485/A XXI.GP
Eingelangt am:05.07.2001
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend Reform der Wohngesetzgebung
In diversen Fachgesprächen und Symposien, die von wichtigen Medien veranstaltet
und begleitet wurden (zB Der Standard), kamen ExpertInnen zu einem Bündel von
Verbesserungsvorschlägen. Nachdem in diesen Gremien sowohl theoretische
Überlegungen als auch praktische Anwendungsfelder intensiv diskutiert wurden,
sollten sie im Zuge der geplanten Erneuerung des Wohnrechts (vgl Initiative von
Minister Michalek) eine entsprechende Berücksichtigung finden. Dazu zählen vor
allem:
• Verbesserung eines differenzierten Angebots von Kauf - und Mietobjekten für
geförderte Bauten
• Informationsbörse für alle Wohnformarten
• Einfachere und transparentere Mietzinsregelungen mit dem Ziel erhöhter
Gerechtigkeit:
- Unter Beibehaltung der Friedenszinse, da diese durch die
Möglichkeit zur Einhebung der Erhaltungs - und Verbesserungsbeiträge
(EVB) gemäß § 45 MRG de facto bereits jetzt - zumindest seit 1.3.1994 -
aufgehoben sind.
Im Falle des Mietrechtseintrittes durch volljährige Kinder bzw Geschwister
kommt es bereits jetzt zu einer Anhebung des Hauptmietzinses auf den
jetzt gültigen Richtwertmietzins, gedeckelt mit dem Kategorie - A - Betrag.
- Unter Verzicht auf Wohnungseigentum an Substandardwohnungen,
denn der Wohnrechtsgesetzgeber hat mit dem 3.
Wohnrechtsänderungsgesetz zum 1.1.1994 aus gutem Grunde die WE -
Begründung an derartigen Wohnungen verboten.
- Unter Beibehaltung des Mieterschutzes für Geschäftsräumlichkeiten,
denn die Befristungen wurden bereits durch die WRN 2000 komplett
liberalisiert. Geschäftsräume werden auch von Kleingewerbetreibenden,
Vereinen etc gemietet, die keine marktkonformen Mieten zahlen können.
Überdies würde die „Herausnahme“ der Geschäftsräumlichkeiten auch zu
einem
Entfall verrechnungspflichtiger Einnahmen in der Mietzinsreserve
führen.
- Unter Beibehaltung der Kostendeckung bzw Begrenzung der
Auslaufgewinne für gemeinnützige (und ehemals gemeinnützige -
BUWOG etc) Bauvereinigungen. Durch die geplante Möglichkeit der
Wiedervermietung von Wohnungen zum Richtwertmietzins, dh inkl
Zuschlägen, käme es zu einer massiven Verteuerung des - bislang
sozialgebundenen - Wohnungsbestandes bei den Gemeinnützigen.
• Absenkung der Maklerprovisionen für Wohnungen. In Österreich haben wir
nach wie vor extrem hohe Maklerprovisionen.
• Entfall der Rechtsgeschäftsgebühr für schriftliche Mietverträge (1 % des
dreifachen Jahresgesamtmietzinses)
• Begrenzung der Zuschläge im System der Richtwertmietzinsbildung. Derzeit
können Zuschläge zum Richtwert unbegrenzt kumuliert werden.
• Erweiterung des Geltungsbereiches des MRG. Durch die stichtagsbezogenen
Regelungen (§1 MRG) fallen immer mehr Objekte (Neubauten) aus dem
Geltungsbereich des MRG heraus.
• Begrenzung der Hausbetreuungskosten (§ 23 MRG). Mit der WRN 2000 wurde
jegliche betragliche Begrenzung der unter Betriebskosten verrechenbaren
Aufwendungen für die Hausbetreuung aufgehoben. Es scheint daher
unumgänglich nötig, wiederum Obergrenzen für die überwälzungsfähigen
Hausbetreuungskosten einzuführen.
• Reform der Wohnbauförderung in folgenden Punkten durch Einwirken auf die
Länder:
- Größere Treffsicherheit der Wohnbauförderung (sozialere Subjekt
und ökologischere Objektförderung)
- Investieren in Finanzierungskreisläufe
- Entrümpelung und Deregulierung von Vorschriften der
Wohnbauförderung
Verstärkte Förderung von Sanierungen des Altbestands (Anpassung
an veränderte Lebensgewohnheiten inkl Energiesparmaßnahmen) und
Mietwohnungen für Junge
- Koppelung der Förderung an hausspezifische Energiepässe mit dem
Ziel der Erfüllung des Kyotoprotokolls
- Bessere Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten, alltags - und
frauenfreundliches Wohnen
-
Ausstattung der Wohnungen mit IT - Zugang
- Integration der Generationen bei gleichzeitiger Befriedigung
individueller Wohnbedürfnisse
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Minister für Finanzen, der Minister für Wirtschaft & Arbeit und der Minister für
Justiz werden aufgefordert, sowohl bei der Erneuerung des Wohnrechts als auch bei der
Reform der Wohnbauförderung die genannten Vorschläge zentral zu berücksichtigen und
in diesem Sinne auch an die EntscheidungsträgerInnen in den Ländern und Gemeinden
heranzutreten.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen.