358/AE XXI.GP

Eingelangt am:18.01.2001

 

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Heidrun Silhavy, Annemarie Reitsamer,

 

und Genossinnen

 

betreffend Wählbarkeit für in Österreich erwerbstätige Personen aus anderen EU/EWR-

Mitgliedstaaten und gemeinschaftsrechtlich begünstigter Personen, die nicht di e

Staatsangehörigkeit eines EU/EWR - Mitgliedstaates haben, in den gesetzlichen beruflichen

Interessenvertretungen und zu den betrieblichen Interessenvertretungen (wie z. B.

Betriebsräten, Personalvertretungen, Jugendvertrauensräten)

 

Die EU - Kommission hat die österreichische Regierung, in dem am 29. Dezember 2000

abgeschickten Brief aufgefordert, das passive Wahlrecht für AusländerInnen bei AK - Wahlen

und Betriebsratswahlen innerhalb von zwei Monaten einzuführen. Die Kommission wirft der

Regierung vor, gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, soweit sie ArbeitnehmerInnen

aus anderen EU/EWR - Mitgliedsstaaten von der Wählbarkeit in Arbeiterkammem ausschließt

sowie gemeinschaftsrechtlich begünstigte ArbeitnehmerInnen,die nicht die Staatsangehörigkeit

eines EU/EWR - Mitgliedsstaates haben, von der Wählbarkeit in Arbeiterkammern und zu

Betriebsräten ausschließt.

 

Die Kommission fordert die Republik Österreich gemäß Artikel 226 Absatz 2 EG - Vertrag

auf die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dieser mit Gründen versehenen

Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntmachung nachzukommen. Daher

stellen die unterzeichnenden Abgeordneten nachfolgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Entschließung

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat bis zum 31.01.2001 eine

Regierungsvorlage zuzuleiten die sicherstellt, dass

• in Österreich erwerbstätige Personen aus anderen EU/EWR - Mitgliedstaaten von der

   Wählbarkeit in den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen nicht ausgeschlossen

   werden und

• gemeinschaftsrechtlich begünstigte Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines

   EU/EWR - Mitgliedstaates haben, von der Wählbarkeit in den gesetzlichen beruflichen

   Interessenvertretungen und zu den betrieblichen Interessenvertretungen (wie z. B.

   Betriebsräten, Personalvertretungen, Jugendvertrauensräten) nicht ausgeschlossen

   werden.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales