462/A XXI.GP

Eingelangt am: 07.06.2001

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dietachmayr,

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr.

Nr. 142/2000, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 142/2000, geändert

wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr.142/2000, wird wie folgt geändert:

 

1. §1 lautet:

     „§1 Österreichische Staatsbürger, die

          1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft

          gerieten, oder

     2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer

          ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich

          festgenommen und angehalten wurden, oder

     3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung

          im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des

          Gebietes Republik Österreich befanden und aus den in Zif 2 angeführten

          Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des

          Zweiten Weltkrieges in anderen Staaten angehalten wurden,

      haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

      Bundesgesetzes".

 

2. ,,§ 3 samt Überschrift wird aufgehoben“.

 

3. im § 21 wird der Ausdruck „30. Juni 2001“ durch den Ausdruck „31.12.2001“ ersetzt.

 

4. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt

     „(3), § 1, § 3 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten

mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung:

 

Die Sozialdemokratische Parlamentsfraktion hat schon im November 2000 im

Minderheitsbericht zu 311 dB, BBG 2001, festgehalten, dass bei der Einführung der

Kriegsgefangenenentschädigung die Gefangenen des Ersten Weltkrieges sowie die

Gefangenen in westlicher Kriegsgefangenschaft ausgeschlossen sind.

 

Diese Vorgangsweise stellt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.

Mit dem gegenständlichen Antrag sollen auch die Gefangenen des Ersten Weltkrieges sowie

die Gefangenen in westlicher Kriegsgefangenschaft in das

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, unabhängig davon ob sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in Österreich haben, rückwirkend mit 1.1.2001 einbezogen werden.