363/AE XXI.GP
Eingelangt am: 18. 01. 2001
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Freundinnen und Freunde
betreffend Ratifikation und Umsetzung der Aarhus - Konvention in Österreich
Die von Österreich im Jahre 1998 unterzeichnete Aarhus - Konvention
(Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten), der auch alle anderen EU - Mitgliedstaaten und die
Europäische Union beigetreten sind, stellt einen Meilenstein europäischer
Umweltpolitik dar.
Inhalt der Konvention:
1. Säule: Umweltinformation
• Umweltinformation: Im Vergleich zur Umweltinformations - RL der EU (90/313)
und dem österr. UIG sind insbesondere folgende Neuheiten zu erwähnen:
Aktive Informationspflicht der Behörden anlässlich einer besonderen Gefahr
und über vorhandene Umweltdateien, Pflicht zur Erstellung von Katastern und
Umweltberichten, Information über Umweltauswirkungen von Produkten,
verpflichtende Wahrnehmungsberichte über den Umweltrechtsvollzug.
In Hinblick auf die BSE - Krise sei auf die anvisierte Produktinformation
besonders hingewiesen: „Jede Vertragspartei entwickelt Strukturen um zu
gewährleisten, dass die Öffentlichkeit ausreichende Produktinformationen
erhält, um entsprechend sachkundige Entscheidungen treffen zu können.“
2. Säule: Öffentlichkeitsbeteiligung
• Öffentlichkeitsbeteiligung an Genehmigungsverfahren: Die Öffentlichkeits -
beteiligung ist nur für die im Anhang 1 genannten Projekte und für solche
Projekte, die laut
innerstaatlichem Recht Projekte mit erheblichen
Auswirkungen sind, zu gewährleisten. Die Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst die
in UVP - RL und IPPC - RL bekannten Elemente wie
• Auflage des Genehmigungsantrags,
• Möglichkeit zur Äußerung zum Vorhaben,
• die Veröffentlichung des wesentlichen Bescheidinhalts oder des Bescheid
selbst und
• den Zugang zu den Überwachungsergebnissen,
ist jedoch präziser ausformuliert.
Die Information und Beteiligung sollen so früh wie möglich, effektiv und
angemessen erfolgen.
• Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Programmen, Plänen und
Politiken
• Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Verordnungen
3. Säule: „access to justice“
• Rechtsweg:
• Ein Rechtsweg ist gemäß der Konvention vorgesehen bei Verweigerung
von Umweltinformationen im engeren Sinne (Überprüfungsverfahren vor
einem ordentlichen Gericht oder sonstiger neutraler Stelle, ob Auskunft zu
Recht verweigert wurde.)
• Entscheidungen über Vorhaben, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung
verpflichtend ist, sollen von Betroffenen und Umweltschutzorganisationen
hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Richtigkeit bei
einem ordentlichen Gericht oder einer neutralen Stelle angefochten
werden können.
• Die Konvention räumt der interessierten Öffentlichkeit (Verbänden)
Rechtsinstrumente gegen Behörden und Privatpersonen, die gegen
Umweltschutzrecht verstoßen, ein.
Alle drei aufgelisteten Rechtswege müssen effizienten Rechtsschutz
gewährleisten, fair, gerecht, zügig und nicht unerschwinglich sein. Die
Öffentlichkeit ist über ihre Rechte zu informieren.
Die EU - Kommission hat bereits einen Kommissionsvorschlag für eine neue Aarhus -
konforme Umweltinformations - RL vorgelegt, an der Adaptierung der UVP - und IPPC -
Richtlinie wird gearbeitet. Ein Kommissionsdokument zur Umsetzung der 2. Säule
wurde für Ende Jänner angekündigt. Angesichts der spezifischen Rechtssysteme der
Mitgliedstaaten sind jedoch eigene Arbeiten der MS - insbesondere in Hinblick auf
die 3. Säule der Konvention - unerlässlich, um eine möglichst baldige Umsetzung der
Aarhus - Konvention sicherzustellen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Antrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Parlament umgehend die Aarhus -
Konvention zur Ratifikation vorzulegen;
2. der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft wird aufgefordert, zur Umsetzung der Aarhus - Konvention
gemäß § 8 BundesministerienG eine Kommission zur Erarbeitung der im
österreichischen Umweitrecht notwendigen Reformen einzusetzen, wobei
sicherzustellen ist, dass die österreichischen Umweltschutzorganisationen und
die Parlamentsfraktionen in der Kommission vertreten sind.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.