36/A XXI.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Partik - Pablé

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.111/1998, wird wie folgt geändert:

 

1.     § 4 Abs. 1 lautet:

               „(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen,

               wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung

               oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs -  und Hilfsbedarf

               (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder

               würde.“

 

2.     § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:

                 „(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt

                 mit 1. Juli 2000 in Kraft.

 

Begründung:

 

Bereits bei der Beschlußfassung über das Bundespflegegeldgesetz im Jahr 1992 haben

die freiheitlichen Abgeordneten angeregt, auch für Kinder unter drei Jahren Pflegegeld

zu gewähren. Leider wurde erst 1996 beschlossen, wenigstens in Härtefällen auch für

Kleinkinder einen Anspruch auf Pflegegeld vorzusehen. Wie die Antragsteller an einem

konkreten Beispiel erfahren mußten, wird diese Härteklausel der Situation der Eltern

stark pflegebedürftiger Kinder in keiner Weise gerecht.

 

Die Eltern eines mit Treacher Collins Syndrom Ende Mai 1999 geborenen Kindes

schildern den Pflegeaufwand wie folgt:

       Ständiges Absaugen der Lunge (5 - 10mal pro Stunde), Kanülenwechsel und -

       reinigung, Reinigung Absaugegerät: etwa 100 Stunden pro Monat.

       Ernährung mit Magensonde und Spezialflasche: 2 x 5 Stunden pro Tag = 300

       Stunden pro Monat.

       Verkleben eines Auges, Training des anderen: 2 Stunden pro Tag = 60 Stunden pro

       Monat.

       Gehörtraining: 2 Stunden pro Tag = 60 Stunden pro Monat.

       Alle Transporte in Krankenanstalten oder zu Therapien nur mit zwei Personen zu

       bewältigen (ständiges Absaugen).

Allein die Rezeptgebühren betragen ca. ÖS 3.000,-- pro Monat, weil keine

Rezeptgebührenbefreiung erfolgt. Die Kosten belaufen sich insgesamt auf etwa ÖS

18.000,-- pro Monat (Zusatznahrung, Schläuche etc.). Vom Land Tirol wurde aufgrund

der Härtefallregelung lediglich ein Pflegegeld der Stufe 2 abzüglich Erhöhungsbetrag

der Familienbeihilfe gewährt (somit ÖS 2.863 monatlich).

 

Wie dieser Beispielsfall zeigt kann durchaus ab der Geburt schon ein Pflegebedarf

bestehen, der über die normale altersgemäße Pflege eines Kleinkindes bei weitem

hinausgeht und auch rein finanziell die Möglichkeiten der Eltern bei weitem übersteigen

und existentielle Probleme verursachen kann.

 

Zusätzlich ist zu bedenken, daß eine gute Pflege bei behinderten Kindern insbesondere

in den ersten Lebensjahren auch die eminent wichtigen Frühförderungsmaßnahmen

umfaßt, die einen hohen Zeitaufwand verursachen, für das weitere Leben des Kindes

aber von entscheidender Bedeutung sind. Dies wird im Bereich der Familienbeihilfe auch

anerkannt, indem diese nicht erst ab einer gewissen Altersstufe gewährt wird.

 

Die Situation der Eltern behinderter Kinder ist meist durch die Unmöglichkeit, neben der

Betreuung der Kindes noch einen Beruf auszuüben, ohnehin schwierig genug. Die

große Leistung der Eltern sollte daher zumindest durch eine Gleichbehandlung beim

Pflegegeld in Ansätzen anerkannt werden. Gerade für alleinstehende Mütter stellt das

Pflegegeld zumindest nach dem Ende des Karenzurlaubes oft die einzige Möglichkeit

dar, nicht aus finanziellen Gründen Arbeit annehmen zu müssen, obwohl die Pflege ihre

ganze Zeit beanspruchen würde.

 

Die Antragsteller schlagen aus all diesen Gründen vor, die Altersgrenze von drei Jahren

zur Gänze entfallen zu lassen und nicht nur in Härtefällen die Möglichkeit des

Pflegegeldbezugs vorzusehen, zumal ohnedies in § 4 Abs. 3 geregelt ist, daß für die

Beurteilung des Pflegebedarfs nur das Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das

über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern hinausgeht.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.