaaten von der
Wählbarkeit in den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen nicht ausgeschlossen
werden und
• gemeinschaftsrechtlich begünstigte Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines
EU/EWR - Mitgliedstaates haben, von der Wählbarkeit in den gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen und zu den betrieblichen Interessenvertretungen (wie z. B.
Betriebsräten, Personalvertretungen, Jugendvertrauensräten) nicht ausgeschlossen
werden.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales